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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 122 (R. 34) Leipzig, Dienstag den 27. Juli 1943 110. Jahrgang Anordnungen u. Bekanntmachungen Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel; etr.: Wechsel in der Leitung der Fachgruppe Buchgemeinschaften Infolge der bei der Hanseatischen Verlagsanstalt, Ham burg, durchgeführten Neuordnung ist die Deutsche Hausbüche rei aus dem bisherigen Unternehmen ausgeschieden. Herr Ver lagsbuchhändler Benno Ziegler hat, da er sich in Zukunft aus schließlich der Hanseatischen Verlagsanstalt widmen will, die Leitung der Fachgruppe Buchgemeinschaften niedergelegt. Als seinen Nachfolger habe ich auf Vorschlag des Leiters der Fachschaft Verlag am 16. Juli 1943 Herrn Direktor Hans Ivers, Hamburg, ernannt. Herrn Ziegler spreche ich für seine, dem Gesamtbuchhan del geleistete Mitarbeit meinen besten Dank aus. Er hat rund zehn Jahre lang die Leitung der Fachgruppe Buchgemeinschaf ten vorbildlich ausgeübt. Leipzig, den 17. Juli 1943 Baur, Leiter des Deutschen Buchhandels Börsenverein: Betr.: Einfuhr von Schrifttum in das Generalgouvernement*) Mit Genehmigung der Regierung des Generalgouverne ments (Hauptabteilung Propaganda) wird die Bekanntmachung vom 18. Februar 1941 (Börsenblatt Nr. 43 vom 20. Februar 1941) aufgehoben. Es gelten für die Einfuhr von Schrifttum in das Generalgouvernement ab sofort folgende Bestimmungen: 1. Zum unmittelbaren Bezug von Schrifttum aus dem Reich sind nur zugelassen: a) die in das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels auf genommenen deutschen Buchhandlungen und Großbuch handlungen sowie die in das Verzeichnis der Buchver kaufsstellen des Generalgouvernements eingetragenen deutschen Buchverkaufsstellen; b) solche deutschen Buchhandlungen und deutschen Buch verkaufsstellen, denen dies durch die Regierung des Ge neralgouvernements besonders gestattet ist, obwohl sie nicht im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels und im Verzeichnis der Buchverkaufsstellen des Generalgouver nements stehen. An diese Firmen darf jedoch nur gelie- ffrt werden, nachdem sie die Devisengenehmigung von der Regierung des Generalgouvernements eingeholt und dem deutschen Lieferanten nachgewiesen haben. Aus kunft über diese Firmen erteilt die Auslandabteilung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 2. Wissenschaftliches und Fachschrifttum darf an deutsche Privatpersonen, Wirtschaftsuntemehmungen, Institute und Be hörden im Generalgouvernement aus dem Reich auch unmittel bar geliefert werden, falls bei dem Lieferanten vor Absendung der Bücher die Devisengenehmigung der Regierung des Ge neralgouvernements vorliegt. 3. Verboten ist die Belieferung nichtdeutscher Privatper sonen und Unternehmungen im Generalgouvernement. Bestehen Zweifel über die Volkszugehörigkeit des Bestellers, so ist vor Abgang der Sendung Auskunft bei der Regierung des Ge *) An die Bekanntmachung des Börsenvereins vom 22. Februar 1943, veröffentlicht im Börsenblatt Nr. 49 vom 27. Februar 1943, wonach bei Lieferungen an den Verbraucher im Ausland Porto zu belasten ist, wird erinnert. Das Generalgouvernement rechnet in diesem Falle zum Ausland. neralgouvernements, Hauptabteilung Propaganda, Abteilung Schrifttum und Volkstum, Krakau 20, Klöppermarkt 4, einzu holen. Die Inhaber von Inkasso- und Postscheckkonten im Ge neralgouvernement werden auf Beachtung dieser Bestimmung besonders hingewiesen. 4. Für die Einfuhr graphisch vervielfältigter Lehrmittel gilt das unter Ziffer 1—3 Gesagte, desgleichen für solche Lehr- und Lernmittel, die dem Zuständigkeitsbereich der Reichs schrifttumskammer nicht unterstehen, aber von Lehrmittelver lagen hergestellt bzw. verkauft werden. 5. Fremdsprachiges Schrifttum mit Ausnahme von Schul büchern, Wörterbüchern und Sprachführern kann nur mit Ge nehmigung der Regierung des Generalgouvernements (Haupt abteilung Propaganda) in das Generalgouvernement eingeführt werden. Die bestellten Bücher dürfen von der Lieferfirma erst dann abgesandt werden, wenn die Einfuhrgenehmigung vom Besteller bei Auftragserteilung vorgelegt wird. 6. Die Bezüge der Zentralstelle für das Büchereiwesen in der Hauptabteilung Wissenschaft und Unterricht der Regierung des Generalgouvernements, Krakau, sind durch besonderes Ab kommen geregelt. 7. Vertretern reichsdeutsdier Verlags- und Vertriebsfirmen jeder Art ist die Einreise in das Generalgouvernement unter sagt. Nur aus besonderem Anlaß kann die Einreise mit Zustim mung der Regierung des Generalgouvernements (Hauptabtei lung Propaganda) auf dem vorgeschriebenen Wege beantragt werden. d Leipzig, den 20. Juli 1943 Baur, Vorsteher Mitteilungen Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel: Betr.: Erhebung zur Kräftebilanz 1943 gemäß Verfügung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. 3. 1942 Ein großer Teil der Firmen hat den ihnen Ende Mai 1943 zugesandten Erhebungsbogen nicht zurückgegeben. Unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Durchführung der Erhebung werden hier mit diese Firmen aufgefordert, umgehend den Fragebogen aus gefüllt an die Reichsschrifttumskammer, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstr. 6, einzusenden. Firmen, die dieser Pflicht bis zum 5. August 1943 nicht nachkommen, setjen sich der Gefahr schwer ster Bestrafung aus. * Betr.: Gau Köln-Aachen — Neue Anschrift Die Landesleitung der Reichsschrifttumskammer, Gau Köln- Aachen, wurde vorübergehend nach Bonn, Am Hof 28, verlegt. Die Buchhändler des Gaues Köln-Aachen werden gebeten, sich bis auf weiteres bei Rückfragen dieser Anschrift Z\1 bcd’CPen. » Betr.: Gau Süd-Hannover-Braunschweig — Lehrlingsschulung Am Sonntag, dem 1. August 1943, findet die zweite Schu lungstagung für die Lehrlinge und buchhändlerischen Hilfskräfte in den Städten Braunschweig, Fallersleben, Wolfenbüttel, Blan kenburg, Salzgitter, Goslar, Bad Harzburg, Schöningen und Helm stedt im Frühlingshotel am Bankplatj in Braunschweig statt. Ich erwarte, daß auch die bisher beurlaubten Lehrlinge sich an dieser Schulung beteiligen, und ich bitte, den Lehrlingspaß mitzubrin gen. Ich habe Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Herren Betriebsführer die Lehrlingspässe ausgefertigt und bescheinigt ihren Lehrlingen übergeben und letjtere sich davon überzeugen, daß die notwendigen Eintragungen gemacht sind. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 122, Dienstag, den 27. Juli 1943 129
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