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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.03.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-03-06
- Erscheinungsdatum
- 06.03.1943
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 55 (R. 9) Leipzig, Sonnabend den 6. März 1943 110. Jahrgang Wichtige Bekanntmachungen Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Schriftsteller I. Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat ge mäß § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskul- turkammergesetj vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) die nachstehend aufgeführten Personen von der Mitgliedschaft aus geschlossen bzw. ihre Aufnahme abgelehnt. Den Betreffenden ist damit eine schriftstellerische Tätigkeit untersagt: Faerber, Konrad, Winnenden/Württ., Schloßstr. 50, Tewes, Erhard, Berlin SW 29, Gottbusser Damm 100, Werner, Eugen, Karlsruhe, Bannwaldallee 42. II. Infolge Verlassens des Hoheitsgebietes des Groß deutschen Reiches ist aus der Zuständigkeit der Reichsschrift tumskammer ausgeschieden und daher nicht mehr berechtigt, schriftstellerisch tätig zu sein: Huber, Emil Oskar, zuletjt wohnhaft: Berlin-Halensee, West fälische Str. 26, b. Borchardt. III. Folgende Mitgliedsausweise sind abhanden gekommen, die ich hiermit für ungültig erkläre: Nr. A 5370: Schriftsteller Max Bevern, geb. am 20. Mai 1895 in München, wohnhaft: München 22, Marstallstr. 1, I, Nr. A 788: Schriftstellerin Susi Scharping, geb. Teubner, geb. am 11. Oktober 1908 in Berlin-Wilmersdorf, wohnhaft: Berlin-Lichterfelde, Ruthnerweg 23, Nr. A 14939: Schriftsteller Herbert Schnabel, geb. am 11. Juni 1910 in Großpostwitj, Bez. Bauten, wohnhaft: Berlin W 30, Ansbacher Str. 30,1, r. Berlin, den 2. März 1943 Im Aufträge: gez. lhde Weitere Erläuterungen zur Bekanntmachung des Buchhändler-Börsenvereins über den buchhändlerischen Bestell-, Liefer- und Zahlungsverkehr vom 9. Oktober 1942 Die in der Bekanntmachung über den buchhändlerischen Bestell-, Liefer- und Zahlungsverkehr vom 9. Oktober 1942 (Börsenblatt Nr. 232/233 vom 15. Oktober 1942) getroffene Regelung zur Erleichterung der sich aus den Kriegsverhältnissen ergebenden Lieferschwierigkeiten ist im Börsenblatt Nr. 282/283 vom 12. Dezember 1942 näher erläutert worden. Obwohl hier das Verhalten vom Verlag und Sortiment bereits eindeutig fest gelegt worden ist, kommen immer wieder Klagen über Abwei chungen. Es besteht daher Veranlassung, einige Bestimmungen nochmals hervorzuheben. Zu § 1: Aus dem Wortlaut des § 1 und den Erläuterungen vom 12. Dezember 1942 ergibt sich deutlich, daß die Zuteilung nur für Neuerscheinungen und Neuauflagen in Frage kommt. Tro^- dem werden in einzelnen Fällen auch ältere Verlagswerke im Zuteilungsverfahren geliefert. Verleger und Zwischenhändler werden nochmals darauf hingewiesen, daß das nicht statthaft ist. Zu § 2 (Das Bestellverfahren): Die Bestellungen sind unbedingt in angemessener Höhe zu halten. Übertriebene Bestellungen (sogenannte Phantasiebestel lungen) haben keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung. Sie sollen vom Verlag unerledigt und ohne besondere Benachrichtigung des Bestellers abgelegt werden. Häufig wird übersehen, daß der Verleger beim Bestellver fahren verpflichtet ist, den Sortimenter zu benachrichtigen, wenn dieser dem Bestellzettel einen Durchschlag oder Benachrichti gungsabschnitt beifügt. Das gilt auch, wenn die Bestellung vor gemerkt wird. Von Verlegerseite wird darüber geklagt, daß der Sorti menter auf seinem Bestellzettel oft die Bestellnummer und das Datum anzugeben vergißt, und daß die Firmenbezeichnung in den Bestellzetteln nicht immer mit dem Firmenwortlaut in den Versendungslisten und im Buchhändler-Adreßbuch überein stimmt. Die Firmenbezeichnung muß zur Vermeidung von Irr- tümern und zeitraubendem Suchen überall einheitlich gebraucht werden. Zu § 3 (Das Zuteilungsverfahren): Die Verleger haben bei Bemessung der Zuteilung nach Maßgabe der früheren Bezüge oft die Barbezüge über Leipzig nicht eingerechnet. Dadurch werden Firmen, die vorwiegend bar über Leipzig bezogen haben, schwer geschädigt. Die Verleger werden gebeten, diese Barbezüge mit zu berücksichtigen. Ist es einem Verleger aus Personalmangel nicht möglich, Unterlagen über die früheren Barbezüge zusammenzustellen, wird den Ver triebsfirmen empfohlen, dem Verleger Unterlagen hierüber zu liefern. Große Sortimentsbetriebe und Grossisten beklagen sich dar über, daß sie bei der Zuteilung nicht entsprechend ihrer früheren Verwendung bedacht werden, sondern oft nur die gleiche Stück zahl erhalten wie andere Vertriebsfirmen, die früher nicht so viel bezogen haben. Eine für alle Vertriebsfirmen ziffernmäßig gleiche Zuteilung ohne Berücksichtigung der früheren Bezüge führt zu Ungerechtigkeiten. Sie stört auch die planvolle Vertei lung der Grossisten und des Sortiments an ihre Kunden. Bei Erhalt einer Rechnung ohne Bestellnummer und Bestell datum weiß der Sortimenter meist nicht, ob es sich noch um Aus führung einer Bestellung oder um Zuteilung handelt. Da er über die Bücher nicht verfügen kann, ehe er dies festgestellt hat, wird der zuteilende Verleger gebeten, zur Erleichterung der Arbeiten des Sortiments auf der Rechnung stets den Stempelaufdruck „Zu teilung“ anzubringen. Schon in den Erläuterungen vom 12. Dezember 1942 ist darauf hingewiesen worden, daß das Zuteilungsverfahren für die Belieferung ausländischer Firmen im allgemeinen nicht in Betracht kommt. Ausländische Bezieher sind nur dann in das Zuteilungsverfahren einzubeziehen, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Der Verleger und Zwischenhändler muß jedenfalls Vorsorge treffen, daß der ausländische Sortimenter nach wie vor bestellen kann und die bestellten Werke erhält. Ergänzend wird auch nochmals auf die Mitteilung im Bör senblatt Nr. 6/7 vom 9. Januar 1943 hingewiesen, wonach die Laufzeit des Börsenblattes nach dem Ausland, insbesondere nach dem Südosten, häufig recht lange ist. Der Verleger wird daher gebeten, die zum Vertrieb im Südosten geeigneten Werke nicht aufzuteilen, bevor die Bestellungen aus dem Südosten einge gangen sind. Zur Erleichterung der Arbeit des vertreibenden Buchhan dels werden Neuerscheinungen und Neuauflagen, die im Zu teilungsverfahren geliefert werden, im „Täglichen Verzeichnis der Neuerscheinungen“ künftig den Vermerk „Ztv.“ erhalten. Zu § 7 (Lieferungen an das Publikum): Eine Ausweitung der Direktlieferungen des Verlages an das Publikum darf nicht erfolgen. Vor allen Dingen dürfen Werke, die dem Buchhandel als vergriffen gemeldet worden Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 55, Sonnabend, den 6. Mürz 1943 41
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