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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1943
- Sprache
- Deutsch
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Teile von Gewinnabführungsbeträgen, die der oben bezeich- neten Anordnung gemäß vorläufig belassen worden sind. Vor- ausse^ung ist, daß die Ausfuhrlieferungen im Wirtschaftsjahr 1938 mehr als 15 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben. Die belassenen Beträge sind auch für die Zeit vor der end gültigen Belassung nicht zu verzinsen.“ Berichtigung Kriegsleihbüchereien des Sortiments In der Sonderbeilage zu Nr. 64/65 des Börsenblattes vom 18. März 1943 ist versehentlich § 9 der Amtlichen Bekannt machung Nr. 13 in der nicht mehr gültigen, alten Fassung ent halten. Die richtige neue Fassung hat folgenden Wortlaut, den wir mit den zugehörigen Anmerkungen aus ..Das Recht der Reichsschrifttumskammer“ von Günther Gent} nachstehend bringen: 9. I. Als Bezugsquellen für Neuanschaffungen sind ausschließ lich die Verlage und Zwischenhändler zu benutzen, die ihre Ver pflichtungen gegenüber der Reichskulturkammergesetzgebung hinsichtlich der zuständigen Eingliederung erfüllt haben. 2 ) II. (Überholt.) III. Der Verkauf gebrauchter Leihbücher an das Publikum ist gestattet 8 ), soweit die Bestimmungen der buchhändlerischen Verkaufsordnung 9 ) eingehalten werden. 2 ) Anmerk. 2). Die Anordnung ist mehrfach abgeändert worden, nämlich durch die Amtliche Bekanntmachung Nr. 17 vom 27. Februar 1934 (Bbl. 49/1934); § 9 Abs. 1 ist durch § 1 der Amtlichen Bekannt machung Nr. 37 vom 30. Juli 1934 abgeändert und ist heute in der oben abgedruckten Fassung gültig. § 9 Abs. 3 ist oben abgedruckt in der Fassung der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 125 vom 24. März 1938 (V. B. vom 31. März 1938, Bbl. Nr. 78/1938). Anmerk. 9). Die entsprechende Bestimmung der Buchhändlerischen Verkaufsordnung lautet: „Leihbücher dürfen erst 6 Monate nach Einstellung in die Leihbücherei an das Publikum verkauft werden. Der Verkaufspreis muß mindestens 40 Prozent unter dem Laden preis liegen und darf nicht niedriger sein als 1.— RM.“ Vertrieb von Schrifttum und Erteilung von Empfehlungen durch die Dienststellen der Partei usw. Gemäß Anordnung A 90/42 unterliegt der Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren und Bildern durch die Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und angeschlos senen Verbände der Genehmigung des Reichsschatzmeisters. Sie ist nach Vorlage der Schriften beim Reichspropagandaleiter der NSDAP, bzw. beim Beauftragten des Führers für die Über wachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP, einzuholen. Die Genehmigung des Reidisschatjmeisters ist ferner erforderlich für jede Mitwirkung der genannten Dienststellen am Vertrieb von Druckwerken — ausgenommen Fachzeitschriften, Fachbücher und Lehrmittel be- rufskundlicher Art —, durch die sie finanziell oder verwaltungs mäßig in Anspruch genommen werden. Die besondere Geneh migung des Reichsscha^meisters ist auch dann einzuholen, wenn aus besonderen Gründen der Einsatz von Angehörigen der Par tei, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände für die Werbung und den Verkauf von Druckwerken von Haus zu Haus notwendig erscheint. In den Partei-Dienststellen ist der Vertrieb von Gegenständen aller Art verboten. Der Dienst stellenleiter hat zu entscheiden, ob er in seiner Dienststelle die Durchführung des Vertriebs durch Auflegen von Bestell-Listen gestatten will. Diesen dürfen keine persönlichen Zusätze, ins besondere keine Empfehlungen angefügt werden. Der Dienst stellenleiter hat dafür zu sorgen, daß kein Angehöriger der Dienststelle durch den Umlauf der Bestell-Liste einen beson deren Vorteil, z. B. Umsatzvergütung, Freistück, erhält. Vor allen Dingen aber sind Empfehlungen jeder Art zugunsten wirt schaftlicher Unternehmen untersagt. Es ist angeordnet, Emp fehlungsschreiben oder mißbräuchlich verwendete Anerken nungsschreiben und dergleichen sofort einzuziehen und dem Reichsschatzmeister zur weiteren Veranlassung zu übersenden, ebenso durch Firmen und Firmenvertreter für Werbezwecke verwendete von den Dienststellen ausgestellte Gutachten, Be kanntgaben usw. Die Einrichtung der Kriegsleihbücherei im Sortiment Von Johannes Mau, Leiter der Fachschaft Leihbücherei Da nicht alle Sortimenter bisher schon einmal Bücher aus geliehen haben, werden viele durch die Amtliche Bekannt machung der Reichsschrifttumskammer Nr. 155 über die Er richtung von Leihbüchereien für Kriegsdauer vor eine ihnen völlig neue Aufgab. gestellt, wie zahlreiche täglich bei mir ein gehende Fragen beweisen. Ich möchte daher diesen Sortimentern einige Winke für die technische Einrichtung einer Leihbücherei geben. Während die Fachschaft Leihbücherei in normalen Zeiten dahin strebte, den technischen Betrieb ihrer Mitglieder immer vollkommener aus zubauen, muß sie bei diesen Kriegsleihbüchereien dazu raten, von anderen Gesichtspunkten auszugehen, und für die Ausleihe eine Form zu wählen, die den kleinsten Aufwand an Material und Arbeitskraft beansprucht und doch noch als ausreichend an gesehen werden kann. Mußten doch auch schon reine Leihbüche reien dazu übergehen, ihre technisch vollkommenen Betriebe stark zu vereinfachen, um die Ausleihe überhaupt noch aufrecht erhalten zu können. 1. Das Bücher zugangsbuch Das Bücherzugangsbuch, früher Nummernbuch genannt, bildet die Grundlage des gesamten Ausleihebetriebes. Durch An ordnung der Reichsschrifttumskammer, die die Möglichkeit ha ben will, sich jederzeit einen Überblick über den Buchbestand jeder Leihbücherei machen zu können, muß es von jeder Leih bücherei, also auch von den Kriegsleihbüchereien geführt wer den. Es stellt ein numerisches Verzeichnis des gesamten zur Aus leihe kommenden Buchbestandes dar. So ist seine zweckmäßige Einteilung: Lfd. Nr. Tag der Einstellung Verfasser Titel Tag des Abgangs Es kann noch durch weitere Angaben erweitert werden.: z. B. Verlag. Ladenpreis, Fachgruppe und ähnliches. Ein einfaches Diarium kann entsprechend vorgerichtet werden. 2. Die Vorbereitung des Leihbuches Leihbücher müssen eine Reihe von Angaben enthalten. Um aber die Bücher möglichst wenig zu verschandeln, empfehle ich, alle diese Signaturen auf das hintere Vorsatzblatt bzw. auf den hinteren Deckel zu se^en, und zwar, bis auf die Eirmenangabe, mit Bleistift. Verlangt werden folgende Angaben: Firma und Lesegebühr; weiter sind zweckmäßig: die lau fende Nummer (siehe Bücherzugangsbuch) und der Ladenpreis. Die Eintragung des Ladenpreises ist kein Muß, sie darf unter bleiben, wenn dieser an anderer Stelle angegeben wird, wo er 54 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 73, Sonnabend, den 27. März 1943
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