Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1943
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- 1943-04-30
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- 30.04.1943
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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I 2. Weitere Zugehörigkeit zur Standesvertretung Die Schließung von Einzelhandelsgeschäften auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministeriums bedeutet nur eine zeitbedingte und demzufolge vorübergehende Maßnahme. So weit also nicht eine von selbst beabsichtigte gänzliche Auflösung des Geschäftes aus irgendwelchen anderen Gründen vorgenom men wird, bleibt die Berechtigung zur Ausübung der Berufstätig keit nach Fortfall der kriegsbedingten Umstände bestehen. Die Inhaber derartiger Betriebe können also zur gegebenen Zeit ihre gewerbliche Betätigung wieder aufnehmen. Demzufolge hat die in dieser Form erfolgte Schließung von Geschäften oder Ver kaufsständen keinesfalls die Löschung der Zugehörigkeit zur Standesorganisation zur Folge. Es werden lediglich die Rechte und Pflichten aus der bisherigen Mitgliedschaft oder listenmäßi gen Erfassung bis auf weiteres als ruhend betrachtet. Eine wei tere Zahlung von Beiträgen bei Vollmitgliedern bzw. Verwal tungsgebühren bei einer listenmäßigen Erfassung der nur neben- gewerblich tätigen Berufsangehörigen hört daher vom Zeitpunkt der Geschäftsschließung ab auf, abgesehen von Rückständen aus früherer Zeit, die selbstverständlich noch entrichtet werden müssen. Auch die Fachschafts-AMJo/mtf einschließlich der im Zu sammenhang damit erteilten Plaketten verbleiben im Besity der Inhaber solcher Vertriebsstellen. 3. Meldung der erfolgten Schließung Im Falle der Einstellung des Vertriebs von Presseerzeug nissen durch Geschäftsschließung muß aber unbedingt erwartet werden, daß hierüber der Fachschaft eine Mitteilung zugeht. Diese Meldungen sichern vor allem die auch weiterhin erforder liche Übersicht über alle örtlichen Vertriebsvorgänge und ermög lichen eine nicht unwesentliche Entlastung der bisherigen Ver waltungsarbeiten. Die gleiche Erwartung muß selbstverständlich für den umgekehrten Fall ausgesprochen werden, wenn zur ge gebenen Zeit eine Wiederaufnahme der Geschäftsbetätigung erfolgt. Weiterhin ist auch der Betriebsinhaber verpflichtet, um gehend seinen Lieferanten von der Schließung Kenntnis zu geben. Im Vertrieb von Presseerzeugnissen ist besonderer Wert auf Beschleunigung dieser Meldungen zu legen, um den Liefe ranten im Hinblick auf die nur kurze Zeit anhaltende Aktualität der Presseerzeugnisse eine rechtzeitige Unterbringung an ande rer Stelle zu ermöglichen* Im übrigen finden diese Ausführungen auch bei vorüber gehender Geschäftsschließung aus anderen Gründen (Einberu fung zur Wehrmacht, Dienstverpflichtung usw.) sinngemäße Anwendung. Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Bewertungsfreiheit für gebrauchte Anlagegüter Nach Abschnitt 3 der Einkommensteuerrichtlinien 1941 kann die Bewertungsfreiheit für alle abnutjbaren Anlagegüter des Betriebs vermögens in Anspruch genommen werden, wenn die AnschafFungs- oder Herstellungskosten für das einzelne selbständige Wirtschaftsgut in neuem Zustande RM 200.— nicht übersteigen. Diese Beschränkung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen (nicht ge brauchten) Wirtschaftsgutes ist gefallen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines neuen (nicht gebrauchten) Anlagegutes RM 200.— übersteigen, sondern es ent scheidet lediglich die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Für an dere gebrauchte kurzlebige Anlagegüter (z. B. Lastkraftwagen, Zug maschinen usw.) gilt aber die Bewertungsfreiheit nicht mehr, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten RM 200.— übersteigen. (RdF.- Erlaß vom 26. Februar 1943, Reichssteuerblatt Seite 233.) Arbeitsentgelt für die Zeit kurzfristigen Wehrdienstes hei der Luft waffe Dem Unternehmer wird das Arbeitsentgelt, das er Arbeitern und Angestellten seines Betriebes für die Zeit kurzfristigen Wehrdienstes bei der Luftwaffe und für die Zeit der notwendigen Erholung ge währt hat, auf Antrag in vollem Umfange von dem Arbeitsamt er stattet, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Erstattet werden der Brutto betrag der Arbeitsentgelte und die Unternehmeranteile zur Sozialver sicherung für diese Entgelte. Die Anträge sind nach bestimmtem Muster beim Arbeitsamt ein zureichen. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über die Erstattung von Lohnausfällen bei Fliegeralarm und bei Beschädi gung durch Luftangriffe. Die Anordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 25. Februar 1943 (Reichsarbeitsblatt I Seite 158) ist seit 1. Februar 1943 in Kraft. Eisernes Sparen von einmaligen Zuwendungen Neben den Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, Urlaubsab geltungen, Entschädigungen für Zusammenlegung von Familienheim fahrten, Lehrabschlußprämien und Geschäftsabschlußprämien läßt der RdF.-Erlaß vom 25. Februar 1943 (Reichssteuerblatt Seite 225) u. a. noch folgende einmalige Zuwendungen zum Eisernen Sparen zu: 1. Urlaubsbeihilfen, Urlaubszuschüsse, 2. Zuwendungen zum Tage der Nationalen Arbeit, 3. Prämien für betriebliche Vorschläge, 4. Pauschalvergütungen für Mehr-, Sonntags-, Feiertags-und Nacht arbeit, 5. Jubiläumsgeschenke anläßlich Firmen- oder Arbeitnchmerjubi- läen, 6. das sogenannte 13. Monatsgehalt. Werden diese Zuwendungen in mehreren Teilbeträgen gezahlt, so gilt jeder Teilbetrag als selbständige sparfähige Zuwendung. In einzelnen Fällen sind auch noch andere einmalige Zuwendungen zum Eisernen Sparen zugelassen. Für das Eiserne Sparen auf Grund einer Sparauflage des Reichs treuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit hat der Generalbevoll mächtigte für den Arbeitseinsa^ besondere Richtlinien erlassen, auf die wegen ihrer Einzelheiten hier nur verwiesen werden kann (abge druckt im Reichsarbeitsblatt 1943 I S. 145). Über die Ausschüttung einer einmaligen Zuwendung an Gefolgschaftsmitglieder unter der Auflage des Eisernen Sparens bringt der eingangs erwähnte RdF.- Erlaß nähere Bestimmungen, u. a. daß es dazu einer Sparerklärung des Arbeitnehmers nicht bedarf. Die in der Eisernen Sparverordnung festgelegten Höchstgrenzen für das Eiserne Sparen von einmaligen Zuwendungen gelten nicht für das Eiserne Sparen von einmaligen Zuwendungen auf Grund einer Sparauflage des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit. Verordnung zur Wohnraumlenkung Der Rcichswohnungskommissar bestimmt in der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27. Febr. 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 127), daß: a) der freie Wohnraum festgestellt, b) in vorhandenen Gebäuden Wohnraum durch Um- und Aus bauten verfügbar gemacht, c) zweckentfremdeter Wohnraum seinem ursprünglichen Zweck wie der zugeführt und d) der vorgenannte Wohnraum erfaßt und bestimmten Volkskreisen zugeführt wird. Auf Grund der Vorschriften freie, neue und wiedergewonnene Wohnungen können von der Gemeindebehörde innerhalb von 10 Ta gen nach Eingang der vorgeschriebenen Meldung erfaßt werden. Ge schieht das nicht, kann der Hauseigentümer über den Wohnraum frei verfügen. Die Vermietung von Wohnraum kann nach bestimmten An weisungen gelenkt werden, um bevorrechtigte und begünstigte Volks kreise unterzubringen. Bevorrechtigt sind solche Volksgenossen, die sich durch ganz besondere Leistungen oder Opfer für Volk und Staat hervorgetan haben, z. B. Kriegsversehrte der Stufe IV, Träger des Eichenlaubes zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes ir. a. Zu den be günstigten Volkskreisen rechnen Familien von Kriegsversehrten der Stufen II und III, in deren Haushalt sich mindestens ein minderjäh riges Kind befindet, Träger des Ritterkreuzes des Eisernen Kreuzes u. a. In keinem Falle soll mehr als eine Familie in eine selbständige Wohnung eingewiesen werden. In „Brennpunkten des Wohnungsbedarfs“ darf der Zuzug aus wärtiger Familien nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde er folgen. Die Abwanderung aus den Brennpunkten des Wohnungsbedarfs Börßenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 86, Freitag, den 30. April 1943. 79
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