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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1943
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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mittelt worden, aber leider konnte eine Anzahl dieser Wünsche noch nicht erfüllt werden. „Unbekannte Buchhändlerinnen ‘, die bereit sind, ihre be ruflichen Kenntnisse und Gedanken mit einberufenen Buchhänd lern an der Front oder in Lazaretten auszutauschen, werden ge beten, ihre Anschriften der Reichsschrifttumskammer, Abt. III (Buchhandel), Leipzig C 1, Hospitalstr. 11, möglichst umgehend mitzuteilen. * Betr.: Feldpostanschriften von Buchhändlern Es ist schon oft gebeten worden, die Feldpostanschriften der einberufenen Mitglieder der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, sofort nach Leipzig zu melden. Briefe von der Front, aus Lazaretten und aus Heimatstandorten lassen erken nen, daß bisher bei weitem nicht alle Anschriften bekanntge geben wurden. Es ergeht hierdurch nochmals an alle Berufs angehörigen in der Heimat der dringende Appell, der Reichs schrifttumskammer, Abt. III (Buchhandel), Leipzig C 1, Hospi talstr. 11, die Feldpostanschriften der ihnen bekannten Berufs angehörigen (Lehrlinge, Gehilfen, Selbständige) zur Überprü fung der Kartei der einberufenen Buchhändler einzusenden. Zur Vereinfachung der Überprüfungsarbeiten wird empfohlen, die verschiedenen Anschriften einzeln auf Zetteln im Format 10 : 15 cm ohne irgendwelche Ausführungen zu vermerken. Bekanntmachung des Börsenvereins Betr.: Einziehung von Beträgen bis RM 25.— (§ 10 der Bekanntmachung über den buchhändlerischen Be stell-, Liefer- und Zahlungsverkehr vom 9. Oktober 1942.) Der Reichskommissar für die Preisbildung hat sich zur weiteren Vereinfachung des Zahlungsverkehrs in Erweiterung seiner Erlasse vom 20. September 1941, Aktenzeichen: RfPr. VIII—310—11 120/41, und vom 24. Oktober 1942, Aktenzei chen: RfPr. VIII—330—10 354/42, gemäß § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und zunächst bis zum 31. Dezember 1943 durch Erlaß vom 28. April 1943, Akten zeichen: RfPr. VIII—330—3554/43, damit einverstanden er klärt, daß Verleger berechtigt sind, bei Sortimentern, die nicht der BAG. angeschlossen sind, Beträge für Sendungen bis RM 25.— bar durch Kommissionär oder, soweit kein Kommis sionär vorhanden ist, durch Nachnahme zu erheben. Dementsprechend erhält § 10 der Bekanntmachung über den buchhändlerischen Bestell-, Liefer- und Zahlungsverkehr vom 9. Oktober 1942 (Börsenblatt Nr. 232/233 vom 15. Okto ber 1942) mit der Ergänzung vom 29. Oktober 1942 (Börsen blatt Nr. 253 vom 7. November 1942) folgende Fassung: Einziehung von Beträgen bis RAI 25.— Mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 28. April 1943, Aktenzeichen: RfPr. VIII—330—3554/43, wird angeordnet: 1. Beträge für Sendungen bis zu RM 25.— sind durch die BAG. einzuziehen. 2. Ist ein Verleger der BAG. nicht angeschlossen, so bleibt es zwischen ihm und vertreibenden Mitgliedern der BAG. bei den bisherigen Zahlungsgepflogenheiten. 3. Ist eine Vertriebsfirma nicht der BAG. angeschlossen, so kann der Verleger Beträge für Sendungen bis zu RM 25.— bar durch Kommissionär oder, falls kein Kommissionär vorhanden ist, durch Nachnahme erheben. 4. Bestehende Vereinbarungen über Monatskonten werden durch die vorstehenden Maßnahmen nicht berührt. Leipzig, den 3. Mai 1943 Baur, Vorsteher Wet MtU Mum die Fernsprechleitnngen mit privaten Gesprächen verstopft, gefährdet die Betreuung der durch Luftangriff Geschädigten! Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig ^Lehrlinge aus stillgelegten Betrieben Damit bei den Stillegungsmaßnahmen die Berufserziehung des Nachwuchses aufrechterhalten wird, bestimmt der Reichswirtschafts minister im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz, daß die bei Schließung von Betrieben freiwerdenden, in der Ausbildung stehenden Jugendlichen in aufrechterhaltene Betriebe, deren Lehrherren die Gewähr für eine ordnungsgemäße berufserziehe rische Betreuung geben, überführt werden. An Stelle der Lehrherren der geschlossenen Betriebe treten die Lehrherren der aufrechterhaltenen Betriebe in die abgeschlossenen Lehrverträge ein. Soweit Vorschriften über die Lehrlingshöchstzahlen dieser Rege lung entgegenstehen, sind Ausnahmen zugelassen. Die Gauwirtschaftskammern bzw. Industrie- und Handelskammern treffen die erforderlichen Maßnahmen, sie ändern auch die Lehrver träge. (Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 16. März 1943, Reichs arbeitsblatt I Seite 209, ebenso Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbcitseinsaty vom 22. März 1943, Reichsarbeitsblatt I Seite 108.) Arbeitsplatzwechsel in der Gegenwart Es ist darauf hinzuweisen, daß durch die Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidi gung vom 27. Januar 1943 die sonstigen Bestimmungen des Arbeits einsatzes. der Dienstverpflichtung und der Lösung von Arbeitsverhält nissen nicht außer Kraft gesetzt worden sind. Die durch die Meldepflicht mobilisierten Männer und Frauen sollen als zusätzliche Arbeitskräfte in die besonders kriegswichtigen Wirtschaftszweige eintreten. Darum muß bei der Entscheidung über Anträge auf Einstellung von Arbeitskräften oder auf Zustimmung zur Lösung des Arbeitsverhältnisses oder auf Dienstentpflichtung ein strenger Maßstab angelegt werden. Mit Rücksicht auf die starke Be lastung der Arbeitsämter durch die Erfassung der meldepflichtigen Personen wird von der Einsicht der bereits in Arbeit stehenden Volks genossen und Volksgenossinnen erwartet, daß sie von der Einreichung von Anträgen auf Zustimmung zur Lösung des Arbeitsverhältnisscs, für die keine wirklich zwingenden Gründe vorliegen und die daher auch keine Aussicht auf Erfolg haben, absehen. Ebenso müssen alle Zustimmungsanträge für Einstellungen unterbleiben, an denen kein besonders kriegswirtschaftliches Interesse besteht. (Reichsarbeitsblatt V Seite 160.) Mietbeihilfe für Handelsbetriebe Eine Beihilfe zur Mietzahlung bei gewerblichen Räumen des Han dels kann gewährt werden. 1. bei Umsatzrückgang aus Anlaß des Krieges und 2. bei Betriebsschließung infolge Dienstverpflichtung des Inhabers, Notdienstverpflichtung ohne Anspruch auf Familienunterhalt, Man gels an Arbeitskräften, Warenmangels oder ähnlicher Erscheinungen aus Anlaß des Krieges. Im ersten Falle wird die Beihilfe als Zuschuß zu der noch trag baren Miete oder Pacht soweit gewährt, daß 80 v. H der Miete oder Pacht gedeckt sind. Im zweiten Falle gibt es die Beihilfe in gleicher Höhe, die aber bis zum vollen Betrage der Miete oder Pacht erhöht werden kann, wenn gemäß den Umständen des Einzelfalles die Durch führung des Vertragshilfeverfahrens keinen oder nur geringfügigen Erfolg verspricht. Neben der Mietbeihilfe erhalten geschlossene Betriebe eine Bei hilfe für die Kosten, die zur Erhaltung des Betriebes notwendig sind, z. B. Versicherungsprämien. Bewachungsgebühren, notwendige Auf wendungen für Instandhaltung und Pflege der Betriebseinrichtung oder Waren. Wenn sich die Verhältnisse des Antragstellers gebessert haben, kann die Beihilfe zurückgefordert werden. Aber Beihilfen, die wäh- 82 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 88, Sonnabend, den 8. Mai 1943
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