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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 96 (R. 23) Leipzig, Donnerstag den 27. Mai 1943 110. Jahrgang Beka nntmach ag Betr.: Vertrieb der Schulbücher für In Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 20. Mai 1942 (Börsenblatt Nr. 113 vom 28. Mai 1942) über die Belieferung der Schüler und Schülerinnen der allgemeinbildenden Schulen und in Übereinstimmung mit der Reichsstelle für Schul- und Unterrichtsschrifttum ordne ich an: 1. Die für das Schuljahr 1943/44 laut Verfügung des Reichs ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 21. April 1943 erforderlichen amtlichen Schulbücher bestellzettel sind unverzüglich herzustellen und den Schulen kostenlos zu übergeben. 2. Die Kosten der Herstellung der Bestellzettel tragen das Sortiment und die für den Schulbuchverkauf zugelassenen Buchverkaufsstellen. Sie sind auf die einzelnen Firmen ge recht umzulegen. 3. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt durch die Ortsobmänner oder örtlichen Vertrauensleute. 4. Die Lieferungen des Verlags und der Grossisten an das Sortiment und an die Buchverkaufsstellen dürfen nur nach Vorlage nachstehender Verpflichtungserklärung erfolgen: „Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, daß sich meine Bestellungen nur Zusammensein aus den bei mir eingelaufenen Zetteln bzw. Mitteilungen, die entweder den Stempel der Schule oder deren Sichtvermerk tragen. Soweit ich von diesen Schulbüchern Lagerbestände habe, werden meine Bestellungen entsprechend gekürzt. Neue Bestellungen fürs Lager sind in meinen Bestellungen für den Verlag (für den Grossisten) nicht enthalten. Beifolgend erhalten Sie eine Aufstellung meiner Lager bestände der Schulbücher Ihres Verlages, die vor Ausfüh rung der Bestellung für das Schuljahr 1943/44 bei mir vor handen waren.“ 5. Weitere Ausführungsbestimmungen werden in den Ver traulichen Mitteilungen der Fachschaft Handel erlassen. Leipzig, dön 8. Mai 1943 Baur, Vorsteher * Unter Bezugnahme auf die obenstehende Bekanntmachung des Vorstehers wird nachfolgend der angezogene Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 21. April 1943 bekanntgegeben. Die Ausführungsbestim mungen zu der Anordnung des Vorstehers erscheinen in einer Sonderausgabe der Vertraulichen Mitteilungen der Fachschaft Handel sowie der Fachgruppe VIII, Schule und Unterricht, in der Fachschaft Verlag, die in diesen Tagen zur Versendung kommen. Die Durchführung liegt in den Händen der Orts obmänner. Soweit solche noch nicht vorhanden sind, z. B. im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Warthegau, muß der örtliche Buchhandel einen Vertrauensmann bestellen, der für das Sortiment und die Buchverkaufsstellen das Verfahren durchführt. * Erlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Betr.: Versorgung der Schüler und Schülerinnen der allgemein- bildenden Schulen mit Lernbüchern. Um die Versorgung der Schüler und Schülerinnen der all gemeinbildenden Schulen — Volks-, Hilfs-, Haupt-, Mittel- und Höhere Schulen — mit Lernbüchern sicherzustellen, soweit es die Kriegsverhältnisse irgend zulassen, habe ich den Erlaß Ela — Sehr. — 13, E II, E III vom 19. Mai 1942 herausgegeben, — MB1WEV. S. 184 —. des Börsenvereins allgemeinbildende Schulen 1943/1944 Im Einvernehmen mit der Reichsstelle für das Schul- und Unterrichtsschrifttum und nach Fühlungnahme mit dem Leiter des Deutschen Buchhandels wird für das Schuljahr 1943/44 der erwähnte Erlaß wie folgt geändert: 1. Jeder Schulleitung werden vom Buchhandel für die Schüler und Schülerinnen Bestellzettel zur Verfügung gestellt, auf denen die für das Schuljahr 1943/44 benötigten Schulbücher einzutragen sind, und zwar auch diejenigen Schulbücher, die erst im Laufe des Schuljahres zur Benutzung kommen sollen. Es dürfen nur die für den Ort bzw. den Schulaufsichts bezirk zugelassenen Schulbücher bestellt werden. 2. Der Klassenlehrer hat, sobald die Versetzungen feststehen, zu veranlassen, daß von jedem Schüler und jeder Schülerin ein Bestellzettel genau ausgefüllt wird. a) Die in der Schule ausgefüllten Bestellzettel werdea den Schülern mit nach Hause gegeben und von den Er ziehungsberechtigten unterschrieben. b) Die Bestellzettel werden durch' den Klassenlehrer ge prüft und mit dem Stempel der Schule versehen — bei Schulen, die keinen Stempel haben, mit dem Sicht vermerk —. 3. Der so ausgefüllte Bestellzettel wird von den Schülern bei ihrer Buchhandlung abgegeben. Die Abgabe des Bestell zettels in der Buchhandlung muß unbedingt vor Beginn der Sommerferien erfolgen. Wird dieser Termin nicht einge halten, dann wird die Steuerung der an sich schwierigen Versorgungslage unmöglich. 4. Bei allen Neuaufnahmen muß der Bestellzettel bei der An meldung bzw. Aufnahme ausgefüllt und anschließend so fort bei der Buchhandlung abgegeben werden. 5. Die Schüler und Schülerinnen sind von den Klassenlehrern darauf hinzuweisen, daß es mit Rücksicht auf die Rohstoff lage erwünscht ist, soweit möglich, gebrauchte Schulbücher weiter zu benutjen. Es ist anzustreben, daß auf diese Weise möglichst die Hälfte des Bedarfs gedeckt wird. Selbstver ständlich sind die so zu beschaffenden Schulbücher auf dem Bestellzettel nicht aufzuführen. Das gleiche gilt für solche Bücher, die den Erziehungsberechtigten von der Schule un entgeltlich zur Verfügung gestellt werden — Bücher der Hilfsbücherei, freie Lernmittel —. Qber Anträge dieser Art ist bis zum Ende des Schuljahres zu entscheiden. Auf den Erlaß vom 25. März 1943 — MB1WEV. S. 102 — weise ich hin. 6. Die Sammelbestellungen der zuständigen Stellen zum Zwecke der Gewährung freier Lernmittel für Hilfs-, Ar- beits- und Unterstütjungsbüchereien werden von der vor stehenden Regelung nicht betroffen. Die Bestellungen sind möglichst frühzeitig aufzugeben und auf den zu erwarten den Mindestbedarf zu beschränken. 7. Der vorstehende Erlaß erstreckt sich nur auf Lernbücher, nicht auf a) Klassenlesestoffe, für diese verbleibt es bei dem Erlaß vom 19. Februar 1943 — Ela — 4 Sehr. — 7/43 — MB1WEV. S. 64 —, b) Schulatlanten, für diese ist eine besondere Regelung in Aussicht genommen. Dieser Erlaß wird auch im MB1WEV. veröffentlicht. Wegen der Wichtigkeit der darin getroffenen Anordnungen für die rechtzeitige und ausreichende Belieferung der Schüler und Schülerinnen mit Schulbüchern ersuche ich, den Erlaß zu vervielfältigen und den Schulen besonders zur Kenntnis zu brin gen. Die Schulleiter sind für eine fristgemäße Befolgung ver antwortlich. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 96, Donnerstag, den 27. Mai 1943 93
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