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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1943
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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rend der Zeit der Dienstverpflichtung des Inhabers gezahlt wurden, werden nicht zurückgefordert. (Runderlaß des Reichswirtschaftsmini sters vom 15. Februar 1943, RWMB1. Seite 159.) Die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe ist durch die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 23. Januar 1943 ge regelt worden. Über die Frage der Anrechnung des Wertes der über tragenen Waren auf den Familienunterhalt bzw. auf die Wirtschafts beihilfe entscheidet der Erlaß des RdF. und des Rdl. vom 20. Fe bruar 1943 (RMBliV. Seite 307). Der Übernahmepreis für die über tragenen Waren enthält den Gegenwert für die Waren und einen An teil der zulässigen Handelsspanne. Dieser Anteil an der Handels spanne stellt nach Abzug der auf den übertragenen Waren ruhenden Betriebsaufwendungen den Gewinn des geschlossenen Betriebes dar. Der Gegenwert der übertragenen Waren wird beim Familien unterhalt außer Ansatz gelassen. Um dem Inhaber des geschlossenen Betriebes späterhin die Neubeschaffung von Waren zu erleichtern, bleibt der Gewinn bei der Bemessung des Familienunterhalts oder der Wirtschaftsbeihilfe ebenfalls außer Ansatz. Abgangsentschädigung für ältere Angestellte bei Stillegung In Betrieben mit regelmäßig mehr als zwei Angestellten gilt für die Angestellten, die mindestens 5 Jahre im Betrieb sind und die das 30. Jahr überschritten haben, das Kündigungsschutzgesetz vom 9. Juli 1926. Nach diesem sind die älteren Angestellten nur zum Quartals schluß kündbar, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bei fünfjähriger Betriebszugehörigkeit, von 4- Monaten bei achtjäh riger, von 5 Monaten bei zehnjähriger und von 6 Monaten bei zwölf jähriger Betriebszugehörigkeit. Bei Stillegung von Betrieben haben diese Angestellten gemäß der Verordnung vom 21. März 1940 und der Durchführungsverordnung vom 27. August 1940 Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Diese beläuft sich auf die Hälfte des Gehaltes einschließlich aller Neben bezüge, das der Angestellte bei Einhaltung der Kündigungsfrist be zogen hätte. Die Abgangsentschädigung wird nach dem Durchschnitts verdienst der lebten drei Monate berechnet, die Hälfte davon ist bei der Stillegung, der Rest nach drei Monaten zu zahlen. Der Verdienst auf einem neuen Arbeitsplan wird auf die zweite Hälfte der Abgangs entschädigung angerechnet. Bereits gezahlte Beträge können nicht zu rückgefordert werden. Ein Angestellter, der die Abgangsentschädigung erhalten hat, hat im neuen Betrieb keinen Anspruch mehr auf den erhöhten Kündigungsschuty. Hätte er die Abgangsentschädigung nicht erhalten, steht ihm im neuen Betrieb nach § 1 der Freimachungsver ordnung der erhöhte Kündigungsschutz zu, wenn er binnen drei Mo naten nach der Kündigung ein neues Beschäftigungsverhältnis einge gangen ist. Ein älterer Angestellter, der zur Zeit der Stillegung bereits im Wehrdienste steht, erhält die Abgangsentschädigung nach dem Durch schnittsverdienst der lebten drei Monate vor der Einberufung. Auch die Angestellten erhalten die Abgangsentschädigung, die innerhalb von drei Monaten nach der Stillegung zum Wehrdienst eingezogen werden. Die Aufwendungen für die Abgangsentschädigung sind nach der Ordnung für die Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft beihilfefähig, wenn dem Unternehmer die Aufbringung der erforderlichen Mittel billiger weise nicht zuzumuten ist. Anordnungen zum Luftschutzrecht Nach der 8. Änderungsverordnung zum Luftschu^recht sind im Selbstschuty alle Personen kraft Gesekes zur Luftschutzdienstpflicht herangezogen, soweit der Heranziehung nicht körperliche Behinderung oder Berufspflichten entgegenstehen. Die Einteilung der Kräfte im Selbstschutz bestimmen die Lu ft schutzwarte nach den Weisungen des örtlichen Luftschutzleiters. Bei Gefahr sind außer den Polizeibeamten alle Führer des Selbstschutzes und deren Vertreter sowie die Amts träger des Reichsluftschutzbundes ermächtigt, alle in der Nähe einer Schadensstelle sich aufhaltenden und nicht anderweitig eingesetzten Personen zum Luftschutzdienst einzuteilen und einzusetzen. Die gleiche Heranziehung zur Luftschutzdienstpflicht ist im Werk luftschutz oder Erweiterten Selbstschutz möglich. Die Heranziehung verpflichtet zur gewissenhaften Erfüllung aller Dienstobliegenheiten (Verordnung vom 15. März 1943. RGBl. I S. 143). Eine Vertretung für die einzelne Dienstleistung bei tatsächlicher Verhinderung im Luftschu^bereitschaftsdienst ist nur im Einverständ nis mit dem Werk-, Betriebs- oder Landluftschutzleiter zulässig. Los kauf vom Luftschufybereitschaftsdienst ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht nach § 9 des Luftschutzgesetzes und ist mit Haft und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen strafbar; in schweren Fällen kann auf Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen erkannt werden. Planmäßige Drückerei jemandes, der kraft seiner Stellung Vor bild sein muß, ist ein schwerer Fall und muß von der Strafrechtspflege demgemäß behandelt werden. (Anordnung des Reichsjustizministers vom 5. Oktober 1942.) Abgeltung von Urlaub Eine Abgeltung nichterhaltenen Urlaubes findet nicht statt, soweit der Jahresurlaub die Dauer von 3 Wochen (18 Arbeitstagen) über steigt. Es werden also Urlaubstage, die über 18 Arbeitstage hinaus gehen, nicht abgegolten. Zu beachten ist, daß nur Urlaub bis zu 18 Tagen für die Abgeltung in Frage kommt. Hat z. B. ein Gefolg schaftsmitglied einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen und bereits 12 Arbeitstage erhalten, so können nur noch 6 Arbeitstage abgegolten werden. (Klarstellung des Generalbevollmächtigten für den Arbeits- einsa^ vom 10. März 1943, Reichsarbeitsblatt I Seite 195.) Berechnung des Wochengeldes nach dem Mutterschutzgesetz Während der Schutzfrist erhalten die Frauen ein Wochengeld in Höhe des Durchschnittsverdienstes der lebten 13 Wochen oder der letz ten 3 Monate. In der Praxis war vielfach unklar, von welchem Zeit punkt an diese 13 Wodien oder 3 Monate rückwärts zu rechnen sind. Daher gibt der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz durch Erlaß vom 2. März 1943 folgende authentische Auflegung: Der Zeit punkt, von dem ab die lebten 13 Wochen oder 3 Monate rückwärts zu zählen sind, ist in der Regel der Tag, an dem die werdende Mutter die Arbeit aussetzt. Erhält sie nach dem Aussehen der Arbeit das bisherige Arbeitsentgelt weiter, so kommt der Tag in Betracht, bis zu dem dieses Arbeitsentgelt weiter gezahlt wird. Wird nur ein Teil des Arbeitsentgelts weitergewährt, so wird diese Zeit nicht mit gerechnet. Erzielt eine werdende Mutter in den lebten Wochen vor der Schutzfrist nur einen Teil ihres bisherigen Arbeitsverdienstes, weil sie wegen der Schwangerschaft auf ihren Wunsch mit leichteren Arbeiten oder mit Kurzarbeit beschäftigt wird, so sind die letzten 13 Wochen oder 3 Monate von dem Tag rückwärts zu zählen, für den zuletzt das volle Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. (Reichsarbeitsblatt V S. 150.) Leistungssteigerung durch Zusammenarbeit zwischen Verlag, Buchdruckerei und Buchbinderei Genaue Erhebungen über vermeidbare unproduktive Ar beiten und Anregungen von Gefolgschaftsmitgliedern, die im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens gemacht wurden, geben dem Leiter der Bezirksuntergruppe Leipzig der Fach gruppe industrielle Buchbinderei, Dr. H. Friedrich, Anlaß, auf folgendes hinzuweisen: 1. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, vor dem Weiterdrude der Buchbinderei einen Stand- oder Maschinenbogen vorzulegen. 2. Wenn der Buchbinder auf der Maschine genau falzen soll, ist unbedingt rechtwinkliger Beschnitt des Papieres schon beim Buchdrucker notwendig. Der Mitdruck einer schmalen Anlagemarke erleiditert die Weiterverarbeitung in der Buch binderei. Genaues Auslegen beim Buchdrucker erspart einen ganzen Arbeitsgang in der Buchbinderei, nämlich das Auf stoßen mit Hand bzw. Schüttelmaschine. 3. Richtige Laufrichtung des Druckpapieres (gleichlaufend mit dem Rücken des Buches) erspart dem Buchbinder viel Mehr arbeit. Ein Buch mit falscher Laufrichtung des Druckpapieres läßt sich nie richtig aufschlagen und hat eine wesentlich verminderte Haltbarkeit im Rücken. Nicht in allen Fällen ist die falsche Lauf richtung durch bessere Ausnutzung des Druckpapieres bedingt, sondern oft nur durch Unachtsamkeit der Vorlieferanten. 4. Staubendes Papier ist Gift für die Maschinen des Buch binders. Auch unter Berücksichtigung der kriegsbedingten Schwierigkeiten in der Leimung läßt sich manches unnötig auf tragende Papier vermeiden. 5. Halbe und Viertelbogen sind aus Gründen der Haltbar keit in der Decke im ersten und letzten Bogen des Buches unbe dingt zu vermeiden, also möglichst in den zweiten oder dritten Bogen des Buches von vom bzw. hinten zu legen. Geschlossene Betriebe und Familienunterhalt Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 88, Sonnabend, den 8. Mai 1943 8.1
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