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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1942
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 232/233 (R. 52) Leipzig, Donnerstag den 15. Oktober 1942 109. Jahrgang Bekanntmachung über den buchhändlerischen Bestell-, Liefer- und Zahlungsverkehr In dem von mir gemeinschaftlich mit dem Leiter der Ab teilung Schrifttum im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda unterm 18. Juli 1942 an den deutschen Buch handel erlassenen Aufruf*) sind die allgemeinen Grundsätze angegeben, nach denen Verlag und Handel ihre Vorräte und Neuanschaffungen so planvoll wie möglich zu verteilen haben. Diese Grundsätje bleiben nach wie vor bestehen. Sie erlangen sogar für die kommende Zeit verstärkte Bedeutung. Dabei hat sich jeder Berufsangehörige vor Augen zu halten, wie wichtig das Buch als Träger deutschen Geistes und deutscher Wissen schaft insbesondere im Ausland ist. Zwar ist die Einschränkung in der Papierbelieferung aus kriegsbedingten Gründen nicht zu vermeiden. Es muß aber alles geschehen, um die vorhandenen Bestände und die neue Erzeu gung an Schriftgut möglichst vielen Interessenten zugänglich zu machen. Um jedoch einen restlosen Ausverkauf zu vermeiden, ist der Buchhandel berechtigt, den Absatj seiner Lagervorräte auf einen angemessenen Zeitraum, aber unter Berücksichtigung lebenswichtiger Bedarfsdeckung, zu verteilen. Die Hortung über großer Lagerbestände ist wirtschaftlich nicht unbedenklich und set}t den Buchhandel in der kriegsverpflichteten Wirtschaft der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus. Um mancherlei Schwierigkeiten, die sich in der lebten Zeit im Bestell- und Lieferverkehr ergeben haben, aus dem Wege zu räumen, ordne ich auf Grund von § 1 c Ziffer 2 der Satzung in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der buchhändlerischen Ver kehrsordnung folgendes an: I. Politisches und schöngeistiges Schrifttum, Jugend- und Bilderbuch § i (1) Der Verleger liefert Neuerscheinungen und Neuauflagen entweder auf Grund der vom vertreibenden Buchhandel 1 ) ein *) An den deutschen Buchhandel In den Wintermonaten des Jahres 1941/42 hat der Deutsche Buchhandel entsprechend unserem Aufruf vom 27. September 1941 alles getan, um die Versorgung sowohl der Front als auch der Heimat mit Büchern sicherzustellen. Wenn wir heute wieder den Buchhandel auffordern, sich auch in den kommenden Mo naten für eine planvolle Verteilung der vorhandenen Neu erscheinungen und Neuauflagen einzuse^en, so deshalb, um er neut der Öffentlichkeit den Kriegseinsatj des Buchhandels be kunden zu können. Neben der Front müssen auch in den Sommermonaten die in der Heimatfront stehenden Werktätigen in ausreichendem Maße mit unserem Schriftgut versorgt werden. Neben dem Soldaten steht der deutsche Kopf- und Handarbeiter und der Bauer. Dar über hinaus besteht in einer Zeit, in der der Rohstoff Papier weitgehend eingeschränkt ist, die Notwendigkeit, die vorhan denen Bücher möglichst vielen Interessenten zugänglich zu ma chen. Die Büchereien der Partei und der Gemeinden (Volks büchereien) sowie die Leihbüchereien haben in der Kriegszeit be sondere Bedeutung. Der Verlag wie der Handel werden daher hiermit aufgerufen, ihre Vorräte und Neuanschaffungen so plan voll wie möglich auf die angegebenen Gruppen zu verteilen. Unser deutsches Buch ist nicht für wenige da, es gehört als Quelle der Kraft allen deutschen Volksgenossen. Auch hier gilt der Grundsatz Gemeinnu^ geht vor Eigennut}! Der Leiter der Abteilung Schrifttum im Reichsministerium für Volksaufklärung u. Propaganda gez. Haegert, Ministerialdirigent Der Leiter des Deutschen Buchhandels gez. Baur, Hauptdienstleiter Nr. 232/233, Donnerstag, den 16. Oktober 1942 gehenden Bestellungen (Bestellverfahren) oder er teilt sie von sich aus ohne besondere Bestellung zu (Zuteilungsverfahren). (2) Der Verleger muß sich entscheiden, welche der beiden Lieferarten er anwendet. Hiervon abweichende Verfahren sind unzulässig. Die getroffene Wahl gilt für seine gesamte Produk tion in diesen Verlagszweigen. Er darf nicht für die einzelnen Verlagswerke verschiedene Lieferarten wählen. Teilt der Ver leger zu, so hat er dies seinen Kunden durch Rundschreiben 2 ) be kanntzugeben. (3) Der Verleger muß jede Neuerscheinung im Börsenblatt anzeigen. Jede Anzeige hat den Hinweis zu enthalten, ob im Bestell- oder Zuteilungsverfahren geliefert wird 3 * * * * 8 ). § 2. Das Bestellverfahren (1) Der Verleger liefert frühestens drei Wochen nach Er scheinen der Anzeige im Börsenblatt aus. Die Lieferfrist gilt auch für solche Bestellungen, die durch Verlagsvertreter ver mittelt sind. Um den von den Vertretern nicht besuchten Sorti menten in Klein- und Mittelstädten Gelegenheit zur Bestellung zu geben, darf der Verleger nicht die gesamte Auflage durch seine Vertreter verkaufen. (2) Der vertreibende Buchhandel hat seine Bestellungen in angemessener Höhe zu halten; er muß immer berücksichtigen, daß die Auflagen infolge der Papierzuteilung in der Regel nied riger sind als früher. Es soll nicht nach dem Täglichen Verzeichnis der Neuerschei nungen bestellt werden, da die Aufnahme eines Werkes in die ses Verzeichnis keinen Anhaltspunkt für die Liefermöglichkeit bietet. Der Verleger ist berechtigt, die Bestellungen nach Maßgabe seiner Liefermöglichkeit zu kürzen, und nicht verpflichtet, Reste für spätere Lieferungen vorzumerken. Phantasiebestellungen hat er unerledigt und ohne besondere Benachrichtigung des Bestellers abzulegen. Der Verleger ist berechtigt, in der Anzeige und im Bestell zettel Höchstgrenzen für die Bestellungen festzusetjen. In diesem Fall ist er verpflichtet, darüber hinausgehende Bestellungen un erledigt und ohne besondere Benachrichtigung des Bestellers ab zulegen. (3) Grundsä^lich hat der vertreibende Buchhandel für jeden Titel einen besonderen Verlangzettel zu verwenden. Davon ab weichende Bestellzettel darf der Verleger unerledigt ablegen. Der Verleger ist verpflichtet, nicht ausführbare Bestellungen, die vorschriftsmäßig erfolgt sind, zur späteren Lieferung vor zumerken, wenn das Wiedererscheinen der bestellten Werke zeitlich übersehbar ist. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die Bestellungen auf Bände oder Hefte aus Reihen und Samm lungen. Wünscht der Besteller für diese eine Vormerkung, so 1 ) Unter „vertreibendem Buchhandel“ sind alle Vertriebsarten (Sor timente, Reise- und Versandbuchhandlungen, Exportgeschäfte, Barsorti mente, Grossogeschäfte) und Leihbuchhandlungen zu verstehen. 2 ) Karteikarte Din A 6 (zu beziehen durch den Verlag des Börsen vereins). Komm.: .... Nr.: .... Ablegewort: Firma: Zuteilungsverfahren Wir haben Ihre Firma auf Grund der Bekanntmachung des Börsen vereins vom 9. Oktober 1942 (Bbl. Nr. 232/233 vom 15. Oktober 1942) für die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Gebiete in das Zutei lungsverfahren einbezogen. Sie erhalten unsere hierunter fallenden Verlagsveröffentlichungen im Rahmen der verfügbaren Mengen zu geteilt. Ort, Datum ... Verlag . . . 8 ) Die Angabe „Bestellverfahren“ oder „Zuteilungsverfahren“ wird in der Anzeige immer unmittelbar unter oder über der Firma angebracht. 209
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