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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1930
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- 1930-02-28
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- 28.02.1930
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des Verlagsrechts für die Buchausgabe des neuen Romans des Beklagten zu angemessenen Bedingungen zu verlangen, da anderen falls das der Klägerin eingcräumte Recht keinen Sinn habe. Im übrigen sei aber aus dem Vertrage zu entnehmen, das; das ver einbarte Schiedsgericht in allen den Vertrag betreffenden Un stimmigkeiten zu entscheiden habe und deshalb auch befugt sein müsse, die angemessenen Verlagsbedingungen selbst festzusetzen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er habe getan, wozu er verpflichtet sei. Nach dem die Klägerin ihm ihre Bedingungen bekannt gegeben habe, habe er aus deren ganzer Haltung entnehmen müssen, daß sie ihm günstigere Bedingungen nicht einräumen wolle. Deshalb sei er berechtigt gewesen, diese abzulehnen, ohne seinerseits die ihm angemessen erscheinenden Be dingungen der Klägerin anzubieten. Entscheidungsgrllnde. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet ist, der Klägerin das neue Werk für den Buchverlag zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Der Beklagte gibt nur zu, daß er verpflichtet gewesen sei, über haupt das Werk anzubieten und daß er diese Verpflichtung erfüllt habe. Es ist ihm zuzugeben, daß der Vertrag wörtlich eine weiter gehende Verpflichtung nicht enthält. Nach Treu und Glauben wird die Vereinbarung der Parteien jedoch nur dahin verstanden werden können, daß der Beklagte das Werk in einer Weise an bieten muß, daß die Möglichkeit des Zustandekommens eines Ver lagsvertrages nicht ausgeschlossen ist. Es handelt sich hier, wie häufig in Verlagsverträgen, um das einem Verlage eingeräumte sogenannte Optionsrecht. Daß damit eine Verpflichtung des Verfassers begründet werden soll, die erzwingbar und klagbar ist, unterliegt keinem Zweifel. Wenn der Verfasser in solchem Falle das Werk überhaupt dem Verlage nicht anbietet, so wird' eine Klage auf Vorlage des Manuskriptes und eventuell auch Schadensersatz in der Regel gerechtfertigt sein. Das ist zwischen den Parteien aber auch nicht streitig. Es kommt vielmehr hier in erster Linie nur darauf an, ob mangels einer ausdrücklichen Vertragsvorschrift der Verfasser verpflichtet ist, bei der Vorlage des Manuskripts dem Verlag seine Bedingungen be kanntzugeben. Davon geht die Klägerin hier aus. Doch kann das Schiedsgericht ihr nicht zustimmen. Soll ein Optivnsvertrag in dem Sinne ausgelegt werden, daß der Verlag durch seine Erklärung der Annahme des Manuskripts schon in der Lage ist, den Vertrag zustande zu bringen, so muß, wie das allgemein üblich ist, im Optionsvertrage auch ausdrücklich vereinbart sein, zu welchen Be dingungen der Verlag berechtigt ist, das Optionsrecht auszuttben. Ist das aber, wie hier im Vertrage, nicht vereinbart, so ist damit zum Ausdruck gebracht, daß beide Parteien sich die Feststellung der Vertragsbedingungen für den neuen Verlagsvertrag ausdrücklich Vorbehalten. In diesem Falle kann man keineswegs den Ver fasser für verpflichtet erklären, seinerseits von vornherein die Be dingungen zu nennen, unter denen er den Verlagsvertrag ab schließen will. Es ist durchaus nicht vertragswidrig, wenn der Verfasser nur das Manuskript überreicht und es dem Verlage überläßt seinerseits Bedingungen anzubieten, unter denen er be reit ist, den Verlagsvertrag zu schließen. Nach Treu und Glauben wird allerdings der Verfasser dann seinerseits verpflichtet sein, sich — falls er diese Bedingungen nicht annehmen will — darüber zu äußern, was er nun im gegebenen Falle für angemessen hält. Denn es ist sehr wohl möglich, daß der Verfasser den Verlag durch Darlegung seiner Gründe überzeugt, daß er im vorliegenden Falle günstigere Bedingungen verlangen kann, als der Verlag ihm ur sprünglich angeboren hat. Von einer Verpflichtung zur Gegen erklärung des Verfassers kann aber dann keine Rede sein, wenn der Verfasser aus der Erklärung des Verlegers entnehmen muß, daß dieser unter keinen Umständen ihm günstigere Bedingungen zubilligen will. Dann kann die von beiden Parteien bei Be gründung des Optionsrcchts in Aussicht genommene Einigung als mißglückt angesehen werden und es bedarf eines Gegenangebots von seiten des Verfassers nicht mehr. Denn der Inhalt des ver traglich festgelegten Optionsrechts, dessen nähere Bedingungen nicht festgelegt sind, ist eben nur die Verpflichtung zur Vorlage des Werkes, damit die Parteien sich über den Inhalt des künftig ab zuschließenden Verlagsvertrages einigen können. Von welcher der Parteien die Formulierung der Bedingungen ansgeht, ist unerheb lich und ein Gegenvorschlag ist nicht erforderlich, wenn der die Bedingungen formulierende Teil gleichzeitig erklärt, eine dem anderen Teil günstigere Vereinbarung nicht treffen zu wollen. Dann ist die einfache Ablehnung des Erklärungsempfängers aus reichend. Denn ein Zwang zur Einigung auf einer bestimmten Grundlage ist vertraglich nicht begründet: vielmehr kommt mangels Einigung über die neuen Vertragsbedingungen ein neuer Verlags vertrag nicht zustande. Man wird insbesondere nicht von einer Sabotierung des Optionsrechts sprechen können, wenn der Ver fasser die vorgelegten Vertragsbedingungen ablehnt, falls ihm dabei ausdrücklich und ernstlich erklärt ist, daß ihm günstigere Be dingungen nicht eingräumt werden sollen. Dem Verfasser kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er dabei verbleibt, vorteilhaftere Bedingungen zu erlangen, die der Optionsberechtigte ihm nicht bewilligen will. Es gibt daher für Verträge der vor liegenden Art überhaupt keinen objektiven Maßstab, nach dem man feststellen könnte, zu welchen Bedingungen der Verfasser das Werk dem Verleger überlassen muß. Es wäre nur dann anders, wenn im Vertrage selbst die Bedingungen des künftigen Verlagsvertrags irgendwie umschrieben wären oder wenn dort wenigstens von einer Überlassung zu angemessenen Bedingungen gesprochen wäre. Das ist aber hier nicht der Fall. Deshalb kann dem Beklagten weder nach Treu und Glauben ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Bedingungen des Verlags ablehntc, noch ist das Schieds gericht in der Lage, seinerseits den Parteien den Abschluß des Vertrags zu »angemessenen Bedingungen« oder zu bestimmten Be dingungen aufzunötigen. Im übrigen ist aus dem Schriftwechsel deutlich zu ersehen, daß die Klägerin von vornherein von unrichtigen Voraussetzungen aus- gegangcn ist und den Beklagten zur Anerkennung eines ihr in Wirklichkeit nicht zustehenden Verlagsrechts hat zwingen wollen. Richtig war nur die Ansicht der Klägerin, daß ihr ein Oplions- recht zustand. Denn davon, daß dieses eine den Beklagten in sittenwidriger Weise knebelnde übermäßige Bindung darstellt, wie der Beklagte meint, kann nach den obigen Ausführungen keine Rede sein. Insbesondere bezieht sich die die. Freiheit des Ver fassers beschränkende Vertragsklausel, die der Kläger anführt, auch nicht auf alle Romane, sondern nur auf solche Werke, die das im älteren Roman behandelte Thema nochmals behandeln und dadurch als eine Art von Wettbewcrbsunternehmen den Absatz des ge nannten Romans beeinträchtigen müßten. Unrichtig war dagegen die Ansicht der Klägerin, daß ihr be reits ein — wenn auch bedingtes - Verlagsrecht derart zustehe, daß sie es durch einseitigen Willensentschluß (Erfüllung der Be dingung durch Annahme des neuen Werkes) zur Entstehung bringen könne. Sie übersah dabei, daß der Beklagte sich überhaupt nur obligatorisch gebunden hatte und daß er danach die von ihr vor geschlagenen Vertragsbedingungen ebenso wenig anzunehmen ver pflichtet war, wie sie die seinigcn annehmen mußte. Wenn der Beklagte das ablehnte, die Klägerin aber doch dabei verblieb und deutlich zu erkennen gab, daß sie andere Bedingungen nicht an nehmen wollte, so war der beabsichtigte Verlagsvcrtrag gescheitert und der Beklagte war nicht mehr verpflichtet, die von der Klägerin von vornherein als unangemessen abgelchnten Bedingungen ihr mitzuteilen. Mitgetcilt vom Obmann, Neichsgerichtsrat vr. Pinzger, Leipzig. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegervereins Umfang der Verpflichtung des Herausgebers bzw. Verfassers, die dem Verlag durch die Überschreitung der vertragsmäßigen Fristen für Ablieferung und Korrektur des Werkes entstehenden Kosten zu tragen, und Berechnung dieser Kosten. Ein Verlag hat am 10. Oktober 1923 mit dem Herausgeber eines Sammelwerkes einen Verlagsvertrag geschlossen. Aus den Vertragsbestimmungen sind folgende als für die Beantwortung der zur Begutachtung stehenden Fragen wichtig zu erwähnen. 8 2. Der Verlag verpflichtet sich, die ihm übergebenen Manuskripte jeweils sofort nach Übergabe zum Satz zu geben und innerhalb einer Woche mit der Übersendung der Korrekturen zu beginnen. Die Schnelligkeit der Herstellung wird vom Untersuchungsausschuß be stimmt, andererseits hat die Redaktion des Werkes schädliche Ver langsamungen des Tempos nach Möglichkeit zu vermeiden. Alle Korrekturen sind mit größter Beschleunigung zu erledigen. Alle Manuskripte sind dem Verlage in drucksertigem Zustande zu über geben; umfangreiche Änderungen in schon hergestclltem Satz sind zu vermeiden und gehen zu Lasten des Reichstags. Bleiben Teile des hergestellten Satzes auf Anordnung der Redaktion aus beson deren Gründen länger, als es im Gang der normalen Drucklegung erforderlich wäre, so trägt der Reichstag die Entschädigung nach den jeweils üblichen Kostensätzen. Uber die Fristen, die als »normal«
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