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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1943
- Strukturtyp
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- 1943-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1943
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 84 (R. 17) Leipzig, Donnerstag den 22. April 1943 110. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 157 Anordnung zur Regelung von Fragen, die sich aus der Schließung von Buchverlagen ergeben Zur Regelung von Fragen, die sich aus der Schließung von Buchverlagen im Zuge der Stillegungsmaßnahmen ergeben, wird nach § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichs- kulturkammergesetjes vom 1. 11. 1933 (RGBl. I S. 797) mit Zu stimmung des Reichsministers für Volksaufklärung und Pro paganda, des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommis sars für die Preisbildung für das Gebiet des Großdeutschen Rei ches unter Vorbehalt der Inkraftsetjung im Protektorat Böhmen und Mähren angeordnet: § 1: Berufsausübung. Nach Ablauf einer einmonatigen Frist, gerechnet vom Tage der Zustellung des Schließungsbescheides, darf die Tätigkeit als selbständiger Verlagsbuchhändler nur noch im Rahmen der §§ 2—8 ausgeübt werden. § 2: Zusammenlegung von Betrieben. Die Zusammenlegung eines geschlossenen mit einem be stehenbleibenden Buchverlag kann nur in Sonderfällen nach § 3b der Anordnung Nr. 133 genehmigt werden. § 3: Finanzielle Abwicklung. (1) Das Recht und die Pflicht des Verlages zur Abrechnung mit den Autoren wird durch die Schließung nicht berührt. (2) Die Einziehung von Außenständen und die Abwicklung von Verbindlichkeiten sollen nach Möglichkeit während der ein monatigen Frist nach Zustellung des Schließungsbescheides er folgen. § 4: Auslieferung von fertigen Beständen. Buchverlage, die den Schließungsbescheid erhalten haben, sind verpflichtet, ihre fertigen Bücherbestände einschließlich der noch in der Herstellung befindlichen Exemplare dieser Titel un verzüglich der Reichsschrifttumskammer listenmäßig (mit Titel und Bestandzahl) zu melden und nach deren Anweisung der Verwertung zuzuführen. § 5: Laufende Produktion. (1) Neue Papiergenehmigungen dürfen von Buchverlagen, die den Schließungsbescheid erhalten haben, nicht mehr bean tragt werden. (2) Die Herstellung der Werke, für die das Papier bewilligt ist, darf beendet werden. Für die Auslieferung und den Aus verkauf gilt der § 4, die Fertigstellung ist demnach unverzüglich der Reichsschrifttumskammer zur Verwertung der Bestände zu melden. § 6: Neuproduktion. (1) Ein Buchverlag, der den Schließungsbescheid erhalten hat, kann mit Zustimmung der Reichsschrifttumskammer mit einem bestehenbleibenden Buchverlag vereinbaren, a) daß Fortsetjungswerke und höchstens dreimal im Jahr er scheinende periodische Druckschriften bis zur Wiedereröff nung des geschlossenen Verlages in dem bestehenbleiben den Verlag erscheinen, b) daß die Pflicht, ein Werk zu vervielfältigen und zu ver breiten, für die durch die Papiergenehmigung begrenzten Auflagen von dem bestehenbleibenden Verlag übernom men wird. (2) Durch die Vereinbarung dürfen die Rechte der Autoren nicht beeinträchtigt werden. Die Preise dürfen nicht erhöht, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht verschlechtert werden. § 7: Nebenrechte. (1) Hat der Autor im Verlagsvertrag Übersetjungs-, Ver- filmungs- oder andere Nebenrechte an den Buchverlag über tragen, so kann der Verlag diese Rechte auch nach der Schlie ßung entsprechend dem Vertrage durch Übertragung verwerten. (2) Ebenso bleibt der geschlossene Verlag berechtigt, bei Vergebung von Nebenrechten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Nor malverlagsvertrages mitzuwirken. § 8: Treuhänder. (1) In begründeten Sonderfällen kann ein Verlag zur Wahrnehmung der ihm nach der Schließung verbleibenden Rechte und Pflichten, die er nicht selbst ausüben kann, einen Treuhänder bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel. (2) Die Reichsschrifttumskammer kann die Bestellung eines Treuhänders verlangen. § 9: Options- und Generalverträge. Während des Krieges dürfen neue Optionsvereinbarungen oder Generalverträge nicht abgeschlossen werden. Berlin-Charlottenburg, den 2. April 1943 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer i. A. gez. Ihde Erste Mitteilung der Reichsschrifttumskammer zur Anordnung Nr, 157 1. Schriftsteller, die an einen geschlossenen Verlag gebunden sind, werden durch die Verlagsschließung nicht von ihren Ver trägen frei. Ihre Werke können als Lizenzausgaben in einem an deren Verlag erscheinen (§ 6 der Anordnung). Sind Schriftsteller durch Options- oder Generalverträge an geschlossene Verlage gebunden, so müssen sie ihre neuen Werke dem berechtigten Verlag nach dem Kriege anbieten. Inzwischen dürfen sie das Verlagsrecht für eine oder mehrere durch die Papiergenehmigung begrenzte Auflagen, aber ohne Neben rechte, einem anderen Verlag anbieten. Wer sich darüber hinaus durch Lösung des Vertragsverhält- nisses Sondervorteile zu Lasten des geschlossenen Verlages zu verschaffen versucht, verstößt gegen seine berufskameradschaft lichen Verpflichtungen und muß damit rechnen, daß er während des Krieges überhaupt kein Papier mehr zugeteilt bekommt. Die Reichsschrifttumskammer ist bereit, bei allen Schwierig keiten zu vermitteln. 2. Nach § 4 der Anordnung müssen die fertigen Bestände listenmäßig der Reichsschrifttumskammer gemeldet werden. An gesichts der voraussichtlichen, vorübergehend außerordentlich starken Belastung der Kammer mit diesen Fragen wird dringend ersucht, von Besuchen und Rückfragen abzusehen. 3. Nach § 5 der Anordnung ist die Fertigstellung der Bü cher, für die das Papier bereits bewilligt ist, eine Berechtigung. Da der Verfasser aber einen Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung hat, so ist ihm gegenüber der geschlossene Verlag zur Fertigstellung verpflichtet. 4. Lizenz- und Übertragungsverträge gemäß § 6 der An ordnung bedürfen aus kulturpolitischen und papierwirtschaft lichen Gründen der Zustimmung der Reichsschrifttumskammer. Die Kammer empfiehlt, bei Anträgen dieser Art den Verlags vertrag zwischen dem Autor und dem geschlossenen Verlag so wie die Übertragungsvereinbarung mit dem offenbleibenden Verlag miteinzureichen und bietet sich zur Vertragshilfe an. D.ie für Verlag und Autor ungewöhnlichen Verträge dürften zu nächst noch mancherlei Schwierigkeiten bieten. Börsenbl. f. d. Dt. Bucbh. Nr. 84, Donnerstag, den 22. April 1943 73
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