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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1943
- Strukturtyp
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- 1943-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1943
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- Deutsch
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Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Der Urlaub für 1943 In der fünften Ergänzung der Anordnung über die Wiedereinfüh rung von Urlaub vom 14. April 1943 (RArbBl. I S. 266) wird be stimmt: Audi in der privaten Wirtschaft beträgt der Urlaub für 1943 höchstens 14 Werktage, für Gefolgschaftsmitglieder, die vor dem 1. April 1894 geboren sind, höchstens 20 Werktage. In Einzelfällen kann der Betriebsführer besonders erholungsbedürftigen Gefolgschafts mitgliedern einen längeren Urlaub im Rahmen des ihnen früher zu stehenden Urlaubs gewähren. Von dieser Möglichkeit soll nur in wirk lich zwingenden Fällen Gebrauch gemacht werden. Diese Urlaubsbegrenzung gilt nicht für Jugendliche, die weiterhin Urlaub nach dem Jugendschu^gesetj erhalten, ferner nicht für Arbeiten mit besonderer gesundheitlicher Gefährdung sowie für Schwerbeschä digte und Inhaberinnen des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter. Die neue Anordnung beeinträchtigt auch nicht den sogenannten Heim kehrurlaub bei Entlassung aus dem Wehr- oder Arbeitsdienst, ferner nicht die Bestimmungen über Familienheimfahrten und die Beurlau bung werktätiger Frauen während des Wehrmachtsurlaubes ihrer Ehe männer. Soweit ein Anspruch auf Urlaub -nicht geltend gemacht werden kann, gibt es auch keine Abgeltung dafür. Daneben gilt allgemein die Anordnung (erwähnt im Börsenblatt Nr. 88 vom 8. Mai 1943), daß Urlaub über 18 Arbeitstage hinaus nicht mehr abgegolten werden darf, mit Ausnahme des Zusatzurlaubes für Schwerbeschädigte und Inhabe rinnen des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter. Es ist darauf hinzuweisen, daß künftig Üb er gangsre gelungen für die Abwicklung rückständigen Urlaubs nicht mehr gegeben werden. Darum ist der Urlaub für das Jahr 1943 im Laufe des Jahres 1943 ab zuwickeln, soweit nicht Tarif- oder Betriebsordnungen noch eine ge wisse Nachgewährung zulassen. Es ist auf eine sorgsame Verteilung des Urlaubs über das ganze Jahr zu achten und bei Erholungsurlaub während der Sommerschul ferien sind in erster Linie die Gefolgschaftsmitglieder mit schulpflich tigen Kindern zu berücksichtigen. Zur Entlastung der Reichsbahn ist der Urlaubsbeginn grundsätz- lich auf die Wochentage Dienstag bis Freitag festzuse^en. es sei denn, daß eine Reise nicht beabsichtigt oder sichergestellt ist, daß der Reise antritt nicht in der Zeit vom Sonnabend bis Montag erfolgt. Vergütung für Luftschutzdienst und Lohnstop Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz veröffentlicht eine zusammenfassende Regelung über die Vergütungen für Luftschutz* dienst (RArbBl. I S. 227 f.). Auch für diese Vergütungen gilt der Lohn stop. Sie sind demnach nur zulässig, soweit sie auf gesetzlicher Vor schrift beruhen oder in der gleichen Höhe und unter den gleichen Be dingungen schon vor dem 16. Oktober 1939 üblich waren. Als Entschädigung für die persönlichen Aufwendungen werden gezahlt: 1. Die notwendigen baren Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Weg strecken über 2 km. Inhaber von Zeitkarten haben keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Schließt sich die Dienstleistung an die gewöhnliche Arbeitszeit an oder umgekehrt, wird Fahrgeld nicht erstattet. 2. Eine Entschädigung von RM —.50 täglich bei stärkerer Ab nutzung der eigenen Kleidung. Das gilt nicht, wenn Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt wird, die das Tragen der eigenen Oberkleidung entbehrlich macht, oder wenn der Dienst hauptsächlich in theoreti scher Ausbildung besteht. Schutzanzüge (Kombinationen) sind nicht als Arbeitskleidung in diesem Sinne anzusehen. 3. Ein Zehrgeld von RM 1.50, wenn die gewöhnliche Arbeitszeit um mindestens 3 Stunden überschritten wird; ein Zehrgeld von RM 2.—, wenn Arbeitszeit und Luftschuhdienst eine längere als 12stündige Abwesenheit von der Wohnstätte bedingen; ein Zehrgeld von RM 3.—, bei 24stündiger ununterbrochener Ab wesenheit von der Wohnstätte. Besondere Entschädigungen gelten bei Heranziehung zum Luft- Schuldienst außerhalb der Gemeindegrenzen des Wohn-, Arbeits oder Aufenthaltsortes. Um besonders verantwortungsvollen, schweren, häufigen oder mit besonderen Nachteilen verbundenen Luftschutjdienst zu entschädigen, wird ab 1. Januar 1943 zugelassen, daß Zehrgelder bis zum Betrage von RM 3.— für den einzelnen Einsatj gegeben werden. Der Be triebsführer kann also nach eigenem Ermessen ohne besondere Zu stimmung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit den Betrag auf RM 3.— erhöhen, in luftgefährdeten Großstädten, bei häufigerem Luftschuhdienst als alle 10 Tage oder bei Nachtdienst von Sonnabend auf Sonntag oder bei Sonntags- und Feiertagsdienst. Alle sonstigen Überschreitungen der genannten Beträge sind jedoch unzu lässig, soweit sie nicht bereits vor dem 16. Oktober 1939 unter gleichen Bedingungen im Betriebe üblich waren. Freizeit bei Bereitschaftsdienst im Werkluftschutz Nach dem Erlaß vom 4.5Juli 1942 ist den zum Bereitschaftsdienst im Werkluftschuh und erweiterten Selbstschuh herangezogenen weib lichen Gefolgschaftsmitgliedern und den Gefolgschaftsmitgliedem zwi schen 16 und 18 Jahren zu Beginn oder am Ende der dem Bereitschafts dienst folgenden Arbeitsschicht eine zusähliche Freizeit von mindestens 4 Stunden zu gewähren. Nach einem Bescheid des Generalbevollmäch tigten für den Arbeitseinsah braucht diese Freizeit aber an dem Tage nicht gewährt zu werden, an denen die auf den Bereitschaftsdienst fol gende Arbeitszeit des Betriebes höchstens 6 Stunden beträgt. — Die durch Gewährung der Freizeit ausfallenden Arbeitsstunden sind mög lichst durch Nacharbeit im Rahmen der geltenden Arbeitszeitvor schriften auszugleichen. (RArbBl. V S. 214.) Lohnsteuerliche Behandlung der Verpflegung der Gefolgschaft An sich gehört der Wert der Mahlzeiten, die der Gefolgschaft un entgeltlich oder unter dem üblichen Mittelpreis gewährt werden, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zur Vereinfachung ordnet der Reichs minister der Finanzen in dem Erlaß vom 17. April 1943 (RStBl. S. 345) an: Die gewährten Mahlzeiten sind nicht zur Lohnsteuer heranzuziehen, wenn ihr Wert nach Abzug etwaiger Zuzahlungen des Gefolgschafts mitgliedes 30 Reichspfennige täglich nicht übersteigt. Übersteigt der Wert der Mahlzeiten nach Abzug etwaiger Zuzahlungen des Gefolg schaftsmitgliedes 30 Reichspfennige täglich, so kann der Unternehmer die Lohnsteuer von dem Wert der Mahlzeiten pauschal berechnen, wenn er die Lohnsteuer übernimmt. Der pauschale Steuersatz beträgt in solchen Fällen 8 v. H. des steuerpflichtigen Wertes der Sachbezüge. Krankenversicherungspflicht der neueingesetzten Arbeitskräfte Für die auf Grund der Verordnung vom 27. Januar 1943 eingesetz ten Arbeitskräfte gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für andere Arbeitskräfte. Folglich müssen auf sie auch die gleichen Vorschriften der Sozialversicherung angewandt werden. Darum kann der Reichsarbeitsminister für die Mitglieder privater Krankenversicherungen keine Sonderbehandlung gestatten. Wenn diese ihre private Kranken versicherung nicht aufrechterhalten wollen, müssen sie von der be stehenden Möglichkeit, das Ruhen zu beantragen. Gebrauch machen. (Schreiben des Reichsarbeitsministers vom 23. Februar 1943, RArbBl. II S. 180.) Arbeitsbuch für ausländische Arbeitskräfte Nach der Verordnung vom 1. Mai 1943 (RGBl. I S. 277) unter liegen alle im Reichsgebiet außerhalb des Protektorates Böhmen und Mähren eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte den Vorschriften über das Arbeitsbuch. Sie erhalten ein „Arbeitsbuch für Ausländer“ nach besonderem Muster. Das Arbeitsbuch ist grundsätzlich so zu behandeln wie das für die Reichsangehörigen. Es ist dem Arbeitsamt zurückzu geben, wenn der Inhaber das Reichsgebiet verläßt. Anordnung für Auslandseinsatz und Auslösungstabelle Die Arbeitsbedingungen der außerhalb der Reichsgrenzen einge-1 setzten Gefolgschaftsmitglieder werden in der Auslandseinsatz-Anord nung vom 7. April 1943 geregelt. Nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnung gelten Luxemburg Lothringen, Elsaß, die besetzten Gebiete Kärntens, Krain$ und der Untersteiermark, der Bezirk Bialystok und das Protektorat. Als ent sandt gilt jedes Gefolgschaftsmitglied, das sich auf Dienstreise im Ausland befindet und sich mehr als 14 Tage am gleichen Geschäftsort aufhält. Vom Überschreiten der Reichsgrenze an bis zur Rückkehr über die Reichsgrenze erhalten die Gefolgschaftsmitglieder neben ihren son stigen Bezügen eine Auslösung, die aus freier Unterkunft. Verpflegung sowie einem Einsatygeld besteht. Kann freie Unterkunft und Verpfle gung nicht gewährt werden, sind sie gemäß den in einer Auslösungs tabelle festgesetzten Beträgen abzugelten. Das Einsatzgeld darf höch stens nach den Sätzen der Auslösungstabelle bemessen werden. Die nach der Anordnung zulässigen Auslösungen sind nicht lohn- steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Anordnung regelt außerdem die Frage der Urlaubsgcwäh- rung, des Heimaturlaubes, Sonderurlaubes, der Erkrankung im Aus- 94 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 96, Donnerstag, den 27. Mai 1943
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