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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1943
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nummer 75 vom 30. März 1943 Bekanntmachungen und Mitteilungen Zweite Mitteilung zur Amtlichen Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 28 Der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren hat sich damit einverstanden erklärt, daß die 9. Anordnung zum Schutje des Leihbüchereigewerbes (Amtl. Bekanntmachung Nr. 28) im Pro tektorat Böhmen und Mähren eingeführt wird mit der Maßgabe, daß das Monatsabonnement des § 2 auch im Protektorat gilt, und daß die Frist des § 9 zur Preisauszeichnung für das Pro tektorat bis zum 31. Juli 1943 läuft. Mit diesen Änderungen tritt die Anordnung am 1. April 1943 im Protektorat in Kraft. Berlin, den 25. März 1943 I. A. gez.: Ihde Mitteilung der Reichsschrifttumskammer Betr.: Gau Hamburg, Vortragsabend Am 6. April, pünktlich 18 Uhr, findet in der Aula des Mu seums für Kunst und Gewerbe, Steintorplatj, ein Vortrag mit Lichtbildern statt über „Der fadenlose Bucheinband. Das Einzel blattbuch des Lumbeck-Patents“. Es spricht Professor Franz Weisse. Veranstalter ist der Graphische Bund e. V., Ortsabtei lung Hamburg. Der Eintritt ist frei. Der Graphische Bund ladet die Buchhändler zur Teilnahme an diesem Vortrag ein. R. Friederichsen, i. V. des Landesobmannes des Buchhandels Bekanntmachung der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels, Berlin, über die Abwicklung der Ausfuhrregelung 1. Durch gemeinsame Anordnung der Präsidenten der Reichs schrifttumskammer, Reichsmusikkammer und Reichspresse kammer wird die durch Veröffentlichung im Börsenblatt Nr. 200 vom 29. August 1935 angeordnete Ausfuhrregelung mit Wirkung ab 1. April 1943 außer Kraft gesetjt. Vom 1. April 1943 an sind auch für Auslandlieferungen nur noch Inlandpreise zu berechnen. Auslandaufträge aus der Zeit vor dem 1. April 1943 werden noch nach dem „Merkblatt zur Durchführung des Buchexport-Ausgleichverfahrens“ zu ge senkten Preisen ausgeführt, wenn die Lieferung bis zum 30. April 1943 möglich ist. Sind die Rechnungen für Zeitschriften-Abonnements für das künftige halbe oder ganze Bezugsjahr vor dem 1. April 1943 zugestellt worden, so bleibt es bei den gesenkten Preisen. Fortsetjungs- und Subskriptionswerke sind nach dem 31. März 1943 zu Inlandpreisen zu berechnen, wenn sie nicht schon im voraus ganz bezahlt worden sind. 2. Festverkäufe aus Bedingtgut sind der Wirtschaftsstelle mit Vordruck A bis zum 15. Juni 1943 zu melden. Ansichtssendungen an Private gelten als Bedingtgut. 3. Der 15. Juni 1943 ist auch der letzte Termin für Meldungen mit Vordrude A der bis zum 30. April 1943 abgesandten preisgesenkten Lieferungen. Später eingehende Meldungen werden nicht mehr bearbeitet. Die vom 1. April 1943 an zu Inlandpreisen berechneten- Auslandlieferungen und die dafür eingehenden Zahlungen sind der Wirtschaftsstelle nicht mehr zu melden. 4. Zahlungen, die noch für exportbegünstigte Lieferungen ein gehen, sind den Reichsbankanstalten spätestens bis zum 15. September 1943 weiterhin auf Vordrude EVE II für Buch händler zu melden. Die Reichsbankanstalten können statt dessen eine brief liche Meldung (in zweifacher Ausfertigung) unter Beifügung der erforderlichen Belege verlangen. Alle Meldungen müssen die pflichtmäßige Erklärung enthalten, daß es sich um Zah lungen für Werke handelt, die bis zum 30. April 1943 in das Ausland abgesandt wurden. Die bestätigten Zahlungsmel dungen können der Wirtschaftstelle nur noch bis zum 30. Sep tember 1943 eingereicht werden. Alle Zahlungen für Lieferungen zum Inlandpreis in das Ausland, die nach dem 31. März 1943 eingehen, sind den Reichsbankanstalten weiterhin mit Vordruck EVE II zu mel den; die bisher für die Wirtschaftsstelle bestimmte Durch schrift entfällt. 5. Nach dem 30. September 1943 schließt die Wirtschaftsstelle die Exporteurkonten. Vorbehalten bleibt die Entscheidung über Forderungen für ausgleichberechtigte Lieferungen nach Ländern, von denen zur Zeit Zahlungen nicht eingehen kön nen; diese Forderungen sind der Wirtschaftsstelle bis zum 30. September 1943 nach Ländern getrennt zu melden. 6. Der Börsenverein hat die ausländischen Fachverbände auf gefordert, ihre Mitglieder über die Aufhebung der Preis senkung zu unterrichten und ihnen mitgeteilt, daß alle in Kommission und zur Ansicht gelieferten Werke noch zu ge senkten Auslandpreisen fest gekauft werden können, voraus- gese^t, daß die Zahlung spätestens am 31. Mai 1943 eingeht. Berlin, den 25. März 1943 Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Bctr.: Verzeichnis der Papierwaren und Druck-Erzeugnisse, deren Herstellung erlaubt ist Durch Anordnung vom 20. März 1943 im Reichsanzeiger Nr. 69 vom 24. März 1943 (Nachtrag I zur Anordnung 11/43 der Reichsstelle für Papier [Herstellung von Papierwaren und Drude-Erzeugnissen]) wird das Verzeichnis der Herstellungsver bote, das im Reichsanzeiger Nr. 300 vom 22. Dezember 1942 als Anlage 7 zur Anordnung 11/43 veröffentlicht wurde, aufgehoben. An Stelle des Verzeichnisses der Herstellungsverbote wird im Reichsanzeiger Nr. 69 vom 24. März 1943 als Anlage zum Nach trag I zur Anordnung 11/43 ein Verzeichnis derjenigen Papier waren und Druck-Erzeugnisse veröffentlicht, deren Herstellung erlaubt ist. Wir machen auf dieses Verzeichnis besonders auf merksam. Mitteilung des Verlages des Börsenblattes Betr.: Anzeigen-Höchstgröße im Börsenblatt und Berechnung der Anzeigen Vom 1. April d. J. an beträgt die Höchstgröße für Anzeigen im Börsenblatt eine Achtelseite. Vom gleichen Zeitpunkt an werden die Anzeigen mit einem Aufschlag von 100% auf den Grundpreis berechnet. (Für alte Aufträge, die vor dem 1. März 1943 erteilt wurden und für die das Druckmaterial vor dem 1. März 1943 vorlag, mit Wirkung vom 1. Mai 1943 an.) Vom I. April an kostet also die Achtelseite RM 30.—. Für Stellen gesuche fällt der ermäßigte Grundpreis von 7 Rpf. für die Milli meterzeile fort. Die Stellengesuche werden vom 1. April an mit II, 11 Rpf. für die Millimeterzeile berechnet. Der Anzeigen grundpreis gilt als Nettopreis. Nachlässe dürfen nicht mehr ein geräumt werden. Abschlüsse, die vor dem 1. März 1943 erteilt wurden, wer den zu den alten Nachlaßbedingungen zu Ende geführt. Ab schlußerweiterungen nach dem 1. März 1943 bleiben bei der Nachlaßbemessung unberücksichtigt. Leipzig, den 23. März 1943 54 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 75, Dienstag, den 30. März 1949 425
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