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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-06-01
- Erscheinungsdatum
- 01.06.1943
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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„Im Einvernehmen mit dem Reichsministerium für Volksauf klärung und Propaganda und der Reichsstelle für Papier gebe ich bekannt: 1. Zum Einbinden soll in Zukunft an Stelle von Graupappe nur noch Holzpappe verwendet werden; der Aufbrauch der Lagerbestände ist zulässig. 2. Schöngeistiges, unterhaltsames und Jugendschrifttum darf in Zukunft nur noch broschiert hergestellt werden. Ausgenom men sind Exemplare, die für den Export oder für die Aus leihe in Bibliotheken, Werkbüchereien, Leihbüchereien und Sortimentsleihbüchereien bestimmt sind. 3. Wissenschaftliche Literatur, Fachschrifttum und Schulbücher dürfen nach wie vor eingebunden werden. 4. Zum Zwecke der Papiereinschränkung ist der Sa^spiegel im Rahmen des technisch Möglichen zu vergrößern. Trotj dieser weitgehenden Papierausnutjung darf das künstlerische Aus sehen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ Bej der Antragstellung auf Befürwortung von Einbänden für schöngeistiges, unterhaltsames und Jugendschrifttum sind folgende Richtlinien zu beachten: Es können bei Auflagen bis 10 000 Exemplaren 50°/o, bis 30 000 Exemplaren 40% und über 30 000 Exemplaren 25% der Auflage für Zwecke des Exports und der Liefe rung an Bibliotheken, öffentliche Büchereien, Werk-, Leihbüchereien und Kriegs-Leihbüchereien des Sortiments beantragt werden. In diesen anteiligen Prozentsä^en für gebundene Exemplare sind die für vorgenannte Zwecke bestimmten Lieferungen an gebundenen Exemplaren (Planbogen) enthalten. Bei Antragstellung auf Befür wortung der zu bindenden Auflagenteile ist also von den durch die Richtsätje gegebenen Mengen derjenige Teil der Auflagen in Abzug zu bringen, der ungebunden für sol che Zwecke wie insbesondere für Lieferungen an das Ein kaufshaus für Büchereien, Leipzig, und das Leihbücherei haus, Leipzig, deren Bestellungen auf Planbogen bevor zugt zu berücksichtigen sind, Verwendung finden soll. Auflagen, für die das Papier gemäß Ziffer 6 dieser An weisung genehmigt wurde, können in voller Höhe befür wortet werden. 5. Ziffer 613 (Seite 19) erster Absatz ist wie folgt zu ändern: ,,Im .... Vierteljahr 194 . habe ich für RM Gegen stände des Buchhandels ausgeführt.“ 6. Ziffer 63 (Seite 20) ist der zweite Sa§ zu streichen und dafür einzufügen: „Lieferungen nach dem Generalgouvernement, dem Reichsprotektorat Böhmen und Mähren, den Niederlan den und den beseiten Ostgebieten gelten nicht als Ausfuhr.“ 7. Auf Seite 30 (Anlage V) ist nach 12. Hergestellt werden sollen: einzufügen: „...Exemplare in Pappband“. Berlin, den 27. Mai 1943 Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels Paetel Zweite Bestimmung des Werberates über Beschrän kung von Werbemitteln Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesekes über Wirtschaftswerbung (RGBl. I S. 791) und in Abänderung der 2., 10., 18. und 22. Bekanntmachung des Werberates wird bestimmt: 1. Die Aussendung und sonstige Verteilung von Werbedrucksachen (Prospekte, Broschüren, Kataloge, vervielfältigte Werbeschreiben u. ä.) ohne Anforderung sowie die Verteilung von Werbegaben — auch gegen Entgelt — ist untersagt. Ausgenommen sind Drucksachen, dife mit Genehmigung einer Be zirksverteilungsstelle der Wirtschaftsgruppe Druck oder der Reichs stelle für Papier nach dem 1. Januar 1943 in einem ordentlichen Druck verfahren hergestellt sind, wenn in dem Genehmigungsantrag die be absichtigte Verteilung zu Werbezwecken ausdrücklich vermerkt war. 2. Vor dem 20. März 1943 erteilte Einzel- und Insgesamtgenehmi gungen zur Wirtschaftswerbung durch Anzeigen in Fachbüchern, Schrif tenreihen, kostenlos verteilten Druckschriften jeder Art, Anschriften büchern (Einwohnerbücher, Fachadreßbücher, Fernsprechverzeichnisse u. a.), Fach- und Unterhaltungskalendern, Fahrplänen und Kurs büchern, Reiseführern, Landkarten und Stadtplänen, Programmschrif ten aller Art und sonstigen Druckschriften mit Ausnahme von Zei tungen, Zeitschriften und Lesezirkelmappen werden aufgehoben, und zwar mit sofortiger Wirkung, sofern nicht dem Genehmigungsinhaber bereits ein anderer Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt worden ist. 3. Der Werberat kann in besonders begründeten Fällen Ausnah men von den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 zulassen. 4. Bei der Neuerteilung einer durch Ziffer 2 dieser Bestimmung aufgehobenen Genehmigung für ein bestimmtes Werbemittel wird der bisherige Genehmigungsinhaber bevorzugt berücksichtigt. 5. Diese Bestimmung tritt am 1. Juni 1943 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Bestimmung des Werberates über vorüber gehende Maßnahmen zur Papierersparnis vom 26. Mai 1941 außer Kraft gesetzt. Berlin, den 20. Mai 1943 Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft Hunke V erkehrsnachrichten Postdienst nach den Ostgebieten Nach dem Bereich des Generalpostkommissars Ostland sind je^t Päckchen bis zum Gewicht von 1 kg zur Gebühr von 40 Rpf. zugelassen worden, und zwar a) für den Dienstpostverkehr und b) für den allge meinen Postdienst zwischen dem Reichspostgebiet, dem Protektorat Böhmen und Mähren sowie dem Generalgouvernement einerseits und dem Bereich des Generalpostkömmissars Ostland andererseits. Nach dem Bereich des Generalpostkommissars Ukraine beschränkt sich die Zulassung von Päckchen auf den Dienstpostverkehr. Der allgemeine Postdienst mit der Ukraine bleibt auf Postkarten beschränkt.— Weiter hin werden jetjt im allgemeinen Postdienst zwischen dem Reichspost gebiet, dem Protektorat Böhmen und Mähren sowie dem General gouvernement einerseits und dem Bereich des Generalpostkommissars Ostland andererseits in beiden Richtungen auch unversiegelte Wert pakete bis 500 RM (besondere Wertangabegebühr = 10 Rpf.) beför dert. — Es wird darauf hingewiesen, daß Zahlungen im Postwege nach den Reichskommissariaten Ostland und Ukraine, die devisenrechtlich als Ausland gelten, nicht zugelassen sind. Lediglich Arbeiter aus Li tauen, Lettland und Estland können ihre Lohnersparnisse durch ihre Betriebsführer unter Verwendung besonderer Postanweisungen (Auf druck: „Genehmigungsfreie Lohnersparnisse“ und „Durch Deutsche Dienstpost Ostland“) nach ihrer Heimat ohne Devisengenehmigung einzahlen. Personalnachrichten Am 6. Juni feiert Herr Dr. Wilhelm Ruprecht, früher i. Fa. Van- denhoeck & Ruprecht in Göttingen, seinen fünfundachtzigsten Ge burtstag. Am 29. Mai beging Herr Carl Schulz in Schwerin (Warthe) seinen achtzigsten Geburtstag. Er hat vor dreiundfünfzig Jahren die Buch handlung gegründet und ist noch heute für seinen an der Ostfront stehenden Sohn im Geschäft tätig. Herr Eugen Josenhans, Mitgründer und Teilhaber der Firma Holland & Josenhans, Verlag und Sortiment in Stuttgart, begeht am 5. Juni seinen siebzigsten Gebjirtstag. Herrn Friedrich Rupprechl, Bürovorsteher der Firma L. Kressners Sortiments- und Bahnhofsbuchhandlung in Würzburg, wurde am 20. Mai das ihm vom Führer verliehene Treudienstehrenzeichen für seine über fünfzigjährige Tätigkeit in der Firma überreicht. Fräulein Karolina Samenfing war am 1. April fünfundzwanzig Jahre im Verlag Kösel-Pustet K.-G. in München tätig. Ihr fünfundzwanzigjähriges Tätigkeitsjubiläum feierten am 1. Juni Herr Konrad Kaupisch im Hause F. Volckmar Kommissionsgeschäft in Leipzig und Frau Martha Stümper im Hause Theodor Blaesing, Uni versitäts-Buchhandlung in Erlangen. Todesfälle: Gestorben am 20. Mai im Alter von sechsundfünfzig Jahren Herr Paul Schulze, Inhaber der gleichnamigen Buchhandlung in Berlin. Am 23. Mai im Alter von sechsundsiebzig Jahren Herr Adolf Wilhelmi, Inhaber der Buchhandlung C. W. Wilhelmi Wwe. in Berle burg. Hauplschriftleiter: Dr. Hellmuth Langenbuche r, Schömberg. — Stellvertr. d, Hauptschriftleiters: i. V. Curt St re übel, Leipzig. — Verantw. Anzeigen leiter: Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, Postschließfacli 274/75. — Drück Brandstetter, Leipzig C 1, Dresdner Straße 11 *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! 100 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 98, Dienstag, den 1. Juni 1943
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