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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1943
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- Deutsch
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schlossener Verlag mangels Genehmigung den Verlagsvertrag während des Krieges nicht mehr weiter erfüllen kann, ist das Vertragsverhältnis zwischen Verfasser und geschlossenem Ver lag einseitig nicht lösbar. Daß mit beiderseitiger Z. Stimmung ein Verlagsrecht in jedem Falle zurüdegegeben wei ^en kann, ist selbstverständlich. b) Die Übertragung einer Vorabdruckslizenz an einen bestehen bleibenden Verlag Hier gilt im wesentlichen dasselbe, was unter a) gesagt ist, jedoch mit dem Unterschied, daß erstens die Zustimmung des Verfassers stets erforderlich sein wird, weil im Verlagsvertrag normalerweise kein Verfasser dem Verlag das Recht erteilt, einen Vorabdruck in Buchform zu vergeben, und daß zweitens eine vorhandene Möglichkeit, einen Lizenzvertag abzuschließen, eine durch die Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht ge botene Vertragserfüllung darstellt. Das bedeutet nicht, daß sich der geschlossene Verlag von sich aus um den Verkauf von Li zenzen bemühen muß. Wenn aber der Verfasser einen neuen Verlag an der Hand hat, der bereit ist, eine Kriegsauflage her auszubringen, und der geschlossene Verlag sich ohne triftigen Grund weigert, die erforderlichen Rechte abzutreten, so verlebt er nicht nur seine gesetzliche Vervielfältigungs- und Verbrei tungspflicht, sondern auch seine berufskameradschaftliche Treue pflicht gegenüber dem Autor. Die Tatsache, daß die spätere Er giebigkeit des Verlagsrechts durch eine Kriegsauflage in einem anderen Verlag leidet, mag vielleicht richtig sein; dieser Grund wird aber niemals ausreichen, um Kriegsauflagen in einem be stehenbleibenden Verlag zu verhindern. Auf jeden Fall würde die Weigerung ein Grund sein nachzuprüfen, ob nicht dem Autor anheimzustellen ist, sein Vertragsverhältnis mit dem ge schlossenen Verlag überhaupt zu lösen. Für den geschlossenen Verlag empfiehlt es sich, bei der Ver gebung einer Vorabdruckslizenz mit dem Verfasser zu verein baren, daß die Lizenzausgabe als erste Auflage des Werkes gilt, d. h. daß der Verlag nach der Wiedereröffnung das Recht, nicht aber die Pflicht zu einer weiteren Auflage hat (§17 Verlags gesetz). Ohne eine solche Vereinbarung könnte der Fall eintreten, daß der wiedereröffnende Verlag eine Auflage veranstalten muß, auch wenn durch die Kriegsausgabe die Ergiebigkeit des Verlagsrechts offensichtlich erschöpft ist. c) Bedingte Verlagsverträge Ist einVerlagsvertrag abgeschlossen, aber von der Papier genehmigung abhängig gemacht, so ist die Bindung zwischen dem geschlossenen Verlag und dem Verfasser endgültig besei tigt; denn mit der Zustellung des Schließungsbescheides ist die Papiergenehmigung endgültig verweigert. Das ist nicht nur rechtlich, sondern auch moralisch richtig; denn der Verlag wollte ein Nachkriegsrisiko nicht übernehmen; ihm können daher auch keine Vorrechte erhalten bleiben. d) Options- und Generalverträge. ^ Ist ein Verfasser durch Options- oder Generalvertrag für ein neues Werk an einen geschlossenen Verlag gebunden, so soll er diesem Verlag die Treue halten; das ist ein Gebot berufs kameradschaftlichen Anstands. Unbelehrbare Verfasser mögen sich den Hinweis gefallen lassen, daß ein Versuch, ohne triftigen Grund von den Bindungen an den geschlossenen Verlag loszu kommen, ungeachtet der Qualität der Leistung eine totale Papiersperre für den Verfasser zur Folge haben wird. Die Treuepflicht gegenüber dem geschlossenen Optionsnehmer gebietet also, ihm das Werk anzubieten, sobald er seinen Be trieb wieder eröffnen kann. Solange der geschlossene Verlag das Werk nicht annehmen kann, ist ihm eine zeitlich begrenzte Ausnutjung des Verlagsrechts durch den Verfasser zuzumuten; das gebietet schließlich auch das ideelle und materielle Interesse des Verfassers und, wenn es sich um ein kriegswichtiges Manu skript handelt, auch das kulturpolitische Interesse der Allge meinheit. Der Verfasser darf also, auch wenn er durch Options- oder Generalvertrag gebunden ist, währfend der Schließung seines Verlages das Verlagsrecht für die durch die Papiergenehmigung begrenzten Auflagen an einen bestehengebliebenen Verlag übertragen. Der Verfasser würde seine durch den Optionsvertrag begründete berufskame radschaftliche Treuepflicht gegenüber dem geschlossenen Verlag verleben, wenn er einem anderen Verlag inzwischen ein zeitlich unbeschränktes Verlagsrecht einräumen würde, oder wenn er inzwischen dem neuen Verlag die Nebenrechte übertragen würde, die er üblicherweise bei normalen Verhältnissen „seinem“ Verlag mitgegeben hätte. Der durch Option gebundene Autor darf also einem anderen Verlag einstweilen nur ein auflagen mäßig begrenztes Verlagsrecht ohne Nebenrechte übertragen. Wird vor dem Vertragsschluß mit dem optionsberechtigten Ver lag die Verwertung eines Nebenrechtes akut, beispielsweise der Verkauf eines Uberse^ungsrechtes, so ist keiner von beiden Ver lagen an dem Gewinn des Autors beteiligt; der neue Verlag wird nur, wenn er den Verkauf vermittelt hat, eine angemessene Maklerprovision verlangen können. Dieser erste Überblick über die aus der neuen Anordnung entstehenden Rechtsfragen deutet bereits eine Fülle von Kon fliktstoffen zwischen Verfasser und Verleger sowie zwischen beiden Verlagen an. In den vergangenen neun Jahren hat es sich bereits ein gebürgert, mit Streitigkeiten aus dem Verlagsvertrag nicht zum Gericht zu laufen. Die Inanspruchnahme der Kammer bei Mei nungsverschiedenheiten aus diesem Anlaß müßte um so mehr gewählt werden, als die ganze Anordnung und ihre Durchfüh rung ein Akt gegenseitiger Gemeinschaftshilfe ist. Für die Ver mittlung ist die Reichsschrifttumskammer in Berlin-Charlotten burg 2, Hardenbergstr. 6, zuständig. Verfügung über das Postscheckkonto beim Tode des Postscheckteilnehmers Beim Ableben von Postscheckteilnehmern entstehen häufig Weite rungen daraus, daß niemand zur Verfügung über das Postscheckkonto ermächtigt ist, solange die Erbberechtigung nicht nachgewiesen ist. Diese Schwierigkeiten sind ohne weiteres dadurch zu vermeiden, daß der Postscheckteilnehmer auf den ihm bei Eröffnung des Kontos oder später übersandten Unterschriftsblättern die Unterschriftsproben einer oder mehrerer Personen hinterlegt. Diese Personen sind ohne weiteres berechtigt, nach dem Tode des Postscheckteilnehmers das Konto wei terzuführen oder die Löschung des Kontos zu beantragen und das Rest guthaben abzuheben, sofern dies der Postscheckteilnehmer nicht aus drücklich ausgeschlossen hat. Allen Postscheckteilnehmern, die bisher nur ihre eigene Unterschrift hinterlegt haben, ist daher dringend zu empfehlen, durch Hinterlegung der Unterschriftsprobe mindestens einer weiteren Person die Weiterführung oder Schließung des Post scheckkontos zu ermöglichen. Amtliche Unterschriftsblätter übersendet auf Antrag das zuständige Postscheckamt. Personalnachrichten Herr Karl Scheffel in Kreuznach ist am 24. April fünfzig Jahre Mitglied des Börsenvereins. Während der Abwesenheit seines Sohnes, der die Buchhandlung übernommen hat, führt Herr Scheffel das Ge schäft wie bisher weiter. Am 25. April begeht Herr Ferdinand Carl in Firma Loewes Ver lag in Stuttgart seinen fünfundachtzigsten Geburtstag. Am 23. April feiert der Buchhändler Karl Bischoff in Laichingen (Württemberg) seinen fünfundsiebzigsten Geburtstag. Er hat im Jahre 1896 seine Firma gegründet und sie aus kleinsten Anfängen zu einem sehr geachteten Unternehmen der Gegend entwickelt. Von seinen Söhnen ist der älteste unter dem Decknamen Veit Bürkle auch als Autor, der zweite — Eugen — als Maler bekannt geworden. Am 22. April kann Fräulein Else Sausmikat auf eine fünfund zwanzig jährige 'Tätigkeit im Hause Koehler & Volckmar in Leipzig zurückblicken. Uauptschriftleiter: Dr. Hellmuth Langenbucher, Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptschriftleiters: Georg v. KommerstÄdt, Leipzig. — Verantw. Anzeigon- leiter: Walter Herfnrth, Leipzig. — Verlag: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ztf Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, Postschließfach 274/75. — Druck Brandstetter, Leipzig C 1, Dresdner Straße u *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! 76 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 84, Donnerstag, den 22. April 1943
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