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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1943
- Strukturtyp
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- 1943-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1943
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- Deutsch
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mit der kostensteigemd wirkenden Bestellung eines Treuhän ders begründet werden, seine Zustimmung nicht erteilen wird. Bei Buchverlagen bedeutet die Schließung auf Grund des Führererlasses vom 13. 1. 1943 also keine totale Stillegung. Der geschlossene Verlag bleibt Mitglied der Reichsschrifttums kammer. Beitrags- und Umlageverpflichtungen gegenüber der Reichsschrifttumskammer entstehen aber nur noch bis zum Schlie ßungstag, d. h. bis zu einem Monat nach der Zustellung des Schließungsbescheides. Die Zusendung von Rundschreiben oder Druckschriften und die Teilnahme an Veranstaltungen kann der geschlossene Verlag nicht beanspruchen. Der geschlossene Verlag kann sich mit einem bestehen bleibenden fusionieren (§ 2). Eine solche Zusammenlegung ist aber nur mit Zustimmung der Reichsschrifttumskammer und nur zeitlich unbeschränkt — also nicht bloß für die Dauer der Schlie ßung — möglich. Im Falle der Zusammenlegung verschwindet der Verlag, der den Schließungsbescheid erhalten hat, voll ständig, so daß die §§ 3—8 der Anordnung nicht mehr an wendbar sind. Die finanzielle Abwicklung — Einziehung von Außenstän den und Abwicklung von Verbindlichkeiten — soll während der Monatsfrist nach Zustellung des Schließungsbescheides erfolgen, bleibt aber auch weiterhin zulässig (§ 3). Zulässig bleibt auch die Auslieferung der fertigen Bestände (§ 4), die Fertigstellung der laufenden Produktion (§ 5), die Weitergabe von Lizenzen und Verlagsrechten (§ 6) und die Ver wertung von Nebenrechten, die der Verlag anläßlich des Ver lagsvertrages erworben hat (§ 7). Verwertung der Bestände Nicht möglich ist natürlich der Schutj des geschlossenen Ver lages, soweit kriegswichtige Interessen der Allgemeinheit ent gegenstehen. Es kann daher einem geschlossenen Verlag nicht überlassen bleiben, seine Bücherbestände einschließlich der noch fertigzustellenden Bände auf Lager zu nehmen und als Grund stock für die nach dem Kriege wieder aufzunehmende Verlags arbeit zu horten. Die alten Bestände, ob sie schon gebunden sind oder nicht, müssen also listenmäßig mit Titel und Bestands zahl der Reichsschrifttumskammer gemeldet und nach deren Weisung der Verwertung zugeführt werden. Bei der Prüfung der Listen wird natürlich in erster Linie darauf geachtet werden, welche Bücher für Frontbuchhandlungen in Frage kommen. Ein großer Teil wird sich für Verleihzwecke eignen und den Leih büchereien und den nach der Anordnung Nr. 155 eingerichteten Kriegsleihbüchereien des Sortiments zugeführt werden können. Ein Teil, namentlich wissenschaftliches und Fachschrifttum, wird über Großbuchhandel und Kommissionär seinen Weg ins Sorti ment finden. Ein Rest wird bleiben, der infolge seiner Themen stellung oder aus anderen Gründen ein Interesse des heutigen Lesers nicht mehr beanspruchen kann. Diese Bücher werden über die Altpapierverwertung noch einem kriegswichtigen Zweck dienstbar gemacht werden können. Daß bei der Verwertung Preise, Zahlungs- und Lieferungs bedingungen nicht verändert werden dürfen, ergibt sich aus den allgemeinen preisrechtlichen Bestimmungen. Die Fertigstellung der Werke, für die bis jetjt nur das Pa pier bewilligt ist, ist unverzüglich der Reichsschrifttumskammer zu melden (§ 5 Abs. 2 Satj 2), damit in gleicher Weise die Ver wertung ohne Verzug erfolgen kann. Eine Veräußerung der Lagerbestände im ganzen, etwa zu dem Zweck, sie der sofortigen Verwertung zu entziehen und bei dem Erwerber bis zur Wiedereröffnung des Verlages ganz oder zum Teil zu horten, ist natürlich unzulässig pnd würde schwere Strafen nach sich ziehen. In solchen Fällen müßte die Reichs- schrifttumskammer den Ausschluß des geschlossenen Betriebes in Erwägung ziehen und gegebenenfalls damit die Wiederer öffnung des Verlages nach dem Kriege verhindern. Gerade umgekehrt ist es mit der Verwertung der Rechte. Hier bleibt es dem geschlossenen Verlag unbenommen, seine Verlagsrechte im ganzen an einen bestehenbleibenden Verlag zu veräußern. Er kann auch einzelne Verlagssparten abstoßen und, sofern er die Zustimmung des Verfassers hat, auch die Ver lagsrechte von einzelnen Werken. An den Verfasser zurücküber tragen kann er ein Verlagsrecht nur mit dessen Zustimmung; denn er bleibt zur Erfüllung des Verlagsvertrages ja in der Lage und ist nur zeitweilig behindert, seinen Pflichten aus dem Verlagsvertrag in vollem Umfang nachzukommen. Will der geschlossene Verlag seine Rechte behalten, so kann er sie im Rahmen des § 6 kriegsmäßig nu^en, d. h. sie (mit Zu stimmung der Reichsschrifttumskammer) einem bestehenbleiben den Verlag für die Dauer der Schließung übei tragen. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden: a) Die Übertragung einer Kachdruckslizenz an einen bestehen bleibenden Verlag Nach § 6 der Anordnung ist an der Rechtsbeständigkeit des Verlagsvertrages nicht zu zweifeln; denn der geschlossene Ver lag hat durch diese Bestimmung eine Möglichkeit bekommen, das Werk weiterhin zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der geschlossene Verlag kann mit einem bestehengebliebenen Verlag vereinbaren, daß eine oder mehrere, durch die Papiergenehmi gung begrenzten Auflagen in dem bestehengebliebenen Verlag erscheinen. Die Vereinbarung mit dem bestehengebliebenen Verlag darf aber den Verfasser nach § 6 Abs. 2 nicht schlechter stellen, als wenn diese Auflagen im Originalverlag erschienen wären; der Verfasser hat also gegenüber dem neuen Verlag den Anspruch auf dasselbe Honorar, das er bei dem geschlossenen Verlag bekommen hätte. Die beiden Verlage müssen sich den Verlegergewinn teilen. Lizenzverträge der üblichen Art, wonach der neue Verlag dem Originalverlag eine zwischen ihm und dem Verfasser zu teilende Lizenzgebühr zahlt, würden mit § 6 Abs. 2 in Widerspruch stehen. Ob der „Lizenz“-Vertrag zwischen den beiden Verlagen der Zustimmung des Verfassers bedarf, hängt vom Verlagsvertrag ab. Ist entsprechend dem Normalverlags vertrag das Nachdrucksrecht mitübertragen, so ist eine An hörung des Verfassers nicht erforderlich, sonst muß dessen Zu stimmung eingeholt werden. Der Verfasser wird aber, da der neue Verlag ihm gegenüber die Pflichten des alten übernimmt, keine Veranlassung haben, seine Zustimmung zu verweigern. Es wird Aufgabe der Reichsschrifttumskammer sein, bei der erforderlichen Genehmigung dieser Verträge darauf zu achten, daß gegen die Rechtsgültigkeit der Vereinbarungen keine Ein wendungen erhoben werden können. In den Fällen, wo der geschlossene Verlag nur das Recht, aber nicht die Pflicht hat, eine Neuauflage zu veranstalten (§ 17 Verlagsgese^), hat der Verfasser das Recht, das Vertragsver hältnis zu kündigen, wenn der geschlossene Verlag die Möglich keit, eine Kriegsauflage herauszubringen, ohne triftigen Grund ablehnt. Ob aber die Möglichkeit einer Ablehnung überhaupt aktuell wird, ist doch schon angesichts des eigenen finanziellen Interesses des geschlossenen Verlages an der Kriegsauflage noch zu bezweifeln. Wenn eine Kriegsauflage daran zu scheitern droht, daß der Inhaber des geschlossenen Verlages nicht in der Lage ist, bei der Übertragung des Verlagsrechts an einem be stehengebliebenen Verlag mitzuwirken, so soll der Verfasser von einseitigen Maßnahmen absehen und den Fall der Reichs schrifttumskammer melden; diese kann gemäß § 8 Abs. 2 die Einse^ung eines Treuhänders veranlassen und dadurch für eine alle Teile befriedigende Lösung sorgen. Für einen Verfasser, dessen Werk durch Verweigerung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 während des Krieges nicht mehr erscheinen kann, ergibt sich die Frage, ob damit die weitere Erfüllung des Verlagsvertrages unmöglich geworden ist und er über das Verlagsrecht anderweitig verfügen kann. Sicher ist,, daß der Vertrag von dem geschlossenen Verlag nach dem Kriege wieder erfüllt werden kann, daß also eine Verfügung über das Verlagsrecht, welche die Befugnis des geschlossenen Verlages für die Zeit nach dem Kriege einengt, unzulässig ist. Damit ent fällt aber jedes vernünftige Interesse an dieser Frage; denn ein Werk, das die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 der Anordnung nicht erhält, hat auch in einem neuen Verlag keine Aussicht auf Papiergenehmigung. Mit anderen Worten, auch wenn ein ge- Börsenbl. f. d Dt. Buchh. Nr. 84, Donnerstag, den 22. April 1943 75
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