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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1943
- Strukturtyp
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- 1943-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1943
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- Deutsch
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der Verordnung über die kulturelle Betätigung im Generalgou vernement vom 8. März 1940 der Ksiegarnia Techniczu (Technische Buchhandlung) in Warschau (Gen.-Gouv.), Czadci Straße 3/5, untersagt, deutsches Schrifttum und deutsche Presseerzeugnisse anzukaufen, zu lagern und zu vertreiben. Mitteilung der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels Betr.: Papierbewirtschaftung Entgegen der ursprünglichen Annahme ist eine Befriedi gung des laufenden Sofortbedarfes bis zum 1. April 1943 wider Erwarten noch nicht im vollen Umfang möglich gewesen. Die mit unserer Bekanntmachung vom 15. Februar 1943 (Börsen blatt Nr. 40/41 vom 18. Februar 1943) festgelegte Papierantrags- Sperre wird daher um zwei Wochen bis zum 15. April 1943 ver längert. Die in der Bekanntmachung vom 15. Februar 1943 vor gesehenen Ausnahmen bleiben bestehen. Die Verlage werden im eigensten Interesse gebeten, nach Ablauf der Sperre nicht sofort mit einer großen Zahl von An trägen an die Wirtschaftsstelle heranzutreten, sondern eine an gemessene Verteilung der Wünsche unter Anlegung strengster Auswahlgesichtspunkte vorzunehmen. Berlin, den 29. März 1943 Bezahlung der Lehrlinge im Buchhandel Von Willy Hermes Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat am 25. Februar 1943 eine Anordnung zur Vereinheitlichung der Er ziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft veröffentlicht, mit der auch die Frage der Erziehungsbeihilfe für Lehrlinge im deut schen Buchhandel zunächst als geklärt angesprochen werden muß, zumal eine einheitliche Regelung bisher nicht bestand. Die Behandlung der Frage, ob für die Lehrlinge* des deutschen Buchhandels auf Grund der gerade im Buchhandel geforderten überdurchschnittlichen Kenntnisse und Leistungen zu gegebener Zeit die Zahlung besonderer Zuschläge möglich sein wird, muß zunächst bis zum Kriegsende zurückgestellt werden. Der Anordnung sind einige Ausführungen über den Sinn und Zweck des Lehrvertrages und des Anlernvertrages voran gestellt, die ganz klar die Tatsache umreißen, daß diese Ver träge ..kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Berufserziehungsver hältnis begründen, dessen Zweck und Inhalt nicht die Leistung produktiver Arbeit ist, sondern die Berufserziehung des Jugend lichen, d. h. die Weckung seines Leistungswillens und die Stei gerung seiner Leistungsfähigkeit“. Die den Lehrlingen und An lernlingen gewährten Geld- oder Sachleistungen sind kein Ar beitsentgelt (Lohn oder Gehalt), sondern eine Erziehungs beihilfe, und zwar der Anteil des Lehrherrn zu den Kosten des Unterhalts des Lehrlings (Anlernlings) während seiner Aus bildung, mit dem die Durchführung der Ausbildung sicher- gestellt werden soll. Durch diese Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und der sonstigen Leistungen im Ausbildungsverhältnis werden auch alle beteiligten Stellen entlastet und wird vor allen Dingen die Nachwuchslenkung ganz bedeutend erleichtert, da durch diese Regelung z. B. alle kaufmännischen Lehrlinge der verschiedenen Wirtschaftszweige immer nur die gleichen Erziehungsbeihilfen erhalten dürfen. Auf die Anordnung ist in der Tagespresse zum Teil nur in ganz kurzen Notizen hingewiesen worden, so daß nachstehend auf den Inhalt der Anordnung, soweit er für den deutschen Buchhandel und für Leihbüchereien von Wichtigkeit ist, näher eingegangen werden soll. * § 1 (Geltungsbereich) sagt ganz klar, daß die Anordnung für die in der privaten Wirtschaft des Deutschen Reichs ein schließlich der eingegliederten Ostgebiete beschäftigten Lehr linge und Anlernlinge gilt und nur auf die Lehrlinge im Berg bau. in der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaues, des Weinbaues und der Imkerei, in der Forst- und Jagdwirtschaft, in der Fischerei und Tierzucht, in der See- und Binnenschiffahrt und in der Hauswirtschaft zunächst keine Anwendung findet. Im Absatj 3 des § 1 ist eine Erklärung dahin gegeben, daß Lehrling ist, wer auf Grund eines Lehrvertrages ausgebildet wird, und Anlernling, wer in einem anerkannten Anlernberuf auf Grund eines Anlernvertrages aus gebildet wird. Da die im Börsenblatt Nr. 31 vom 6. Februar 1943 ver öffentlichten Richtlinien zur Berufserziehung im Bereich der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — für den deutschen Buchhandel und für Leihbüchereien nur von buch händlerischen Lehrlingen und Lehrlingen in Leihbüchereien sprechen, kann es Anlernlinge im Sinne dieser Auslegung nur in kaufmännischen Abteilungen solcher Buchhandelsunternehmen geben, die auch zur Ausbildung kaufmännischer Lehrlinge be rechtigt sind. In diesem Zusammenhang sei der Runderlaß des Reichsarbeitsministers vom 10. Dezember 1940 (Akt.Z.: Va — 6416/195) — Vertr. Mitteilungen der Fachschaft Handel Nr. 7 vom 25. Januar 1941 — in Erinnerung gebracht, durch den die Arbeitsämter angewiesen wurden, an Sortimentsbuchhandlun gen und Leihbüchereien Lehrlinge nur zur buchhändlerischen bzw. leihbuchhändlerischen Ausbildung zuzuweisen. Der § 2 der Anordnung bringt Einzelheiten über die Zah lung und die Höhe der Erziehungsbeihilfen, die für den laufen den Kalendermonat spätestens am lebten Wochentage des Mo nats zu zahlen ist und für zwei Ortsklassen vorgesehen wurde. Zur Ortsklasse I gehören nur: Stadtgemeinde Berlin, Stadtgemeinde Wien. Hansestadt Hamburg, während alle übrigen Orte zur Ortsklasse II gehören. Die Erziehungsbeihilfe beträgt einheitlich für alle Lehr linge und Anlernlinge monatlich brutto: a) bei Beginn des Berufserziehungsver- hältnisses vor Vollendung des 16. Le bensjahres: im 1. Lehr- (Anlern-) Jahr im 2. Lehr- (Anlern-) Jahr im 3. Lehrjahr im 4. Lehrjahr b) bei Beginn des Berufserziehungsver hältnisses nach Vollendung des 16., aber vor Vollendung des 18. Lebens jahres: Ortsklasse 1 II RM 30.— 40.— 50.— 60.— 25.— 35.— 45.— 55.— im 1. Lehr- (Anlem-) Jahr 35.— 30.— im 2. Lehr- (Anlern-) Jahr 45.— 40.— im 3. Lehrjahr 55.— 50.— im 4. Lehrjahr 65.— 60.— c) bei Beginn des Berufserziehungsver hältnisses nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 21. Lebens jahres: im 1. Lehr- (Anlern-) Jahr 45.— 40.— im 2. Lehr- (Anlern-) Jahr 55.— 50.— im 3. Lehrjahr 65.— 60.— im 4. Lehrjahr 75.— 70.— Wird von dem Lehrherrn Kost und Wohnung gewährt, oder ist der Lehrling (Anlernling) auf Kosten des Lehrherrn 5« Böreenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 77, Sonnabend, den 3. April 1943.
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