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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1943
- Strukturtyp
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- 1943-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1943
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- Deutsch
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Amtliche Bekanntmachung Nr. 13 (aus Bbl. Nr. 35, 1934) Rahmenbestimmung f.d. Ausübung des Leibbüchereigewerbes. Auf Grund des § 25 der ersten Verordnung zur Durchfüh rung des Reichskulturkammergesetjes vom 1. November 1933 (RGBl. 33 TL I Nr. 123) werden für die Ausübung des Leih büchereigewerbes folgende Bedingungen festgese^t: 1. Das Leihbüchereigewerbe ist in der Regel als Einzelgewerbe zu betreiben. 2. Als Nebenerwerb ist der Betrieb einer Leihbücherei nur solchen Firmen gestattet, deren Inhaber durch sein Haupt gewerbe Mitglied eines Fachverbandes innerhalb der Reichs kulturkammer ist. 3. In Orten, in denen keine Leihbibliothek unterhalten wird, können Anträge auf Angliederung eines Leihbüchereibetriebes auch von seiten anderer Gewerbe bei der Fachschaftsleitung ge stellt werden. 4. Das Leihbüchereigewerbe darf nur in Läden oder geschlos senen, dazu geeigneten Räumen betrieben werden, nicht aber in Hausfluren, Gängen, Straßen, Wegen usw. an offenen Ständen. 5. Die Inhaber von Leihbüchereien müssen die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer gemäß den Bestimmungen des Reichskulturkammergese^es erwerben. Die Angestellten im Leih- büchereigewerbe haben der Fachschaft der „Angestellten in Buch handel und Verlag“ in der Reichsschrifttumskammer anzuge hören. 6. Jeder Leihbüchereiinhaber ist verpflichtet, sich über die für das Leihbüchereigewerbe geltenden Bestimmungen und über weitere Anordnungen aus einer Fachzeitschrift zu unterrichten. Amtliche Bekanntmachung Nr. 70 (N Auf Grund von § 25 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Reichskulturkammergesetjes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) gebe ich meiner Anordnung über schädliches und unerwünschtes Schrifttum vom 25. April 1935 („Völkischer Beobachter“ vom 8. Mai 1935) die folgende Fassung: § L Die Reichsschrifttumskammer führt eine Liste des schäd lichen und unerwünschten Schrifttums, in die Werke des Schrift tums eingetragen werden, die den kulturellen und politischen Zielen des nationalsozialistischen Reiches widersprechen. Es ist untersagt, diese Werke zu verlegen, zu verkaufen, zu verteilen, zu verleihen, zu vermieten, auszustellen, anzupreisen, anzubieten oder vorrätig zu halten. §2. Die Reichsschrifttumskammer führt eine Liste solcher Bücher und Schriften, die ungeeignet sind, in die Hände Jugendlicher zu gelangen oder in Büchereien geführt zu werden. Solche Schriften dürfen 1. nicht in Schaufenstern und allgemein zugänglichen Bü cherständen öffentlich ausgelegt werden; 2. nicht durch Reisende, Bücherkarrenhändler, Ausstellungs händler und sonstige Händler ohne festen Vrekaufsraum vertrieben werden; 3. nicht in Leihbüchereien, Volksbüchereien, Vereins-, Be triebs-, Werk-, Hotel-, Krankenhaus-, Schiffs- und ähn lichen Büchereien verliehen, vermietet, veräußert oder vorrätig gehalten werden; 4. nicht an Jugendliche unter achtzehn Jahren ausgehändigt werden. 7. Die Bücher der Leihbüchereien dürfen nur in hygienisch ein wandfreiem Zustand ausgeliehen werden. 8. Die Bücher der Leihbüchereien müssen den Eigentumsver merk deutlich sichtbar auf dem Einband oder innerhalb des Buches an verschiedenen Stellen tragen. 9. Als Bezugsquellen für Neuanschaffungen sind ausschließlich die Verlage oder die in der Vereinigung der Großbuchhändler Deutschlands E. V. und die im Verband der Kommissions- und Großbuchhändler Deutschlands organisierten Zwischenhändler zu benutjen. Soweit andere Lieferverträge bestehen, sind diese mit dem nächsten Kündigungstermin zu lösen. Der Verkauf ge brauchter Leihbücher an das Publikum ist nicht gestattet. 10. Diese Bestimmungen sowie spätere Anordnungen für das Leihbüchereigewerbe sind für jeden Leihbüchereiinhaber ver bindlich. Ihre Durchführung wird überwacht. Zuwiderhandlun gen werden mit Ordnungsstrafen gemäß § 28, 2 der ersten Ver ordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetjes vom 1. November 1933 (RGBl. 33 TI. I Nr. 123) verfolgt. 11. Diejenigen Betriebe, die auf Grund dieser Bestimmungen ihre Leihbücherei nicht weiterführen können, haben diese bis zum 1. Mai 1934 aufzulösen. Berlin, den 7. Februar 1934 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer Hanns Johst eufassung, aus Bbl.Nr. 117, 1940) §3. Über die Aufnahme in die Liste entscheidet der Herr Reichs minister für Volksaufklärung und Propaganda; bei wissenschaft lichen Werken im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. §4. Das Verbot des § 1 Abs. 2 gilt für Werke voll- oder halb- jüdischer Verfasser auch dann, wenn sie nicht in die Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums eingetragen sind. § 5. Wer gegen die Bestimmungen der §§1,2 oder 4 verstößt, gibt Grund zur Verneinung der Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des § 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergese^es vom 1. November 1933. Er hat so mit den Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer zu gewär tigen. Sofern er nicht Mitglied der Reichsschrifttumskammer ist, kann ihm die etwa erteilte Erlaubnis für den Vertrieb von Werken des Schrifttums entzogen werden. In leichteren Fällen kann nach § 28 der genannten Durchführungsverordnung eine Ordnungsstrafe verhängt werden. § 6. Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ost gebieten. Berlin- Charlottenburg 2, den 15. April 1940 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Reichs Schrifttumskammer Hanns Johst
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