Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19430422
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194304222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19430422
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
- Monat1943-04
- Tag1943-04-22
- Monat1943-04
- Jahr1943
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die Kammer empfiehlt, für Übertragungs- und Lizenzver träge der in § 6 genannten Art auf dem Titelblatt und bei Börsenblattanzeigen zu zeichnen: „Verlag X in Kriegsarbeitsge meinschaft mit Verlag Y.“ Selbstverständlicb kann der geschlos sene Verlag auch in der bei Lizenzausgaben üblichen Form als Originalverlag genannt Werden. 5. Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Zuge der Durchführung der Anordnung keine Preis erhöhungen und keine Verschlechterung der Zahlungs- und Lie ferungsbedingungen erfolgen dürfen. Berlin, den 17. April 1943 i. A. gez. lhde Mitteilungen der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel Betr.: Schließungen im Berliner Sortimentsbuchhandel Persönliche Rücksprachen in der Landesleitung Berlin der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — wegen der Schließungsaktion sind nur nach vorheriger telefonischer Anmel dung möglich (310017, App. 41). Betr.: Gau Süd-Hannover-Braunschweig, Ausbildung der Lehrlinge und buchhändlerischen Hilfskräfte Am Donnerstag, dem 29. April 1943, 20 Uhr, Wiederbeginn der Ausbildung der Lehrlinge und buchhändlerischen Hilfskräfte der Verlage und Sortimente im Gau Süd-Hannover-Braun- schweig. Die Vortragsabende finden jetjt im Agrippina-Haus, Am Schiffgraben 11 III, statt. Ich richte hiermit an die Betriebsführer der Buchhandlungen und Verlage von Hannover und Hildesheim die dringende Bitte, dafür Sorge zu tragen, daß die in Frage kommenden Kräfte stets pünklich und vollzählig erscheinen. An die Betriebsführer in den übrigen Städten des Gaues ergeht demnächst besondere Anweisung. Ausnutzung des Satzspiegels Auf Grund einer kürzlich im Börsenblatt Nr. 77 veröffent lichten Anordnung der Reichsschrifttumskammer muß in Zu kunft bei allen Buchveröffentlichungen eine stärkere Ausnutjung des Sa^spiegels vorgenommen werden. Der „Gutenbergring-Träger“ Dr. h. c. Carl Ernst Poeschel in Leipzig zeigt in der der heutigen Nummer beigefügten Bei lage an Hand von Beispielen die Möglichkeiten einer besseren Ausnu^ung des Seitenformates. Er beweist mit ihnen, daß trot} einer beträchtlichen Vergrößerung des Sa^spiegels eine gute typ°g ra phische Buchgestaltung beibehalten werden kann. Schließung von Buchverlagen Von Günther Gentz, Justitiar der Reichsschrifttumskammer Bei der Schließung von Betrieben, die auf Grund des Füh rererlasses vom 13. Januar 1943 durchgeführt wird, handelt es sich nicht allein um die Einsparung von Arbeitskräften. Allein danach betrachtet, könnte eine ganze Reihe von Betrieben, die jetjt der Schließung anheimfallen, Weiterarbeiten, weil die Kriegswirtschaft keine Arbeitskräfte gewinnt. Es geht vielmehr jetjt auch darum, Licht, Heizung, Briefpapier, Büromaterial usw. einzusparen, Räume und Schreibmaschinen für kriegswichtigere Arbeiten freizustellen und die nichtkriegsentscheidende Arbeit zu unterbinden, die mittelbat durch arbeitende Betriebe in Be wegung gesetjt wird. Wenn man davon ausgeht, daß kulturelle Höchstleistungen nur dort entstehen können, wo eine breite Basis guten Durch schnitts vorhanden ist, und daß kulturelle Höchstleistungen ein Ohr nur bei dem Volke finden, das nach der Breitenarbeit der mittleren und kleineren Kulturschaffenden eine Antenne dafür hat, dann gilt es, die Wiedereröffnung der Mittel- und Klein betriebe zu sichern, die nur unter dem Gesichtspunkt rüstungs wirtschaftlicher Rentabilität augenblicklich keine Daseinsberech tigung mehr haben. In diesem Sinn versucht die Anordnung der Reichsschrifttumskammer, die sich nicht mit der Schließung selbst befaßt, sondern nur mit der Regelung der infolge der Schlie ßung auftauchenden Fragen, den Schutj der geschlossenen Verlage durch folgende Maßnahmen zu erreichen. 1. Die laufende Produktion darf beendet werden, soweit das Papier bereits bewilligt ist (§ 5). 2. Autoren, die nicht bereits an bestehenbleibende Verlage gebunden sind, dürfen sich durch Options- oder Generalverträge nicht für die nach dem Kriege wieder eröffnenden Verlage, sperren (§ 9). 3. Autoren dürfen von ihrem geschlossenen Verlag nicht abspringen. Tun sie es trotjdem, so wird ihnen für die Dauer der Papierbewirtschaftung ohne Rücksicht auf die Qualität ihrer Leistung das Papier gesperrt. 4. Fortsetjungswerke und höchstens dreimal im Jahr er scheinende periodische Druckschriften können bis zur Wieder eröffnung des geschlossenen Verlages in einem bestehenbleiben den Verlag weitererscheinen (§ 6 a). Der Übernahmevertrag zwischen den beiden Verlagen muß die wirtschaftlichen Belange des geschlossenen Verlages berücksichtigen und vorsehen, daß auf dem Titelblatt und bei Börsenblattanzeigen der Name des geschlossenen Verlages in Erscheinung tritt, also etwa durch die Zeichnung: „Verlag X in Kriegsarbeitsgemeinschaft mit dem Verlag Y“. 5. Die bei dem geschlossenen Verlag liegenden Verlags rechte können genügt werden, indem der Verlag Lizenzrechte an einen bestehenbleibenden Verlag erteilt (§ 6b). Auch hier muß der Vertrag zwischen den beiden Verlagen die wirtschaft lichen Belange und Namensinteressen des geschlossenen Ver lages wahren. Der geschlossene Verlag wird also entweder in der für Lizenzausgaben üblichen Form als Originalverlag ge nannt werden müssen oder wie bei Zeitschriften als Verlag „in Kriegsarbeitsgemeinschaft“ (vergl. oben unter Punkt 4). In beiden Fällen bedarf der Vertrag zwischen dem geschlos senen und dem bestehenbleibenden Verlag der Zustimmung der Reichsschrifttumskammer. Das ist angesichts der augenblicklichen Papierlage eine unbedingte Notwendigkeit. Hier soll also nicht über die bereits bestehenden Genehmigungsverpflichtungen hin aus eine neue Genehmigungspflicht eingeführt, sondern die Ent scheidung der Abteilung Schrifttum des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda vorweggenommen werden. Intern wird die Frage, was kriegswichtig ist und demnach Aus sicht auf Papier hat, von der Abteilung Schrifttum des Ministe riums beantwortet. 6. Auch da, wo der geschlossene Verlag keine Verlagsrechte besitjt, sondern nur Options- und Generalverträge, bleiben die Vorrechte des geschlossenen Verlages erhalten. 7. Wo der Inhaber eines geschlossenen Verlages nicht in der Lage ist, die Überbrückungsgeschäfte auszuüben, kann er einen Treuhänder bestellen (§ 8). Damit dies aber Ausnahme bleibt und nicht die Regel wird, ist eine Genehmigung durch die Reichsschrifttumskammer vorgesehen. Bei der Bestellung eines Treuhänders ist darauf zu achten, daß die Treuhändertätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Es ist nicht zu verantworten, daß anderweitig einsat^bare Arbeitskräfte durch diese Tätigkeit wichtigerem Einsatz entzogen werden. Als Treuhänder werden in erster Linie befreundete Verleger in Frage kommen. Natür lich dürfen auch etwaige Unkosten für den Treuhänder eine Lizenzausgabe nicht verteuern; der Preiskommissar hat bereits im voraus darauf hingewiesen, daß er zu Preiserhöhungen, die 74 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 84, Donnerstag, den 22. April 1943
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder