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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1943
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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für Stillegungen nach Beginn eines Wirtschaftsjahrs, das für die Ver anlagung 1942 maßgebend ist. Einzelheiten über die Verwendung der Sperrkonten, auch über die vorzeitige Freigabe, sind dem genannten Erlaß zu entnehmen. Umsatzsteuer fr eiheit wird für die Verwertung von Waren aus stillgelegten Betrieben gewährt, wenn die Verwertung auf Anordnung der zuständigen Stellen geschieht und dadurch ein zusätjlicher Umsatj auf der gleichen Wirtschaftsstufe entsteht. Bei Zusammenlegung von Unternehmen zu Kriegsbe trieb sgemein- schaften wird die Umsatjsteuer nicht erhoben, wenn der Zusammen schluß auf der gleichen Wirtschaftsstufe erfolgt und ein Ausfall an Umsa^steuer dadurch nicht entsteht. Neue Richtlinien für die Öffnungszeiten im Einzelhandel und Hand werk Unter Aufhebung einer Reihe überholter bzw. teilweise abgeän derter Erlasse wurden die Bestimmungen für die Öffnungszeiten der Laden- und Handwerksbetriebe neu zusammengefaßt. (Abgedruckt im RArbBl. I S. 314, Erläuterungen von RegGewR. Dr. Schulte-Over- berg im RArbBl. V S. 257.) Eine reichseinheitliche Regelung läßt sich nicht durchführen. Die Gestaltung der Ladenschlußzeiten liegt wie bis her bei den höheren Verwaltungsbehörden. Es werden drei Gruppen von Geschäften unterschieden: 1. Offene Verkaufsstellen, 2. Verkaufs stellen mit Herstellungs- und Reparaturbetrieben, 3. reine Handwerks betriebe ohne zugehörige Verkaufsstelle. Die Nicht-Lebensmittelgeschäfte, also auch der Buchhandel, haben spätestens um 9 Uhr zu öffnen. Die Mittagspause kann bis zu 2 Stun den betragen. Der Ladenschluß ist allgemein 19 Uhr, an Wochentagen ohne starken Geschäftsverkehr kann schon um 18 Uhr geschlossen wer den. Einzelheiten sind den örtlichen Bekanntmachungen zu entnehmen. Die Ortspolizeibehörden haben die Einhaltung der Ladenschlußzeiten laufend zu überwachen. Bei mehrfachen Zuwiderhandlungen sind die Inhaber zu bestrafen. Wegen Urlaubs dürfen offene Verkaufsstellen nur dann geschlos sen werden, wenn unabwendbare Gründe eine Fortführung des Be triebs unmöglich machen und keine Vertretung beschafft werden kann. Das Schild „Geschlossen wegen Betriebsferien“ muß im Jahre 1943 eine Ausnahmeerscheinung bleiben. Lohnstopp und Erfolgsvergütung Auch die Erfolgsvergütungen an Angestellte unterliegen dem Lohnstopp. Sind kriegswirtschaftliche Verhältnisse die Ursache eines günstigen Geschaftsergebnisses und nicht die besondere individuelle Leistung des Gefolgschaftsmitgliedes (seit 16. Oktober 1939), so ist der Betriebsführer verpflichtet, eine andere Vergütung zu vereinbaren, ge gebenenfalls unter Abänderung der bestehenden Verträge. Wird diese Pflicht vom Betriebsführer nicht beachtet, verstößt er gegen den Lohnstopp und macht sich strafbar. Erklärt sich der Angestellte mit der Änderung des Vertrages nicht einverstanden, hat der Betriebs führer (Unternehmer) den Reichstreuhänder der Arbeit anzurufen, der von sich aus eine angemessene Erfolgsvergütung festsetjt. Wird die Erfolgsvergütung *iach dem Reingewinn berechnet, so ist der Reingewinn zugrunde zu legen, der um die Beträge gekürzt ist, die als Gewinnabführung \n die Finanzkasse des Reiches eingezahlt werden. Aber auch bei solcher Berechnung ist der oben angegebene all gemeine Gesichtspunkt des Lohnstopps im Kriege zu beachten. (Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsa^ vom 17. Mai 1943, RArbBl. I S. 305.) Unfälle beim Betriebssport Unfälle beim Betriebssport werden als Betriebsunfälle angesehen, denn die Betätigung dabei ist als im Interesse des Betriebes liegend anerkannt. Zur Abgrenzung von anderen Sportunfällen veröffentlicht das Reichsversicherungsamt folgende Grundsätje (Rundschreiben vom 21. Mai 1943s RArbBl. II S.231): 1. Der Sport muß in einer von einem oder mehreren Unterneh men organisierten Sportgemeinschaft unter Leitung der von dem oder von den Unternehmen zugelassenen Sportlehrern oder Sportwarten ausgeübt werden. 2. Der Sport muß der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung die nen, nicht der Erzielung sportlicher Spi^enleistungen oder sonstigen betriebsfremden Zwecken. 3. Der Sport muß sich im Rahmen des Unternehmens halten, also nur von Gefolgschaftsmitgliedern, allenfalls unter Teilnahme von Familienangehörigen ausgeübt werden. Auf die Zeit, den Ort und die Art des Sportes kommt es demnach nicht an, auch nicht darauf, welcher Teil der Gesamtgefolgschaft der Sportgemeinschaft angehört. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle bei der Teilnahme am „Sportappell der Betriebe“ und am „Sommersporttag der Betriebe“. Nicht unter Versicherungsschutz stehen: 1. Die sportliche Betätigung von Gefolgschaftsmitgliedern auf eigene Faust oder in selbständigen Sportvereinen, 2. Betätigungen, die rein sportliche, weltanschauliche, wehrpoli tische oder sonstige die ganze Volksgemeinschaft angehende Zwecke verfolgen, z. B. Übungen zur Erlangung des SA.-Wehrabzeichens, 3. die Teilnahme am sportlichen Wettkampfverkehr und an den Vorübungen dazu sowie an großen Sportfesten und Großveranstal tungen, die allgemein für Leibesübungen werben. Versicherungsfreiheit der Ehefrauen von Berufssoldaten im Arbeits einsatz Da die Ehefrauen von Berufssoldaten, das sind insbesondere die Ehefrauen von aktiven Offizieren, Fahnenjunkern, Fähnrichen und Unteroffizieren, die sich nach der zweijährigen aktiven Dienstzeit für längere Dienstzeit verpflichtet haben, durch das Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetj ausreichend gesichert sind, sind sie versiche rungsfrei zu lassen, wenn sie während des Krieges eine an sich ver sicherungspflichtige Beschäftigung übernehmen oder übernommen haben. (RArbBl. II S. 228.) Weibliche Lehrlinge als Wehrmachtshelferinnen Weibliche Lehrlinge werden als Wehrmachtshelferinnen nicht an genommen. Es gelten die gleichen Grundsä^e wie für die männlichen Lehrlinge: Die Meldung kann nur erfolgen, wenn die Berufsausbil dung beendet ist. Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung kann aber um ein halbes Jahr vorverlegt werden, wenn überdurchschnittliche Lei stungen nachgewiesen sind. (Erlaß des Reichswirtschaftsministers. RArbBl. V S. 242.) Förderung des Sparens der Betriebsjugend Zur Förderung des Sparens der Jugendlichen hat der General bevollmächtigte für den Arbeitseinsatj eine Ausnahme vom Lohnstopp zugelassen, wenn Betriebsführer zugunsten ihrer Gefolgschaftsmitglie der unter 18 Jahren Sparkonten mit einer einmaligen Einlage bis zu RM 3.— anlegen. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten: 1. Der Betrag darf nur einmal für einen Jugendlichen auf dessen Sparkonto eingezahlt werden. 2. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muß das Sparbuch im Besitj des Betriebsführers bleiben oder wenigstens bis zur Beendi gung des Arbeitsverhältnisses im Betriebe oder bis zur Einberufung zum Arbeitsdienst odc. zur Wehrmacht. 3. Die Spareinlagen dürfen nur nach längerer Kündigungsfrist, in der Regel von einem Jahr, ausgezahlt werden. A. Eine frühere Aushändigung zum Zwecke der Geldabhebung darf nur erfolgen, wenn der Erziehungsberechtigte die zwingende Not wendigkeit des Rückgriffes auf diese Sparbeträge nachweist. 5. Der Jugendliche und dessen Erziehungsberechtigte müssen sich damit einverstanden erklären, daß der Betriebsführer bestimmte Be träge vom Lohn oder der Erziehungsbeihilfe einbehält und auf das Sparkonto überweist. (RArbBl. I S. 289.) Rückwirkende Gewährung von Kinderbeihilfe an Wehrmachts angehörige Kinderbeihilfe wird entsprechend den Vorschriften frühestens seit Beginn des Kalendervierteljahres gewährt, das der Anmeldung vor hergeht. Nach Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 17. Mai 1943 (RStBl. S. 409) wird Kinderbeihilfe ab dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen erstmalig gegeben sind, wenn der Haushalt vorstand Wehrdienst leistet oder zu besonderem Einsatj einberufen ist und außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches eingese^t ist. Die Kinderbeihilfe wird jedoch nicht für längere Zeit als für das Kalender jahr, das zur Zeit der Anmeldung läuft, und für das vorangegangene Kalenderjahr gewährt. Kinderermäßigung bei Übernahme der Kosten für Unterhalt, Er ziehung oder Berufsausbildung Die Kinderermäßigung für minderjährige, volljährige Kinder und andere Angehörige wird gewährt, wenn im Kalenderjahr mindestens vier Monate lang folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Kinder dürfen keine Juden sein, 2. sie dürfen das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, 3. sie müssen überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen un terhalten und erzogen oder für einen Beruf ausgebildet wprden sein. Würde der Steuerpflichtige ohne die Kinderermäßigung in die Steuergruppe I oder II fallen, darf die Ermäßigung für Personen, die weder eheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder für ehelich erklärte Kinder sind, RM 720.— (einschließlich Kriegszuschlag RM 1080.—) für jede dieser Personen nicht übersteigen. Im übrigen darf die Kinderermäßigung wegen Kostenübernahme für die genann ten Personen nicht höher sein als die tatsächlichen Aufwendungen. Böreenbl. f. d. Dt. Bucbh. Nr. 118, Sonnabend, den 17. Juli 1943 127
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