Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.06.1943
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- 1943-06-01
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- 01.06.1943
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 98 (R. 24) Leipzig, Dienstag den 1. Juni 1943 110. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Mitteilung der Reichsschrifttumskainmer — Gruppe Buchhandel Betr.: Gau Hamburg — Prüfung der Lehrlingspiisse Die Lehrlingspässe der im zweiten und dritten Lehrjahr befindlichen Lehrlinge sind bis zum 15. Juni zur Prüfung an die Landesleitung der Reichsschrifttumskainmer, Hamburg 36, Colonnaden 70, einzureichen. Dritte Erläuterung zur Bekanntmachung des Börsenvereins über den buchhändlerischen Bestell-, Liefer- und Zahlungsverkehr vom 9. Oktober 1942 Zu $ 2 (Bestellverfahren) Es besteht Veranlassung, auf die ausdrückliche Bestimmung hinzuweisen, daß der vertreibende Buchhandel grundsä^lich für jeden Titel einen besonderen Verlangzettel zu verwenden hat. Davon abweichende Bestellzettel darf der Verleger unerledigt ablegen. Es kann dem Verlag heute billigerweise nicht zuge mutet werden, Bestellungen von vielen Werken auf einer Karte zu verzetteln. Bei Ausstellung der Rechnungen wird von den Verlegern häufig übersehen, die auf den Bestellzetteln des Sortiments an gegebenen Bestellnummern und Bestelldaten auf die Rechnun gen zu übertragen. Für das Sortiment ergibt sich durch das un nötige Suchen eine erhebliche Mehrarbeit. Die Verleger werden deshalb gebeten, darauf zu achten, daß Bestellnummer und Be stelldatum nicht fehlen. Wenn auf einer Rechnung mehrere Be stellnummern Vorkommen, wird nach einer Anregung von Sor timenterseite empfohlen, diese Nummern nicht am Kopf der Rechnung hintereinander zu bringen, sondern im Zusammen hang mit dem einzelnen Titel entweder in einer besonderen Spalte oder in Klammern hinter dem Titel. Ist das Werk bei Einreichung an die Deutsche Bücherei be reits vergriffen, empfiehlt es sich, schon im „Täglichen Verzeich nis“ den Vermerk „vergriffen“ anbringen zu lassen, damit un nötige Bestellungen vermieden werden. Zu § 3 (Zuteilungsverfahren) Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die im Zuteilungsverfahren gelieferten Bücher im „Täglichen Verzeich nis der Neuerscheinungen“ mit dem Vermerk „Ztv.“ versehen werden sollen. Die Verleger werden gebeten, zu beachten, daß im Zu teilungsverfahren nur Vertriebsfirmen zu beliefern sind. Der Eigenbedarf von Verlegern und von buchhändlerischen Ange stellten ist nur auf Bestellung zu liefern. Die Bestellungen für eigenen Bedarf sind auf das unbedingt nötige Maß zu be- schräpken. Von der in § 3 Ziffer 2 vorgesehenen Möglichkeit, in be gründeten und durch Unterlagen zu belegenden Sonderfällen Bestellungen auch auf die im Zuteilungsverfahren vertriebenen Bücher aufgeben zu können, darf nur in ganz dringenden Aus nahmefällen Gebrauch gemacht werden; denn der Verleger legt im allgemeinen nur ganz kleine Reste zurück*). Der laufende Be darf von Behörden, Dienststellen, Büchereien, Industrie-Unter nehmungen usw. muß aus den Zuteilungen gedeckt werden. Nötigenfalls sind wichtige Abnehmer, wie z. B. Büchereien, von denen auf Grund der bisherigen Geschäftsverbindungen ange nommen werden muß, daß sie für bestimmte zugeteilte Bücher Interesse haben, vom Sortiment darauf aufmerksam zu machen, daß die Bücher vorhanden sind. *) Fliegergeschädigten wird empfohlen, eine Bescheinigung des Landesobmannes über das Ausmaß des Schadens beizufügen. Im Interesse der Papiereinsparung sind nur die zur Be gründung der Sonderfälle unbedingt notwendigen Unterlagen beizufügen. Es ist überflüssig, jeder Bestellung Duzende von Dringlichkeitsbescheinigungen beizugeben. Das gleiche gilt für das Bestellverfahren. Von den Buchhandlungen in den neueingegliederten Ge bieten wird dem Verlag erneut die Bitte unterbreitet, bei der Zuteilung und auch im Bestellverfahren bei Bemessung des Kon tingents Entgegenkommen zu zeigen. Es ist zu berücksichtigen, daß in früheren Jahren das Deutschtum in diesen Gebieten mehr und mehr zurückgedrängt wurde und daß jetjt durch die Rückwanderung, durch die Errichtung von Behörden und Dienst stellen. sowie durch die Wehrmacht ein wesentlich erhöhter Be darf besteht. Zu § 7 (Lieferung an das Publikum) Es liegt Veranlassung vor, die in der Erläuterung im Bör senblatt Nr. 282/283 vom 12. Dezember. 1942 enthaltenen Grundsä^e über Direktlieferungen der Verleger wieder in Er innerung zu rufen. Darnach dürfen die dem Sortiment als ver griffen bezeichneten Werke nicht direkt geliefert werden. Auch soweit die Werke nicht vergriffen sind und der Ver leger im bisher üblichen Maße Bestellungen ausführt, wird größte Zurückhaltung erwartet. Insbesondere wird gebeten, die Wich tigkeit jeder solchen Bestellung zu prüfen und dabei einen stren gen Maßstab anzulegen. In vielen Fällen handelt es sich um Kunden, die vom Sortiment abgewiesen worden sind, weil die betreffenden Bücher von anderen Bestellern dringender ge braucht, Nachbestellungen vom Verlag aber, beispielsweise we gen Erschöpfung des Kontingents des Sortiments, vom Verlag nicht mehr angenommen wurden. Die Notwendigkeit verschärf ter Prüfung gilt auch für den Fall, daß der Verleger direkt liefert, die Verrechnung aber über das Sortiment gehen lassen will. Manche Interessenten aus dem Publikum versuchen, die Verleger durch Voreinsendung des Kaufpreises vor eine voll endete Tatsache zu stellen und dadurch jeder Prüfung der Wich tigkeit ihrer Bestellung zu entgehen. Die Verleger werden ge beten, in solchen Fällen aus Gründen der gerechten Verteilung die Lieferung abzulehnen und den Betrag zurückzuschicken. Zu § 10 (Einziehung der Beträge) Wie im Börsenblatt vom 7. November 1942 bekanntgegeben und in den „Weiteren Erläuterungen zur Bekanntmachung des Buchhändler-Börsenvereins über den buchhändlerischen Be stell-, Liefer- und Zahlungsverkehr vom 9. Oktober 1942“ nochmals hervorgehoben, war das Einziehen von Beträgen bis RM 10.— durch BAG mit Genehmigung des Reichskommissars für die Preisbildung auf RM 25.— erhöht worden, während es bei der Höchstgrenze von RM 10.— (vom Verlag bar durch Kommissionär oder, falls ein solcher nicht vorhanden, durch Nachnahme zu erheben) blieb bei Firmen, die nicht der BAG angeschlossen sind. Inzwischen hat der Vorsteher im Börsenblatt vom 8. Mai 1943 bekanntgegeben, daß nach Zustimmung des RfPr. auch für diese Fälle die Höchstgrenze von RM 10.— auf RM 25.— heraufgesetjt worden ist. In den oben erwähnten „Weiteren Erläuterungen“ wurde darauf hingewiesen, daß die gewöhnliche Verpackung nicht zu berechnen ist, sondern nur besonderes Verpackungsmaterial, z. B. Kisten und Rollen, mit den Selbstkosten angese^t werden darf. Da es im Grossoverkehr auch bisher üblich war, die ge wöhnliche Verpackung zu berechnen, darf dieses Verfahren wei terhin beibehalten werden. Börsenbl. f. d. Dt. Buchb. Nr. 98, Dienstag, den 1. Juni 1943 97
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