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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1943
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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weises bzw. eines Schreibens der Reichsschrifttumskammer sind, einen Fortbildungskursus für Verlagshersteller durch. Der Fach kursus steht wieder unter der Leitung des Herrn Fri§ Schröder und behandelt folgende Themen: Grundlagen des Druckes und der Reproduktion — Schrift und Typographie — Satz und Korrektur (Satzkosten) — Zurichtung und Druck (Druckkosten) — Klischeetechnik — Flachdruck — Tiefdruck — Buchbindereiarbeiten — Be sichtigung eines graphischen Betriebes — Papier (Arten, Herstellung, Prüfung, Handelsbräuche) — Kalkulations beispiele. Unter Berücksichtigung des Aufrufes des Leiters des deut schen Buchhandels vom 14. Dezember 1940 wird der Kursus alle praktischen Fragen der Buchherstellung in leichtverständlicher Form behandeln und so den in der Herstellung beschäftigten Hilfskräften wertvolles Fachwissen für ihre Arbeit vermitteln. Beginn des Kursus 20. Mai 1943. Dauer 12 Abende. (Je weils Donnerstags in der Zeit von 18 bis 20 Uhr). Die Kosten betragen RM 5.—. Anmeldungen sind schrift lich unter Angabe der Beschäftigungsfirma und der Nummer des Mitgliedsausweises der Reichsschrifttumskammer zu richten an die Reichsschrifttumskammer, Referat III L, Berlin-Char lottenburg 2, Hardenbergstr. 6, bei gleichzeitiger Einsendung der Teilnehmergebühr auf das Postscheckkonto der Reichsschrift tumskammer, Berlin 80915 mit dem Vermerk: „Hersteller kursus 1/1943“. Anmeldeschluß: 15. Mai 1943. Die Unterriditsabende finden jeweils im Sitzungszimmer der Kammerzentrale, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenberg straße 6, statt. * Betr.: Gau Süd-Hannover-Braunschweig, Lehrlingsineldung Die Inhaber der Verlage und der Buchhandlungen des Gaues Süd-Hannover-Braunschweig werden dringend gebeten, bis zum 25. April an den stellvertretenden Landesfachberater der Angestellten des Gaues Sücl-Hannover-Braunschweig Hans Pott im Hause Schmorl 8c von Seefeld Nachf., Hannover, Adolf- Hitler-Straße 14, die bei ihnen beschäftigten Lehrlinge nament lich zu melden (Stichtag 15. April 1943). Die Meldung muß ent halten: Name. Vorname. Geburtsdatum, Schulbildung, Beginn der Lehre und wann beendet. Bekanntmachung Vertrag mit dem Verband der Musikalien-Händler und Verleger in der Schweiz Am 23. Dezember 1942 ist mit dem Verband der Musika lien-Händler und Verleger in der Schweiz ein Vertrag über den gegenseitigen Schutz der Ladenpreise für Musikalien abgeschlos sen worden. In Ausführung dieses Vertrages, dessen Wortlaut im Anschluß an diese Bekanntmachung veröffentlicht wird, ordne ich auf Grund des § 1 Abschnitt c Ziffer 2 und des § 4 Ziffer 3 bis 5 der Satzung des Börsenvereins folgendes an: 1. Die Verleger, Buch- und Musikalienhändler sind verpflich tet, verlagsneue Musikalien an die in der Schweiz ansässigen Buch- und Musikalienhändler sowie an das schweizerische Publikum nur unter den im § 1 des Vertrags mit dem Ver band der Musikalienhändler und Verleger in der Schweiz genannten Bedingungen zu liefern. Zur Vereinfachung des Reversverfahrens ist vorgesehen, daß die schweizerischen Buch- und Musikalienhändler, die verlagsneue deutsche Musikalien beziehen wollen, den Re vers an denVerband der Musikalienhändler und Verleger in der Schweiz schicken, der dem Börsenverein eine Liste der jenigen Firmen zustellt, die diesen Revers unterzeichnet haben. Die deutschen Verleger und Zwischenhändler brau chen also keinen besonderen Revers von den schweizerischen Musikalienhändlern anzufordern, sondern können sich durch Anfrage bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins darüber vergewissern, ob der Verpflichtungsschein unterzeichnet wor den ist. Firmen, die den Verpflichtungsschein nicht unter zeichnen, dürfen überhaupt nicht oder nur mit wesentlich vermindertem Rabatt beliefert werden. 2. Die Verkaufs- und Rabattbestimmungen des Verbandes der Musikalienhändler und Verleger in der Schweiz erlauben bei Lieferung verlagsneuer deutscher Musikalien an Musikleh rer, Lehrer, Geistliche, Musik- und Gesangvereine oder deren Dirigenten, an Schüler der Künstler- und musikali schen Berufsschulen, an die Erziehungsinstitute (Pensionate) und an Seminaristen in der Schweiz folgende Nachlässe: a) Bis 10 v. H. auf Werken, die vom Verleger mit min destens 50 v. H. geliefert werden. (Die Editionen Breit kopf, Cranz, Litolff, Peters, Schott, Steingräber, Univer sal usw.) Als Grundlage gelten die normalen Rabatte der Verleger. Vorzugs- und Reiserabatte kommen nicht in Frage. b) Bis 5 v. H. auf Werke, die vom Verleger mit weniger als 50 v. H., jedoch mit mindestens 33 Vs v. H. rabattiert werden. öffentliche Lehranstalten, kantonale Volksbibliotheken und Schulbehörden können mit 5 v. H. Rabatt bei Barzahlung oder Regelung des Rechnungsauszuges innerhalb 90 Tagen beliefert werden, vorausgesetzt, daß der Verleger den Händlern mindestens 33 Vs v.H. Rabatt gewährt. In Ausnahmefällen ist es statthaft, größere Partien eines mit mindestens 33 Vs v. H. rabattierten Werkes an Behörden, Institute und Vereine zu besonders ermäßigten Preisen zu lie fern. In solchen Fällen ist die Lieferung auf der Rechnung als Ausnahmefall kenntlich zu machen und dem betreffenden Abnehmer die Bedingung zu stellen, daß er die gewährten Vorteile nicht außerhalb des vereinbarten Kreises gewährt. Bei direkter Lieferung durch den Verleger darf der von diesem an Sortimenter gewährte Rabatt nicht erreicht werden. Die Differenz muß bei Ordinärartikeln mindestens 15 v. H. und bei Nettoartikeln mindestens 10 v.H. betragen. Der dem Kun den gewährte Rabatt soll jedoch bei Ordinärartikeln 30 v. H. und bei Nettoartikeln 20 v. H. nicht überschreiten. Als größere Partien sind anzusehen: a) Bei Chorwerken die gleichzeitige Lieferung von Partituren oder Chorstimmen eines Werkes, wenn die Summe des Ladenpreises bei Ordinärartikeln wenigstens Fr. 60.—, bei Nettoartikeln wenigstens Fr. 45.— beträgt. b) Bei Orchesterwerken die gleichzeitige Lieferung von Wer ken, deren Ladenpreis wenigstens Fr. 80.— beträgt. c) Bei Texten die Lieferung von wenigstens fünfzig Exempla ren eines Werkes. d) Bei Studienwerken die Lieferung von mindestens zwanzig Exemplaren eines Werkes. Bei Bezug von Chorgesangbüchern, Liederbüchern, Psalin- büchern und dergleichen kann an die Gesangvereine, Kirchen chöre, Schulen und Pensionate ein Rabatt von 5 v.H. ab ^Exem plaren und ein Rabatt von 10 v. H. ab 100 Exemplaren gewährt werden, wenn die Menge auf einmal bezogen wird. Kleine Bro schüren, die nur wenige Chöre enthalten, müssen wie einzelne Chöre verkauft werden. Doch kann an Professoren, Direktoren, 70 Böraenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 82, Sonnabend, den 17. April 1943.
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