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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1943
- Strukturtyp
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- Band
- 1943-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1943
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- Deutsch
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Betr.: Gau Berlin, Dichterlesnng In der Reihe der von der Fichte-Gesellschaft veranstalteten „Berliner Kulturabende“ findet am Mittwoch, dem 24. März 1943, eine Dichterlesung statt. Hans Wafylik liest aus eigenen Werken. Musikalische Umrahmung: Fehse-Quartett. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Landesleitung Berlin und der Fichte-Gesellschaft erhalten Mitglieder der Fach schaft Angestellte und buchhändlerische Lehrlinge gegen Vor zeigen des Reichsschrifttumskammer-Ausweises an der Abend kasse verbilligte Eintrittskarten zum Preise von RM 0.50 (statt RM 2.—). Für Lehrlinge steht der Landesleitung Berlin eine kleine Anzahl Freikarten für diese Veranstaltung zur Verfügung, die schriftlich oder fernmündlich angefordert werden können. Die Veranstaltung findet im Großen Saal des Studenten werkes, Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstr. 34 (U.- u. S.- Bahnhof Zoo, unmittelbar am Steinplat$), statt. Beginn 18 Uhr. Bekanntmachung der Reichskulturkammer Betr.i Ankündigung und Werbung durch Kulturschaffende und Veranstalter kultureller Darbietungen Der Generalsekretär der Reichskulturkammer gibt in Über einstimmung mit dem Werberat der Deutschen Wirtschaft be kannt: I. Bei Werbungen jeder Art für kulturelle Darbietungen ist der Name des verantwortlichen Veranstalters deutlich er kennbar zu bezeichnen. Diese Vorschrift gilt auch bei Eigen veranstaltungen und Veranstaltungsbesorgungen, die als solche zu kennzeichnen sind. II. Die Ankündigung von Kulturschaffenden in Plakaten, Inseraten, Programmen usw. darf nur unter dem bürgerlichen Namen oder im Rahmen der von den zuständigen Einzelkam mern erlassenen Anordnungen unter dem Decknamen erfolgen. Unwahre, übertreibende, verallgemeinernde oder sonst irre führende Zusätje zum Namen sind verboten. Zu unterlassen ist insbesondere die Angabe einer Tätigkeit bei Rundfunk, Theater oder Film, wenn diese nicht ständigen, sondern nur vorüber gehenden oder gelegentlichen Charakter hat. Die Anordnung des Präsidenten der Reichskulturkammer über Berufsbezeichnung vom 9. Dezember 1935 wird hierdurch nicht berührt. III. Veranstalter und Kulturschaffende sind dafür verant wortlich, daß auch die von ihnen mit der Vornahme der Wer bung Beauftragten die Vorschriften über die inhaltliche Gestal tung der Werbung einhalten. Berlin, den 4. März 1943 gez.: Hinkel Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsen Vereins Betr.: Reichsbetriebsmimerung Im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften über die Normierung der Rechnungen wird oft darnach gefragt, wann im Bereich des Buchhandels die Reichsbetriebs- und Reichs warennummern eingeführt werden. Hierzu geht uns vom Rü stungsamt des Reichsministers für Bewaffnung und Munition die Mitteilung zu, daß die Schlüsselung des gesamten Buchhandels bisher noch nicht in Angriff genommen sei und daß ein Zeit punkt dafür auch noch nicht angegeben werden könne. Deutsche Buchhändler-Lehranstalt Beginn des Schuljahres Der Beginn für die neu angemeldeten Lehrlinge der drei jährigen Lehrlingsabteilung und des einjährigen Lehrlings- Fachkursus beginnt am Montag, dem 5. Ahril 1943. 8 Uhr. Soweit Lehrlinge noch nicht zum Schulbesuch angemeldet sind, hat die Anmeldung umgehend zu erfolgen. Die Osterferien sind für die Zeit vom 22. April (erster Ferientag) bis zum 2. Mai (le^ter Ferientag) festgelegt. Jede Sortimentsbuchhandliing wird Kriegsleihbiicherei 4» Von Günther Gentz Obwohl nach den für das Ende des dritten Kriegsjahres vorliegenden Zahlen die Anzahl der Neuerscheinungen fast die volle Höhe der Friedensproduktion erreicht, ist das Volk heute im allgemeinen nicht mehr in der Lage, sein Lesebedürfnis aus der Buchhandlung zu befriedigen. Der Grund liegt nicht nur in der ständig, und seit Kriegsbeginn sprunghaft steigenden An teilnahme des Volkes für seinen kulturellen Besitj und einer aus noch anderen Motiven gesteigerten Nachfrage, sondern ganz entscheidend darin, daß ein riesiger Teil der Produktion heute nicht mehr, wie früher fast ausschließlich, über das Sortiment geht. Dem Lesebedürfnis der Front, das in den ersten Kriegs jahren aus der gesteigerten Produktion befriedigt werden konnte, muß heute aus der fast auf Friedensstand reduzierten Buchproduktion vorweg Rechnung getragen werden, so daß der Buchhandel zu dem Versuch gezwungen ist, seine kulturelle Mission auf anderen Wegen zu erfüllen. Aus dem Buchhandel selbst kam daher der Vorschlag, zum Teil den Verleih an Stelle des Verkaufs zu setjen und damit die Zahl der Leser zu ver vielfachen. Entsprechend diesem Vorschlag hat der Präsident der Reichsschrifttumskammer angeordnet, daß jede Buchhandlung — nicht aber die Buchverkaufsstellen — eine Leihbüchereiabtei lung einrichten muß. Auch die nach der Geschäftsschließungs aktion bestehenbleibenden Warenhaus-Buchabteilungen müssen Kriegsleihbüchereien einrichten; das ergibt sich aus § 2, Abs. 2 der Anordnung, wo das Verbot, Leihbüchereien in Waren häusern zu betreiben, für die Kriegsleihbüchereien aufgehoben wird. Bei der heutigen Anspannung des Arbeitsmarktes ist eine selbstverständliche Pflicht, die hierdurch erforderlich werdende Mehrarbeit ohne zusätzliche Arbeitskräfte zu bewältigen. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat dies sogar zur Bedingung seiner Zustimmung gemacht. Der Sortimenter muß sich nunmehr über die für Leihbüche reien geltenden Vorschriften unterrichten. Davon soll das We sentlichste hier kurz verzeichnet werden: I. Einrichtung der Kriegsleihbücherei a) Geeignete Leihbücher Für Kriegsleihbüchereien kommen im wesentlichen schön geistiges, unterhaltsames, politisches und historisches Schrifttum in Frage. Fachliches und wissenschaftliches Schrifttum sowie Schulbücher sollen entsprechend dem Sinn und Zweck der An ordnung weiterhin uneingeschränkt zum Verkauf stehen. Daß Schriften, die in die Liste 1 des schädlichen und uner wünschten Schrifttums eingetragen sind, für Leihzwecke ebenso wenig in Frage kommen wie für Verkaufszwecke, bedarf keiner weiteren Erwähnung. Die Liste ist der Öffentlichkeit nicht zu gänglich, sondern dient nur dem Dienstgebrauch der betreffen den amtlichen Stellen. Der Buchhandel kann jederzeit Auskünfte bei seiner zuständigen Landesleitung erhalten. Darüber hinaus gibt es die Liste solcher Bücher und Schrif ten, die ungeeignet sind, in die Hände Jugendlicher zu gelangen oder in Büchereien geführt zu werden. Dem Sortimenter ist diese sogenannte Liste 2 (Liste der für Jugendliche und Büchereien ungeeigneten Druckschriften) schon bekannt, weil die darin aufge- 50 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 64/65, Donnerstag, den 18. März 1943
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