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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1943
- Strukturtyp
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- 1943-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1943
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- Deutsch
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Es werden allgemein zwei Vordrucke zugestellt, von denen einer durch Stempelaufdruck als Unterlage für die Privatakten des Steuer pflichtigen bestimmt wird. Jedem Vordruck liegt eine Anleitung zur Ausfüllung der Steuererklärung bei, die in übersichtlichster Weise alle wichtigen Punkte behandelt. Jeder Steuerpflichtige beherzige die den Formularen vorangestellte Aufforderung: Erst die beigefügte Anleitung lesen, dann ausfüllen! Die Einkommensteuertabeile für 1942 ist auch gleichzeitig für das Jahr 1943 veröffentlicht worden. (RdF.-Erlaß vom 13. Februar 1943, Reichssteuerblatt Seite 113 ff.). Der Ausfall an Bürgersteuer wird durch eine leichte Erhöhung der bisherigen Einkommensteuer ausgeglichen. Der Einkommensteuer für 1942 wird nur der halbe Erhöhungsbetrag hinzugerechnet, da die Bürgersteuer als solche bis 30. Juli 1942 er hoben worden ist. Die Höhe des Kriegszuschlags zur Einkommensteuer wird durch die Erhöhung der Einkommensteuer nicht berührt. Der Kriegszuschlag wird auch künftig nach der bisherigen Einkommensteuer bemessen. Die Einkommensteuer, der Erhöhungsbetrag und der Kriegszu schlag zur Einkommensteuer sind in der Ausgabe A der Einkommen steuertabelle für 1942 und für 1943 zu einem Betrag zusammengefaßt worden. Der Gesamtbetrag der Steuer kann deshalb aus dieser Tabelle für jedes Einkommen und für jeden Familienstand ohne weiteres ab gelesen werden. Der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer wird in den eingeglie derten Ostgebieten, im Memelland und in einigen Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches, die einkommensteuerlich als Inland gelten (z. B. im Elsaß, in Lothringen, in Luxemburg und im Bezirk Bialystok), nicht erhoben. Es kommt außerdem infolge bestimmter Vergünstigun gen vor. daß die Einkommensteuer und der Kriegszuschlag zur Ein kommensteuer in einigen Sonderfällen getrennt berechnet werden müs sen. Für diese Fälle wird die Ausgabe B der Einkommensteuertabelle ausgestellt, aus der die Einkommensteuer für 1942 und für 1943 ohne den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer abgelesen werden kann. (Zu beziehen sind die Tabellen vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4.) Durch die Hinzurechnung der Bürgersteuer wird die Einkommensteuer in den Tabellensätzen allmählich bis zum Höchst sätze von 2 v. H. gesteigert. Durch diese Erhöhung ändern sich außer der tabellenmäßigen Steuer auch die anderen Steuersätze. Werden bei der Veranlagung gewisse Steuersätze erreicht, so muß die Steuer um bestimmte Beträge gekürzt werden, die aus der Tabelle abzulesen sind. Gleichzeitig mit der Einkommensteuererklärung ist auch die Um satzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1942 abzugeben. Auf dieser hat der Steuerpflichtige neuerdings seine Umsatzsteuerschuld selbst zu errechnen. Von der Umsatzsteuerschuld sind die geleisteten Voraus zahlungen abzuziehen und der sich etwa ergebende Rest ist sofort zu entrichten. Wird die Steuerschuld gemäß der Berechnung des Steuer pflichtigen festgese^t, erhält er keinen besonderen Steuerbescheid. Abwicklung der Bürgersteuer Die Einkommensteuertabelle von 1942 berücksichtigt nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, den vollen Jahresbetrag, sondern nur den halben Jahresbetrag der Bürgersteuer (Erlaß des RdF. vom 11. Ja nuar 1943, Reichssteuerblatt S. 57). Danach findet eine Anrechnung der Bürgersteuerteilbeträge für das erste Halbjahr 1942 auf die Einkom mensteuer nicht statt, während darüber hinaus gezahlte Bürgersteuer beträge auf die Einkommensteuer anzurechnen sind. Wenn darum Ein kommensteuerpflichtige aus dem ersten Halbjahr 1942 Anspruch auf Ermäßigung der Bürgersteuer haben, sind zur Vermeidung von Härten solche Ansprüche von den Gemeinden stets dann noch zu bearbeiten, wenn die Voraussetzungen einer Ermäßigung oder Erstattung gegeben sind. Besteuerung in den besetzten Ostgebieten Deutsche Volkszugehörige in den beseiten Ostgebieten werden nach dem deutschen Einkommensteuerrecht (Lohnsteuerrecht), deutsche Un ternehmen nach dem deutschen Körperschaftsteuerrecht besteuert (Erlaß des Reichsministers für die beseiten Ostgebiete vom 12. Januar 1943, abgedruckt im Reichssteuerblatt S. 103 ff.). Zum Reichskommissariat Ostland gehören die Generalbezirke Estland, Lettland. Litauen und Weißruthenien. zum Reichskommissariat Ukraine die Generalbezirke Wolhynien, Shitomir, Kiew, Nikolajew, Dnjepropetrowsk und Krim. Der Erlaß gilt für deutsche Volkszugehörige, die nach dem 22. Juni 1941 einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in diesen Gebieten gegründet haben, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Wohnsity oder gewöhnlichen Aufent halt außerhalb dieser Ostgebiete haben. Das Wichtigste ist die Gewährung des Osteinsatzfreibetrages von RM 3000 jährlich bei Einkommen bis zu RM 25 000. Der Freibetrag erhöht sich für jedes minderjährige haushaltzugehörige Kind um RM 300. Weiter wird Befreiung vom Kriegszuschlag gewährt. Dem Frei betrag von RM 3000 jährlich entsprechen RM 260 monatlich, RM 60 wöchentlich, RM 10 täglich, RM 5 vierstündlich, dem Freibetrag für Kinder jeweils der zehnte Teil der genannten Beträge. — Auch die zwei Verordnungen über die Vereinfachung des Lohnabzuges sind anzu wenden. Wegen weiterer Einzelheiten muß auf den genannten Erlaß verwiesen werden. Entscheidungen des Rcichsfinanzhofs zum Umsatzsteuerrccht 1. Werbezuschüsse, die ein Verlag dem Zeitschriftenhändler ge währt, unterliegen als Preisnachlaß nicht der Umsatzsteuer. Streitig war, ob die vom Verlag gewährten Werbezuschüsse für die Werbung von Dauerbeziehern beim Zeitschriftenhandel der Umsatz steuer unterliegen. Die Vorbehörden haben bejaht, der Reichsfinanz hof hat im Urteil vom 23. Oktober 1942 (V 78/42, RStBl. 1943, S. 61) verneint. Aus der Begründung sei hervorgehoben: Die Werbung der Dauerkunden gehört zu den Aufgaben des Zeitschriftenhändlers. Er be treibt diese Werbung ohne Verpflichtung dem Verlag gegenüber auf eigene Kosten. Der Erfolg dieser Werbung kommt dem Verleger mit telbar zugute, der deswegen durch die Werbezuschüsse zur Deckung der Werbungskosten beiträgt. Der Zuschuß ist also mit der Zeitschriften lieferung eng verknüpft und nicht unabhängig von ihr. Er vermindert unmittelbar den Einkaufspreis der Zeitschrift für den Händler, ob im ganzen oder für jedes einzelne Stück der Zeitschrift, spielt keine Rolle. Es handelt sich also tatsächlich und wirtschaftlich beim Werbezuschuß um einen Preisnachlaß, dieser aber unterliegt nicht der Umsa^steuer. Auch wenn der Zeitschriftenhändler zur Berechnung des Werbezu schusses seine Bestellscheine an den Verlag sendet, erhält der Verlag dadurch kein Wirtschaftsgut, denn die Bestellscheine, die doch wieder an den Zeitschriftenhändler zurückgehen, sind und bleiben ein Wirt schaftsgut des Zeitschriftenhändlers. 2. -Der Kriegszuschlag zum Verkaufspreis für Zeitschriften mit Ver sicherungsschutz bildet einen 'Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts des Zeitschriftenhändlers. Nach der Anordnung vom 1. Juni 1940 ist der Zuschlag bei Zeit schriften mit Sterbegeldversicherung für jeden Bezieher zu zahlen. Aber nicht der Bezieher ist der Schuldner, sondern der Verleger der Zeitschrift oder der Herausgeber des Lesezirkels. Der Zuschlag bildet wie die Ver sicherungsprämie selbst mit dem Bezugspreis eine Einheit, denn der Zu schlag ist nichts anderes als eine erhöhte Versicherungsprämie. Daran ändert sich nichts, wenn er auch einzeln am Kopf jeder Zeitschrift ge sondert ersichtlich zu machen ist. Er teilt folglich das Schicksal der Ver sicherungsprämie. Diese wird aber vom Verleger oder Händler im eige nen Namen eingezogen und im eigenen Namen an den Versicherer ab geführt. Der Bezieher muß den Zuschlag mit aufwenden, um die Zeit schrift mit Versicherungsschutz zu erhalten, der Händler muß ihn mit Versicherungsprämie und Einkaufspreis aufwenden, damit er seinerseits die Zeitschrift mit Versicherungsschutz erhält. Der Zuschlag zählt mit hin zum umsatzsteuerlichen Entgelt des Zeitschriftenhändlers oder Her ausgebers eines Lesezirkels. (Urteil des RFH. vom 8. Januar 1943, V 20/42 RStBl. S. 95). Erlaß über Dienstpflichtunterstützung Die Dienstpflichtunterstützungen sind dazu bestimmt, wirtschaft liche Härten zu beseitigen, die durch die Dienstverpflichtung entste hen können. Durch den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz sind alle für diese Unterstützungen geltenden Vorschriften übersichtlich zusammengefaßt worden. (Erlaß vom 8. Februar 1943. Reichsarbeits blatt I Seite 112 ff.). Die Dienstpflichtunterstützung wird gewährt als Trcnnungszuschlag. Sonderunterstützung und Sonderzuwendung. Die Dienstpflichtunterstü^ung ist keine Leistung der öffentlichen Fürsorge und kein Arbeitsentgelt. Sie ist, soweit sie rechtmäßig bezogen ist, nicht zu erstatten und unterliegt nicht der Pfändung. Die Arbeitsämter sind angewiesen, bei der Gewährung der Dienstpflichtunterstützungen wohl wollend und ohne Engherzigkeit zu verfahren. Näheres ist aus dem Erlaß, der 75 Nummern umfaßt, zu ersehen. Kündigung von Garagenräumen Die Mieter von Garagenräumen können sich nicht auf den gesetz lichen Kündigungsschu^ berufen, wenn der Vermieter bei der Kündi gung durch eine Bescheinigung der entsprechenden Fachabteilung der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel nachweist, daß der Raum zur Unter bringung eines Kraftfahrzeugs mit Generatorgasantrieb benötigt wird und die anderweite ordnungsmäßige Unterbringung des in dem Raum bisher untergebrachten Fahrzeugs sichergestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Mieter selbst ein Kraftfahrzeug mit Generatorgasantrieb in dem Raum unterbringt oder wenn er ihn zusammen mit anderen Räumen gemietet hat. Unter den obengenannten Voraussetzungen können Garagenräume spätestens am 15. jeden Monats für den Schluß des Monats gekündigt werden. Diese Verordnung vom 18. Februar 1943 (Reichsgesetzblatt I Seite 108) ist seit 25. Februar in Kraft. Böreenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 60, Freitag, den 12. März 1943 47
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