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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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5176 Börsenblatt f. b- Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^97, 28. April 1911. Fraktur oder Antiqua. Der in Nr. 76 und 85 veröffentlichten Erklärung der Herren Gustav Ruprecht-Göttingen und Robert Voigtländer- Leipzig zu gunsten der deutschen Schrift sind ferner bei getreten: Berlin: Reinhold Borstell in Firma Nicolaische Buchhandlung Borstell L Neimarus. „ Karl Georg Curtius. „ Arthur Georgi in Firma Paul Parey. „ Hapke u. Schmidt. Dachau b. München: Walter Blumtritt in Firma Einhorn-Verlag. Einsiedeln (Schweiz): Verlagsanstalt Benziger L Co. A.-G. Hamburg: Lucas Gräfe (berichtige darnach den Eintrag in Nr.86). Hanau: Max Alberti's Verlag. Leipzig: Walter Bielefeld in Firma Otto Wigand m. b. H. „ Hilmar Klasing in Firma Georg Lang. Karl R. Vogelsberg in Firma Teutonia-Verlag Karl „ R. Vogelsberg, G. m. b. H. Minden: Max Volkening in Firma Max Volkening und Alfred Hufelands Verlag. München: Ernst Scheiding in Firma Michael Sierra. „ Friedrich Berthold Sutter in Firma Verlagsgefellschaft München G. m. b. H. Spandau: vr. H. Jenne in Firma Hopf'sche Verlagsbuchdruckerei Gebr. Jenne, G. m. b. H. Stettin: Otto Carius in Firma Hermann Peters Verlag. Wien: Robert Mohr. Wittenberg (Bez. Halle): H. Herross in Firma R. Herrosss Verlag. Worms: Kurt Michaelis, Direktor der Wormser Verlags- und Druckereigesellschaft m. b. H. (Wormser Volkszeitung). Zwickau: Johannes Herrmann. Schulbüch er-Freiexemplare. Im Börsenblatt vom 18. April werden die vom Ver- legerverein festgesetzten Bestimmungen über die Hergabe von Schulbücher-Freiexemplaren in Erinnerung gebracht. Kaum ein Sortimenter wird sich der Einsicht verschließen, daß der Unfug, der häufig mit dem Begehr von Freiexemplaren ge trieben wurde, einer energischen Abwehr bedurfte; aber es sei mir gestattet, auch auf eine gewiß nicht beabsichtigte Folge hinzuweisen, die die strenge Durchführung der erwähnten Bestimmungen wohl nicht selten haben wird. Die vom Verlegeroerein aufgestellten Bestimmungen er wähnen zwar nur die kostenlose Hergabe von Schulbllchsr- Prüfungsexemplaren, aber die Schuldirektionen werden in vielen Fällen nur den Wunsch der Verleger hcraus- lesen, Bestellungen aus Prüfungsexemplare direkt, nicht durch Vermittelung einer Sortimentsbuchhandlung zu erhalten. Jede Schuldirektion steht in Geschäftsverbindung mit einem oder mehreren Sortimentern, und wenn sie in die Notwendigkeit versetzt wird, an Stelle eines bisher ge brauchten Schulbuches oder für eine neu zu errichtende Klasse ein neues einzuführen, so ist es ihr am bequemsten, sich an ihren Sortimenter zu wenden und sich durch ihn Auswahl beschaffen zu lassen. Es wird indes dem Sortimenter oft nicht leicht ge macht, von Schulbüchern, besonders solchen, die sich bereits der Einführung in mehr oder weniger zahlreichen Lehr anstalten erfreuen, ein Stück in Kommission zu erlangen. In den meisten Fällen sind die Leipziger Auslieferungs stellen der auswärtigen Verlagshandlungen nicht ermächtigt, gerade solche Bestellungen sofort auszuführen, — der Zettel geht hinaus. Da trifft dann wohl das Verlangte in Fracht- gut-Sammelsendung in Leipzig und beim Besteller mit einer Verspätung ein, für die die sonst an schnelle Aus führung ihrer Aufträge durch den Sortimenter gewöhnten Besteller in der heutigen Zeit hochentwickelter Verkehrsmittel lein Verständnis haben. Dazu kommt, daß aus Verlangen »in Kommission« nicht selten geheftete, unbeschnittene und somit zur eingehenden Prüfung nicht geeignete Stücke ge liefert werden. Führt so die Benutzung der Nächstliegenden Bezugsquelle, des Sortimenters, nicht schnell und sicher zum Ziele, so ist der Weg, den die Bestimmungen des Verlegervereins empfehlen, nicht allen Schuldirektionen angenehm. Es ist keineswegs allen sympathisch, Probeexemplare von Büchern, die etwa nicht eingesührt werden können, kosten los zu behalten; aber sie zurückzusenden, würde ihnen Mühe und Kosten verursachen. Es ist zu befürchten, daß unter diesen Verhältnissen manches gute Buch gar nicht erst zur Prüfung ver langt wird. Im übrigen werden die Fälle nicht selten sein, daß gerade solche Personen, für welche die erwähnten Bestim mungen des Verlegervereins geschaffen sind, keine Kenntnis von ihnen haben und sich an ihren Sortimenter wenden. Für welchen Geschäftsmann aber sollte es nicht bitter sein, seine Kunden auf Bestimmungen Hinweisen zu müssen, die leicht als Mißtrauen gegen beide — Besteller und Sorti menter — aufgefatzt werden können? Würde es demnach nicht auch im Interesse des Verlagsbuchhandels liegen, die Möglichkeit des Bezuges von Freiexemplaren durch Sorti mentsbuchhandlungen nicht unbedingt auszuschließen? Vielleicht würde eine gemeinsame Beratung von Ver tretern des Verlags- und des Sortimentsbuchhandels zu einem Übereinkommen gelangen können, das den berechtigten Wünschen aller Beteiligten: der Verleger, der Schuldirektoren und Lehrer, sowie des Sortimentsbuchhandels entspräche. Leipzig, Ende April 1911. Paul Beyer. Freie Benutzung und abändernde Nachbildung. Zu den aus buchgewerblichen Kreisen am häufigsten laut werdenden Beschwerden gehören die über unbefugte Nachbil dung von Illustrationen, Plakaten etc. seitens der Kon kurrenz. Gewöhnlich geschieht die Nachbildung in der Form, daß den angestellten Zeichnern oder Lithographen Entwürfe oder fertige Ausführungen von Konkurrenzfirmen übergeben werden mit der Weisung, sie mit unbedeutenden Änderungen nachzubilden. In einem Falle liegt die Sache z. B. so, daß ein Lithograph nach einer Photographie, die der Photograph als Ansichtskarte in den Handel brachte, eine Lithographie in der Weise herstellte, daß ohne weiteres zu ersehen ivar, daß die Photographie dem Lithographen als Vorlage diente. In diesem Verhalten zeigt sich nun eine so große Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, daß es angebracht erscheint, darauf einmal kurz einzugehen, zumal das Thema von allge meinem Interesse ist. Es handelt sich nämlich um den Unterschied zwischen freier Benutzung und abänderndcr Nachbildung, der in den meisten Fällen nicht verstanden oder zum mindesten nicht beachtet wird. Die freie Benutzung eines Werkes ist nach ß 13 des Literatur- und Z 16 des Kunst- und Photographieschutz gesetzes nur dann zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hsrvorgebracht wird. Wann eine freie Benutzung vorliegt, wird in der Regel nach den Umständen des beson deren Falles zu entscheiden sein. Jedenfalls muß sich die neue Arbeit im Vergleich mit der nachgebildeten alten als ein Erzeugnis von selbständiger literarischer oder künstle rischer Eigenart darstellen. Es dürfen also dem vorhandenen Werke nur Elemente entlehnt werden, die nicht schutzfähig sind. Die Voraussetzung für eine freie Benutzung ist also nur dann gegeben, wenn eine fremde Idee benutzt, ausge staltet und verarbeitet wird, einem fremden Werke nur die
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