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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1942-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1942
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- Deutsch
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Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Wahrung der Arbeitsdisziplin! Die Schlagkraft der Wehrmacht ist von der sicheren und ungestör ten Arbeit der Heimatfront abhängig. Vorausse^ung dafür ist unbe dingte Erhaltung des Arbeitsfriedens. Um diesen zu sichern, hat der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz die bisher für die ein zelnen Wirtschaftsgebiete erlassenen Vorschriften einheitlich zusam mengefaßt und ergänzt. Diese „Anordnung gegen Arbeitsvertragsbruch und Abwerbung sowie das Fordern unverhältnismäßig hoher Arbeits entgelte in der privaten Wirtschaft“ vom 20. Juli 1942 ist in Nr. 174 des Deutschen Reichsanzeigers und im Reichsarbeitsblatt I, Seite 341, abgedruckt worden. Sie trat am 15. August in Kraft und macht mit dem gleichen Tage die bisher erlassenen Vorschriften unwirksam. In allen Betrieben und Betriebsabteilungen der privaten Wirt schaft, lediglich mit Ausnahme der Hauswirtschaft, muß diese Anord nung an geeigneter, den Gefolgschaftsmitgliedern zugänglicher Stelle ausgehängt werden, aber die Anordnung selbst gilt auch für Beschäf tigung in der Hauswirtschaft (§ 7). (Abdrucke können von der Ge schäftsstelle des Reichsarbeitsblattes bezogen werden.) Jeder Betriebs führer, der dieser Aushangspflicht nicht nachkommt, macht sich straf bar, auch wenn er nur fahrlässig handelt. Fahrlässig handelt aber, wer sich um die sein Gewerbe betreffenden Anordnungen nicht kümmert. Im einzelnen sei auf folgende Punkte der Anordnung, die also in jedem Betrieb für alle zugänglich vorhanden sein muß, hingewiesen: 1. Alle Gefolgschaftsmitglieder, auch die im Berufserziehungsver hältnis befindlichen Lehrlinge und Anlernlinge, haben die Arbeiten, zu deren Aufnahme sie nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet sind, anzutreten. Das gilt auch für Dienstverpflichtete. 2. Die pflichtwidrige Arbeitsverweigerung oder das pflichtwidrige Zurückhalten mit der Arbeitsleistung ist verboten. Die Frage der Zu mutbarkeit darf entsprechend den kriegsbedingten Verhältnissen nicht eng ausgelcgt werden, so daß neue Tätigkeiten, Arbeiten in einem anderen Betriebswerk oder an einem anderen Ort aufgenommen wer den müssen. Das Gefolgschaftsmitglied ist auch zur Leistung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet. 3. Das pflichtwidrige Fernbleiben von der Arbeit als Fehlen ohne hinreichende Entschuldigung, wiederholtes Zuspätkommen ohne aus reichenden Grund oder pflichtwidriges Verlassen der Arbeit ist ver boten. 4. Disziplinwidriges Verhalten, z. B. Tätlichkeiten oder grobe Be schimpfungen, die den ordnungsgemäßen Arbeitsverlauf stören, sind unter Strafe gestellt. Mißbraucht der Betriebsführer sein Weisungsrecht oder stört er durdi sein Verhalten den ordnungsgemäßen Arbeitsverlauf, so ist das vor dem sozialen Ehrengericht zu verfolgen. 5. Der Arbeitsvertragsbruch im engeren Sinne ist unter Strafe ge stellt, und zwar a) vorzeitige Beendigung, wenn nicht oder nicht wirksam gekündigt war, b) wenn wohl gekündigt, aber die vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht eingehaltcn worden ist oder c) wenn fristlos gekündigt wurde, ohne daß ein wichtiger Grund hier für vorlag. Sind verschieden lange Fristen für die Lösung des Arbeitsverhält nisses vorgesehen, so ist die für den lösenden Vertragsteil jeweils längste Frist maßgebend. 6. Die Einstellung von Gefolgsdiaftsmitgliedern, die anderweit zur Arbeit verpflichtet sind, ist verboten. Eine zusätzliche Tätigkeit ist statthaft, wenn sie mit Zustimmung des Arbeitsamts erfolgt oder — falls eine Zustimmung nicht erforderlich ist — die Hauptbeschäftigung nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist nicht anzunehmen, wenn dem Gefolgschaftsmitglied von seinem Betrieb die Aufnahme der zusätzlichen Arbeit gestattet ist. Über etwaige Hinderungsgründe hat sich der Unternehmer oder sein Beauftragter sorgfältig und ge wissenhaft zu unterrichten. 7. Jede Handlung ist untersagt, die darauf abzielt, ein in unge- kündigtem Beschäftigungsverhältnis stehendes Gefolgschaftsmitglied durch Anbieten günstigerer Arbeitsbedingungen abzuwerben. Diese Bestimmung stellt auch schon die absichtliche Vorbereitungshandlung unter Strafe. 8. Das Gefolgschaftsmitglied darf kein Arbeitsentgelt einschließ lich Erziehungsbeihilfe fordern, von dem es weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß es die üblichen Sätze für vergleichbare Arbei ten überschreitet. Damit wird das Fordern unverhältnismäßig hoher Arbeitsentgelte unter Strafe gestellt. Nach dem Kommentar von Mi nisterialrat Sturm (Reichsarbeitsblatt V S. 408) liegt es auf der Hand, daß von dieser Strafvorschrift nur in ernsthaften Fällen und nur nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts Gebrauch zu machen ist. 9. § 8 der Anordnung regelt den Strafrahmen, die Schuldformen und die örtliche Zuständigkeit. Die Strafverfolgung liegt in den Hän den der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit, die auch eine gerichtliche Bestrafung herbeiführen können. Strafbar ist auch der Teilnehmer (Anstifter, Mittäter, Gehilfe). Während für die Teil nahme vorsätzliches Handeln nötig ist, wird beim Täter selbst auch fahrlässiges Zuwiderhandeln bestraft. Auch das Umgehen ist unter Strafe gestellt. Wenn auch diese Vorschriften für die Mehrzahl der Schaffenden kaum praktische Bedeutung haben werden, so ist es doch nötig, aus vorbeugenden Gründen gegen unzuverlässige Elemente die Hand haben zu schaffen, damit der für den Lebenskampf unseres Volkes not wendige Arbeitsfrieden und Arbeitsrhythmus gesichert wird. Mi nisterialdirektor Dr. Sturm weist in seinem Kommentar noch darauf hin, daß die Feindstaaten in größerem Umfange und strenger gegen Arbeitsstörungen einschreiten, als es in der deutschen Anordnung vor gesehen ist. Eiserne Sparbeträge in der Sozialversicherung Angestellte, die wegen Übersdireitung der Jahresarbeitsverdienst grenze von RM 3 600.— nicht mehr krankenversicherungspflichtig sind, erhalten mitunter wegen des Eisernen Sparens RM 300.— monatlich oder weniger. Ist das der Fall, so ist ihr Beitrag zur Angestelltenver sicherung, wenn er nach dem durch die Zweite Lohnabzugsverordnung eingeführten Beitragsverfahren zu entrichten ist, nach einem Entgelt von RM 300.01 zu berechnen (Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 2. Juli 1942, Reichsarbeitsblatt II, Seite 417). Urlaubsdauer für Inhaber des Frontkämpferehrenkreuzes Für die Teilnehmer des jetzigen Krieges ist gesichert, daß sie auch hinsichtlich ihrer Urlaubsdauer so gestellt werden, als wenn ihre Be schäftigung durch den Kriegsdienst nicht unterbrochen worden wäre. Einzelne Tarifordnungen haben diese Regelung auch für die Front kämpfer des Weltkrieges 1914—18 eingeführt. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Frontkämpfer empfiehlt der General bevollmächtigte für den Arbeitseinsatz, diese Bestimmung auch dort anzuwenden, wo sie tariflich nicht vorgesehen ist. Es bestehen also keine Bedenken, wenn die Betriebsführer beim Fehlen einer tariflichen Vorschrift eine entsprechende Bestimmung in die Betriebsordnung auf nehmen oder den Inhabern des Ehrenkreuzes der Frontkämpfer die Zeit des Kriegsdienstes bei der Berechnung der Urlaubsdauer von sich aus der Betriebszugehörigkeit zuzählen (Reichsarbeitsblatt I, Seite 360). Bereitschaftsdienst im Werkluftschutz und erweiterten Selbst schutz Durch Erlaß vom 4. Juli hat der Reichsminister der Luftfahrt im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister die Heranziehung der berufstätigen Gefolgschaftsmitglieder zum Bereitschaftsdienst im Luft schutz näher geregelt (Reichsarbeitsblatt III, Seite 236). Männliche er wachsene Gefolgschaftsmitglieder dürfen künftig innerhalb eines Mo nats höchstens sechsmal, erwachsene Frauen ohne Kinder oder mit Kindern nur über 14 Jahre höchstens viermal, mit Kindern unter 14 Jahren höchstens zweimal eingeteilt werden. Im lebten Falle muß eine einwandfreie Betreuung der Kinder gesichert sein. Männliche Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen höch stens viermal, weibliche Jugendliche gleichen Alters höchstens zwei mal im Monat eingesetzt werden. Jugendliche unter 16 Jahren, wer dende Mütter, Mütter, die Kinder unter 3 Jahren zu versorgen haben oder 3 Kinder unter 14 Jahren, sowie alle Frauen, die unter erschwer ten Bedingungen arbeiten, sind zu befreien. Kommt es während des Bereitschaftsdienstes zu einer mit erheb licher Beanspruchung verbundenen Hilfeleistung, so ist allen einge teilten Kräften eine zusä^liche Freizeit von mindestens 6 Stunden zu gewähren, entweder zu Beginn oder am Ende der folgenden Arbeits schicht. Den eingesetzten weiblichen Gefolgschaftsmitgliedern und den Ju gendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist aber in jedem Falle, also auch ohne besonderen Einsatz, zu Beginn oder am Ende der folgenden Arbeitsschicht eine zusätzliche Freizeit von mindestens 4 Stunden zu gewähren. 190 Nr. 206/207, Dienstag, den 15. September 1942
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