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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1930
- Strukturtyp
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- 1930-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1930
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- Deutsch
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50, 28. Februar 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. flir die Drucklegung erforderlich anzusehen sind, ist in dem als An lage 2 diesem Vertrage beigefügten Schreiben des Verlages das Nähere ausgeführt und aus der Anlage 2 zum Verlagsvertrag folgende Bestimmung: »In Ergänzung des Absatzes 2 des Verlagsvertrages zwischen der Verwaltung des Deutschen Reichstages und dem Unterzeichneten Verlage, betreffend die Veröffentlichungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses teilen wir hierdurch ergebenst mit, daß die im Sinne des Vertrages ,normale' Frist für die Erledigung der Korrekturarbeiten durch die Herren Mitarbeiter bzw. Herausgeber den Zeitraum von 14 Tagen umfaßt. Das heißt: Die dem Unter suchungsausschuß von uns jeweils übergebenen Teile des Werkes in neu gesetzten Fahnen und im Umbruch müssen innerhalb von je 14 Tagen nach Übergabe korrigiert bzw. revidiert wieder im Besitz des Verlages sein. Die Herren Verfasser und Herausgeber haben also für die von ihnen im Herstellungsverlauf zu erledigende Arbeit die Frist von zwei Wochen für jede Herstcllungsstufe. Die Kosten, die dem Verlage durch Überschreitung dieser Fristen entstehen, wer den dem Reichstage nach der Fertigstellung des betreffenden Bandes in Rechnung gestellt, sobald der Verlag die durch solche Verzöge rungen entstandene Verteuerung der gesamten Herstellung des Ban des zu berechnen in der Lage ist.« Ein Ladenpreis für den einzelnen Band des Werkes ist im Vertrag selbst nicht festgelegt. Nach den vom Verlag gemachten Mitteilungen ist aber ein solcher von zunächst 20 RM., später 22 RM. als Durchschnittspreis ohne Rücksicht auf die Stärke zwischen den Parteien festgelegt worden, soweit nicht von der durchschnittlichen Stärke erheblich abweichende Bände in Frage kommen. Der Herausgeber bezieht Exemplare nach Maßgabe des § 7a des Vertrages mit 30A Rabatt vom Ladenpreis. Dieser Rabatt ist nachträglich (vgl. Brief vom 20. 7. 1925) auf 40A erhöht und später wieder auf 30A herabgesetzt worden. Nach den Mitteilungen des Verlags, die als richtig unterstellt werden sollen, haben sich im Verlaufe der Zeit bei der Ablieferung der Manuskripte und deren Drucklegung große Schwierigkeiten er geben. 1. Die Mannskripte wurden inhaltlich nicht druckfertig geliefert. 2. Die Fahnen enthielten infolgedessen so umfangreiche Korrek turen der Verfasser, daß sie neu gesetzt werden mußten. In ein zelnen Fällen wiederholte sich dieser Vorgang viermal. Der Um fang des ursprünglichen Manuskriptes schwoll in fünf Korrcktur- stadien bis auf das Fünffache an. 3. Die für die Ausführung der Korrekturen vertraglich fest gesetzten Fristen wurden von den Verfassern nicht beachtet, sondern auf das Vielfache ausgedehnt. Ferner hat sich der Gesamtumfang, der in Anlage I des Ver lagsvertrags vom 18. Oktober 1923 auf 4—5000 Seiten, gleich etwa 12 Bänden geschätzt wurde, schon heute auf mehr als L>as Doppelte erhöht, und der Umfang des abgeschlossenen Werkes ist auf das Vier fache anzunehmen. Die auf etwa ein Jahr angenommene Zeit der Fertigstellung beträgt schon heute 6 Jahre und wird noch weitere 2—3 Jahre in Anspruch nehmen. Der Herausgeber hat dem Verlag die durch Rechnungen, ins besondere des Druckers nachgewiesenen Mehrkosten, die sich aus den geschilderten Verhältnissen ergeben haben, ersetzt. Der Verlag beansprucht aber nicht nur die Erstattung dieser an Dritte gezahlten Mehrkosten, sondern auch Ersatz der ihm selbst durch diese Umstände erwachsenen Unkosten und berechnet diese in der Weise, daß er den an Dritte gezahlten Mehrkosten einen prozen tualen Regiekostenanfschlag zurechnet, der dem regelmäßigen Un kostenzuschlag entspricht, den der Verlag bei der Kalkulation der Verkaufspreise auf die Herstellungskosten von Verlagswerkerr schlagen muß, um seine Betriebs- und Verlriebskosten zu decken. Fragen: a) Ist der Verlag berechtigt, die ihm erwachsenen Mehrkosten vom Herausgeber zu verlangen? d) Ist die vorgenommene Berechnung gerechtfertigt? Zu a. Der Herausgeber ist nach dem Vertrag verpflichtet, dem Verlag alle Kosten zu ersetzen, die dem Verlag durch Überschreitung der für die Ablieferung und Korrektur der Manuskripte gesetzten Fristen entstehen. Unter diesen Kosten sind nicht nur diejenigen zu verstehen, welche der Verlag an Dritte, z. B. an den Drucker für gesteigerte Satzkosten, Satzmieten und dergleichen gezahlt hat, sondern auch diejenigen Kosten, die dem Verlag durch diese ein- getrecenen Verzögerungen erwachsen sind. Der wiedergegebene Ab satz der Anlage 2 zum Verlagsvertrag vom 18. Oktober 1923 läßt hierüber keinen Zweifel, denn er spricht von der durch solche Ver zögerungen entstandenen Verteuerung der gesamten Herstellung des Bandes. des Werkes über die vertraglich vorgesehene Zeit hinaus tritt für den Verlag selbst dann ein, wenn mit dieser Verzögerung keine direkten Auslagen — wie Zahlung an Drucker — verbunden sind. Der Verlag richtet seinen Betrieb entsprechend den übernommenen Verpflichtungen den Verfassern seiner Verlagswerke gegenüber ein. Er muß Sorge tragen, daß ausreichender Arbeitsstoff für die An gestellten vorhanden ist. Hat er ein größeres Verlagsunternehmen begonnen, so muß er enweder seine Betriebseinrichtungen, persön liche wie sachliche, erweitern, oder sich hinsichtlich anderer neuer Werke Beschränkungen auferlegen. Für diese Dispositionen sind die in Aussicht genommenen Fri sten, in denen ein Verlagsunternehmen erledigt werden soll, selbst verständlich von besonderer Bedeutung. Tritt nun in einem solchen großen Unternehmen, wie es das vorliegende Sammelwerk ist, eine derartige Stockung ein, daß sich die Fristen für die Fertigstellung der einzelnen Bände vervielfachen, so wird auch die sorgfältigste Disposition umgestoßen. Das Verlagsgeschäft ist nicht so gelagert, daß der Verleger ohne weiteres in der wider seinen Willen entstehenden arbeitsleeren Zeit neue Werke als Lückenbüßer verlegen kann. Selbst wenn er dies tun wollte, so würde er Gefahr laufen, durch plötzlich ein tretende pünktliche Lieferung der Manuskripte des großen Sammel werks in die Zwangslage versetzt zu werden, entweder die Ersatz werke liegen zu lassen, oder selbst in den Fehler zu verfallen, die Herausgabe des Sammelwerkes zu verzögern oder schließlich das Personal zu erhöhen, neue Räume zu mieten und dergleichen. Daß die letzteren Maßnahmen regelmäßig unausführbar sind, soll hier nur kurz bemerkt werden. Jedenfalls tritt in positiver und nega tiver Beziehung eine mit erheblichen Kosten verbundene Belastung des Verlags durch die Verzögerung in der Herausgabe des Werkes ein. Uber diese grundsätzliche Erstattungspflicht des Herausgebers besteht scheinbar auch kein Zweifel. In Zweifel gezogen wird von Seiten des Herausgebers nur, wie diese Kosten zu berechnen sind. Zu b. Es ist zu untersuchen, was unter Kosten der Herstellung eines Buches zu verstehen sind. Sie setzen sich zusammen aus den Herstellungskosten der Exemplare, dem Honorar des Verfassers, den Unkosten des Verlegers, die diesem sowohl bei der Herstellung, wie bei dem Vertrieb des Buches erwachsen. Hierzu tritt noch ein Auf schlag für einen angemessenen Gewinn. Für die Berechnung der Herstellungskosten der Exemplare ist es gleichgültig, ob der Verleger diese Arbeiten in eigenen Betrieben oder durch fremde ausführen läßt. Die Berechnung bleibt in beiden Fällen die gleiche und setzt sich aus den aufgewandten Materialien und den Arbeitslöhnen zusammen zuzüglich eines Aufschlags auf die letzteren zur Deckung der Generalunkosten. Unter letzteren sind die unproduktiven Löhne für Personal, das nicht direkt mit der Herstellung zu tun hat, sowie alle Regiekosten des Betriebs, Miete, Beheizung, Beleuchtung, Abschreibung auf Maschinen usw. zu ver stehen. Die Berechnung dieses Negiekostenzuschlags erfolgt nicht speziali siert, sondern generell, und zwar derart, daß auf die Arbeitslöhne der aus dem regelmäßigen für einen bestimmten Betrieb in einer bestimmten Zeitspanne sich ergebende Betrag der Regiekosten in Prozenten des Arbeitslohnes auf die einzelnen Werkstücke umge legt wird. Auf diese Herstellungskosten, die also nur die Betriebs kosten enthalten, sind dann die V e r t r i e b s kosten ebenfalls pro zentualiter zu verteilen. Der angemessene Gewinnzuschlag bildet den Schlußstein. Aus diesen Darlegungen ergibt sich dreierlei: a) die Kalkulation muß, wenn sie Anspruch auf Richtigkeit er heben will, alle Ausgaben des Verlags berücksichtigen; d) sie kann dies nur tun unter Zugrundelegung normaler Ver hältnisse unter Ausscheidung unvorhergesehener, außerhalb der Berechnung liegender Unkosten. e) Treten solche Unkosten auf, so müssen sie in derselben Weise berücksichtigt werden, wie wenn sie von vornherein in die Kalkulation ausgenommen worden wären. Wenn z. B. durch Lohntarifänderungen sich nachträglich die Arbeitslöhne erhöhen, so erhöht sich auch demgemäß der zur Er mittlung der Herstellungskosten erforderliche Zuschlag, denn dieser soll alle nicht produktiven Löhne des Betriebs decken, die regelmäßig mit steigen. Ebenso wirkt jede über den bei der Kalkulation angenommenen voraussehbaren Umfang hinausgehende Inanspruchnahme der per sönlichen und sachlichen Betriebs- und Vertriebseinrichtungen des Verlags erhöhend auf die Regiekosten, die im Preise des Buches 4
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