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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1943
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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land, der Reisekosten. Sie trat am 1. Mai 1943 in Kraft. Mit diesem Tage wurden die Anordnungen deutscher Dienststellen in der gleichen Angelegenheit unwirksam mit Ausnahme der Bestimmungen für Ur laub und Familienheimfahrten im Generalgouvernement, die vorläufig weitergelten. Die Anordnung ist veröffentlicht im RArbBl. I S. 229 ff. und wird besprochen von Oberregierungsrat Knolle im Reichsarbeitsmini sterium im RArbBl. V S. 197 ff., sie ist außerdem abgedruckt im RStBl. S. 377 ff. Hiirteausgleicli bei Ost-Freibetrag Deutsche Volkszugehörige, die ihren ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig, in der Provinz Ostpreußen (ohne das Memelland und ohne die zu den eingegliederten Ostgebieten gehörenden Teile) oder in den früher ostpreußischen Gebieten des Rcichsgaues Danzig-Westpreußen haben, können einen Ost-Freibetrag von RM 2100.— von ihrem Ein kommen abziehen, der sich für jedes minderjährige Kind, für das Steuerermäßigung gewährt wird, um RM 180.— erhöht. Voraus setzung für die Gewährung des Freibetrags ist, daß das Einkommen von 1941 RM 6000.—, ab dem Kalenderjahr 1942 RM 8000.— nicht übersteigt. Um bei geringfügiger Überschreitung dieser Grenze Här ten zu vermeiden, wird der Ost-Freibetrag bei einem Einkommen bis zu RM 8049.— in voller Höhe, bei einem höheren Einkommen gemäß einer besonderen Tabelle gewährt. Die Regelung gilt für 1942 und für die folgenden Kalenderjahre. (RdF.-Erlaß vom 21. April 1943, RStBl. S. 370 ff.) Deutsche Volkszugehörige, die ihren ausschließlichen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den cingegliederten Ostgebieten oder im Memelland haben, können einen Ost-Freibctrag in Höhe von RM 3000.— von ihrem Einkommen abziehen. Dieser Freibetrag erhöht sich um RM 300.— für jedes minderjährige Kind, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und für das ihm Kinderermäßigung zu steht. Vorausse^ung für die Gewährung dieses Ost-Freibetrages ist, daß das Einkommen RM' 25 000.— nicht übersteigt. Bei geringfügigen Überschreitungen dieser Grenze ist auch ein Härteausgleich angeordnet, der für 1941 und die folgenden Kalenderjahre gilt. Geschäftsschließung zwecks Urlaubsgewährung Nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 17. Februar 1942 konnten Einzelhandelsgeschäfte auf kürzere Zeit geschlossen werden, um Urlaub zu gewähren. Da solche Schließungen mit den Erforder nissen des totalen Krieges nicht mehr in Einklang zu bringen sind, werden auf Anregung des Reichsarbeitsministers bis zum Erlaß neuer Richtlinien über den Ladenschluß derartige Schließungen nicht mehr zugelassen. (Reichsarbeitsblatt I Seite 184.) Erleichterungen bei der Abführung der Lohnsteuer Die einbehaltene Lohnsteuer ist an das Finanzamt abzuführen 7. spätestens am 10. Tage nach Ablauf des Kalendermonats a) wenn die einbehaltene Lohnsteuer im lebten vorangegangenen Kalenderjahr monatlich, durchschnittlich mindestens 300 Reichs mark betragen hat oder b) wenn der Betrieb im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet wird und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum Schluß des ersten Kalendermonats mindestens 300 Reichsmark betragen hat. 2. spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres a) wenn die einbehaltene Lohnsteuer im letjten vorangegangenen Kalenderjahr monatlich durchschnittlich mindestens 2 Reichs mark, aber weniger als 300 Reichsmark betragen hat oder b) wenn der Betrieb im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet wird und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum Schluß des ersten Ka lendermonats mindestens 2 Reichsmark, aber weniger als 300 Reichsmark betragen hat. Ausnahmsweise kann das Finanzamt von Arbeitgebern, die unter Ziffer 2 fallen, monatliche Abführung der Lohnsteuer verlangen. 3. spätestens am 10. Tage nach Ablauf eines Kalenderjahres: a) wenn die einbehaltene Lohnsteuer im letzten vorangegangenen Kalenderjahr monatlich durchschnittlich weniger als 2 Reichs mark betragen hat oder b) wenn der Betrieb im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet wird und die einbehaltene Lohnsteuer bis zum Schluß des ersten Ka lendermonats weniger als 2 Reichsmark betragen hat. Von einem Arbeitgeber, der unter 3 fällt, kann das Finanz amt ausnahmsweise verlangen, daß er die Lohnsteuer viertel jährlich abführt. (RdF.-Erlaß vom 28. März 1943, Reichssteuer-; blatt Seift 298.) Vereinfachung der Gewerbesteuer In Zukunft haben nur noch die Finanzämter mit der Gewerbe steuer zu tun, nicht mehr die Gemeinden. Außerdem wird die Er hebung der Gewerbesteuer an die Einkommenstcuerveranlagung an gepaßt. Der einheitliche Steuermeßbetrag wird daher nicht mehr ent sprechend dem Rechnungsjahr der Gemeinden vom 1. April bis 31. März festgesetzt, sondern vom 1. Januar 1943 ab jeweils für ein Kalenderjahr. Im Jahre 1944 wird der Steuermeßbetrag für das Jahr 1943 bestimmt. Die Hebesä^e für die Gewerbesteuer bleiben auf dem Stande des Rechnungsjahres 1942 und ändern sich nur in ganz beson deren Fällen. Wie bei der Einkommensteuer, so sind künftig auch bei der Ge werbesteuer Vorauszahlungen zu entrichten, und zwar jeweils am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November, je mit einem Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergab. Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Reichs markbetrag nach unten abzurunden. Sie wird nur festgese^t, wenn sie mindestens 5 Reichsmark beträgt. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ist eine Jahresabschlußzahlung zu leisten. Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder durch Zurückzahlung ausgeglichen. Das Gesetz über die ZV ander gewerbßsteuer tritt ab 1. Januar 1943 außer Kraft, weil die Wandergewerbebetriebe von diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Gewerbesteuer unterliegen. (Verordnungen vom 19. und 31. März 1943, Reichsgese^blatt I Seite 150 und 237.) Jahrbuch des Deutschen Leihbuchhandels Mit der zweiten Ausgabe des Jahrbuchs*) (die erste Aus gabe erschien 1941) ist ein weiteres wichtiges Werk für die Handbücherei des Leihbuchhändlers geschaffen worden. In zahl reichen Beiträgen aus berufenen Federn werden bestimmte Be rufsaufgaben und Fragen des Leihbuchhandels ausführlich be handelt. Die Aufsä^e sind alle aus der Praxis heraus geschrieben und wollen wieder der Praxis dienen. Der Herausgeber des Jahrbuchs, Regierungsrat Erich Langenbucher, gibt in seiner Einleitung die Devise: Hart weiter arbeiten, an sich selbst ar beiten und damit für eine größere Gemeinschaft arbeiten! Aus der Fülle der Beiträge seien hier nur die nachstehenden erwähnt: Wilhelm Ihde, der Geschäftsführer der Reichsschrift tumskammer, schreibt über das ,,Kapital Vertrauen“, Johannes Mau, der Leiter der Fachschaft Leihbücherei, spricht zu dem wichtigen Thema: „Um den Nachwuchs“, Dr. Johannes Grewe behandelt das „Schrifttumskammerrecht mit besonderer Berück sichtigung der den Leihbuchhandel betreffenden Vorschriften“. Über die „Arbeit des Leihbuchhändlers im Kriege“ berichtet Erich Schröter und Martha Hoffmann behandelt die gerade jetzt aktuelle Frage: „Die Aufgaben der Frau im Leihbuchhandei während des Krieges“. Für die Arbeit des Leihbuchhändlers be sonders wichtig ist die umfangreiche Zusammenstellung „Wich tige Bücher des Jahres 1942. Eine Auswahl für den deutschen Leihbuchhandel“. Der Aufsatz von Dr. Anselm Schlösser: „Das außenpolitische Schrifttum in seinen wichtigsten Erscheinungen“ ist für die Tätigkeit des Leihbuchhändlers ebenfalls von großem Wert, da er ein Verzeichnis der im Text genannten Titel enthält. Diese kleine Auswahl möge zeigen, wie wichtig die Lektüre des Jahrbuchs für jeden Leihbuchhändler ist. Auch für den Sor timenter, der seinem Betriebe jetzt eine Kriegsleihbücherei ange schlossen hat, wird das Werk von großem Nutzen sein und ihm bei seiner kriegswichtigen Arbeit gute Dienste leisten. Curt Streubel *) Jahrbuch des Deutschen Leihbuchhandels. 2. Ausgabe 1942/43. In Zusammenarbeit mit der Abteilung Schrifttum des Reichsministe riums für Volksaufklärung und Propaganda und der Reichsschrifttums kammer herausgegeben von Erich Langenbucher, Hauptschriftleiter des Deutschen Büchereiblattes. Leipzig 1943: Verlag des Börsenver eins der Deutschen Buchhändler. 8° 226 S. Ppbd. 5.—. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 96, Donnerstag, den 27. Mal 1943 95
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