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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1943
- Strukturtyp
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- 1943-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1943
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- Deutsch
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nicht berührt wird. Es sei auch darauf hingewiesen, daß die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nur Mindestfristen sind, zu deren Einhaltung jeder Unternehmer verpflichtet ist. Es bleibt sei nem pflichtmäßigen Ermessen überlassen, wichtiges Schriftgut länger als fünf Jahre aufzubewahren, wenn anzunehmen ist, daß dieses für das Unternehmen auch in späteren Jahren eine besondere Bedeutung haben wird (z. B. Geschäftsberichte, Prüfungsberichte, Abschreibungs nachweise u. a.). Die Verordnung gilt nur für die handeis- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen, nicht für die Aufbewahrungsfristen auf dem Gebiete des Preisrechts. Die Aufzeichnungen und Belege über den Nachweis der Preise sind so aufzubewahren, daß die Höhe und das Zustandekommen der Preise jederzeit ohne Schwierigkeit nachgeprüft werden kann. (Verordnung vom 23. November 1940.) Lohnsteuerkarten und Lohnsteuerbescheinigungen. Über die Einzelheiten, die sich durch die Weitergeltung der Lohn steuerkarten für 1943 ergeben, haben die Tageszeitungen eingehend berichtet. Hier sei nur noch auf folgendes hingewiesen: Die Eintragun gen des steuerlichen Personenstandes sind nicht nach dem üblichen Stande vom 10. Oktober 1942, sondern nach dem vom 1. Januar 1943 zu berichtigen, und zwar durch die für den Steuerpflichtigen zuständige Gemeindebehörde. Wenn sich eine ungünstigere Steuergruppe ergibt, besteht eine Pflicht, die Eintragung ändern zu lassen. Es gibt ein Recht auf Änderung, wenn sich eine günstigere Steuergruppe ergibt. Steuerfreie Beträge für erhöhte Werbungskosten und Sonderaus gaben (mehr als RM 39.— monatlich) müssen für 1943 neu bewilligt werden. Dafür ist an das für den Wohnsi§ des Gefolgschaftsmitglie des zuständige Finanzamt heranzutreten. Ändern sich dadurch die Steuerbeträge, so kann der Arbeitgeber den Ausgleich für Januar in den Monaten Februar und März 1943 vornehmen. Zur Arbeitsvereinfachung hat der Reichsfinanzminister auf die allgemeine Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen für 1942 ver zichtet, ebenso auf die Bescheinigung der Bürgersteuer für das erste Halbjahr 1942. Den Arbeitnehmern, die zur Einkommensteuer ver anlagt werden, muß aber eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt werden, die sie ihrer Steuererklärung für 1942 beizufügen haben. Bei Arbeitnehmern mit mehr als RM 8400.— Einkommen im Jahre 1942 hatte der Arbeitgeber von sich aus die Lohnsteuerbescheinigung bis spä testens 31. Januar 1943 dem für den Wohnort des Arbeitnehmers zu ständigen Finanzamt einzusenden. (RdF.-Erlasse vom 8. und 21. De zember 1942, Reichssteuerblatt S. 1097 und 1137.) Bescheinigung des Arbeitsverdienstes in der Sozialversicherung. Seitdem für die Rentenversicherung keine Beitragsmarken mehr verwendet werden, hat der Unternehmer bei Beendigung des Beschäf tigungsverhältnisses, spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres, die Beschäftigungszeit und das gezahlte Arbeitsentgelt zu bescheinigen. Soweit nicht neue Versicherungskarten ausgestellt sind, hat die Be scheinigung alsbald nach Schluß des Kalenderjahres auf Einlagezetteln zu erfolgen, die bei den Ausgabestellen (Krankenkassen, Polizeibehör den) erhältlich sind. Die Karten dürfen vor der Umtauschfrist von drei Jahren nur umgetauscht werden, wenn auf dem Einlagezettel für Eintragungen kein Raum mehr ist. Zu beachten: 1. Die Eintragung auf dem Einlagezettel erfaßt nur die Zeit, für die keine Marken geklebt worden sind. 2. Der gesamte Arbeitsverdienst ist einzutragen, also auch die Eiser nen Sparbeträge. 3. Nicht einzutragen sind: a) Bezüge, die nach dem Erlaß vom 20. September 1941 nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn und nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sind (vgl. Börsenblatt Nr. 249/250 vom 25. Okt. 1941, S. 363). b) Mehrarbeitszuschläge zum tarifmäßigen Lohn. c) Zuschläge des Arbeitgebers zum Kranken- und Hausgeld aus der Krankenversicherung. 4. Bei Angestellten, die deshalb krankenversicherungspflichtig blei ben, weil bei dcf Feststellung der Versicherungspflichtgrenze fol gende Bezüge nicht angercchnet werden, sind diese Bezüge in die Arbeitsdienstbescheinigung mit einzurechnen: a) Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand. b) Überstundengelder. c) Weihnachtszuwendungen, die der Unternehmer freiwillig zahlt und die einen Monatslohn nicht übersteigen. 5. Wurde in der Zeit nach dem 1. Juli 1942 die Versicherungspflicht grenze überschritten, so ist der Arbeitsverdienst nur bis zu diesem Zeitpunkt einzutragen. Aus Gründen der Vereinfachung und Papierersparnis sollen die grünen Versicherungskarten der Angestelltenversicherung auch dann nicht umgetauscht werden, wenn die Frist von drei Jahren abgelaufen ist. Sie sollen bis auf weiteres mit Einlagezetteln benutzt werden. Rückständiger Urlaub für 1942. Rückständiger Urlaub für 1942 soll noch bis zum 30. Juni 1943 gegeben werden, notfalls bis zum 30. September 1943, denn er verfällt nicht vor dem 1. Oktober 1943. Jugendliche sollen ihren Urlaub unter allen Umständen erhalten, ebenso Gefolgschaftsmitglieder über 18 Jahre, die schon 1941 keinen Urlaub erhalten konnten. Nach dem 30. Juni 1943 kann für die sonstigen Gefolgschaftsmit glieder über 18 Jahre ausnahmsweise eine Abgeltung des Urlaubs anspruchs in Frage kommen, ohne daß eine besondere Genehmigung eingeholt werden müßte. Bei längerer Urlaubsdauer dürfen aber höch stens drei Wochen abgegolten werden. Die Begrenzung auf drei Wo chen gilt nicht für Urlaub von Schwerbeschädigten und Inhaberinnen des Ehrenkreuzes der deutschen Mutter. Die Abgeltung des Urlaubs vor dem 30. Juni 1943 ist nur mit Zustimmung des Reichstreuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit möglich. (Reichsarbeitsblatt 1942 I, Seite 554). Wochengeld und Weiterzahlung des Arbeitslohnes. Frauen in der gese^lichen Krankenversicherung haben während der Schutzfristen des Mutterschu^gesetyes Anspruch auf ein Wochengeld in Höhe des Durchschnittsverdienstes der lebten 13 Wochen, und zwar der Krankenkasse gegenüber. Nicht versicherten Frauen dagegen hat der Unternehmer das regelmäßige Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Diese Sonderregelung des Mutterschutzgesetzes geht allen allge meinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Handelsgesetz buches und der Gewerbeordnung vor. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Mutterwerden als unverschuldetes Unglück anzusehen ist oder nicht oder ob wirkliche Arbeitsunfähigkeit besteht. Werdende Mütter in der gese^lichen Krankenversicherung haben bei Aussehen der Arbeit während der Schutzfristen keinen Anspruch gegen den Unternehmer, sondern nur den Anspruch gegen die Kran kenkasse. Gewährt der Unternehmer freiwillige zusätzliche Leistungen, so werden diese nicht auf das Wochengeld angerechnet. Vom Stand punkt des Lohnstops aus sind sie unbedenklich, wenn sie 75 v. H. des Bruttoarbeitsverdienstes, den die werdende Mutter ohne Unterbre chung der Arbeit erhalten hätte, nicht übersteigen. (Aus dem Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 14. Dezember 1942. Reichsarbeitsblatt I, Seite 555). Angestelltenversicherung und Pflichtjahr. Pflichtjahrmädchen, die unmittelbar vor Ableistung des Pflicht jahrs angestelltenversicherungspflichtig gewesen sind, bleiben es auch, wenn die während des Pflichtjahrs ausgeübte Tätigkeit nicht unter das Angestelltenversicherungsgesetz fällt. — Auf Antrag werden die zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichteten Beiträge an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte überwiesen, die sie in der entsprechenden oder nächsthöheren Klasse gutschreibt. (Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 1. Dezember 1942, Reichsarbeitsblatt I, Seite 611). Erweiterung der richterlichen Vertragshilfe. Die richterliche Vertragshilfe wurde bisher Gewerbetreibenden nur gewährt, wenn sie die Kriegsauswirkungen an der Erfüllung von Verträgen hinderten, die vor dem 1. September 1939 abgeschlossen waren. Durch die neue Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 706) kann die Vertragshilfe auch auf Verträge erstreckt werden, die nach dem 31. August 1939 abgeschlossen wurden, wenn sich die Ver hältnisse inzwischen infolge des Krieges wesentlich geändert haben. Die richterliche Vertragshilfe soll jedoch nicht gewährt werden, wenn der Gewerbetreibende mit derartigen Auswirkungen des Krieges rechnen mußte. Verordnung über die Ausfallvergütung. Wenn in einem gewerblichen Betriebe durch einen vorübergehen den Mangel an Rohstoffen oder Betriebsstoffen unvermeidbare Ar beitsausfälle eintreten, so wird den davon betroffenen Arbeitern und Angestellten des Betriebes, soweit sie einen Verdienstausfall erleiden, eine Ausfallvergütung gewährt. Zu den Betriebsstoffen in diesem Sinne gehören auch Kohle, Gas und elektrischer Strom. Die Ausfallvergütung wird mit dem sonstigen Arbeitslohn ausgezahlt und vom Arbeitsamt ersetjt. Sie beträgt 60 v. H. des Unterschieds zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst und dem Arbeitsverdienst, der ohne den Ausfall erzielt worden wäre. Für Steuerpflichtige in der Steuer gruppe II oder einer höheren Steuergruppe beträgt die Ausfallver gütung 80 v. H. dieses Unterschieds. Die Einzelheiten über die Ausfallvergütung sind der Verordnung vom 16. Dezember 1942 und dem Erlaß darüber vom gleichen Tage zu entnehmen, abgedruckt im Reichsgesetzblatt 1942 I. Seite 702, Reichs arbeitsblatt 1942 I, Seite 545, Reichssteuerblatt 1942, Seite 1129. Böraenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 55, Sonnabend, den 6. M&rz 1943 43
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