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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1942
- Strukturtyp
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- Band
- 1942-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1942
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- Deutsch
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Bekanntmachung zur Ausfuhrregelung 6/42 Betr.: Merkblatt-Änderung Im Merkblatt (3. Ausgabe) vom 1. September 1939 sind fol gende Änderungen vorzunehmen: Ziffer 320 (Seite 5) erhält folgende Neufassung: „Das deutsche Reichsgebiet einschließlich der badischen Zollausschluß gebiete und Helgolands, das Protektorat Böhmen und Mähren, das Generalgouvernement, die besetzten niederländischen Ge biete, alle beseiten Ostgebiete und Griechenland.“ Anlage I (Seite 13), 2 h, dritter Absatj, erhält folgende Neufassung: „Gegenstände, die zu gesenkten Ladenpreisen ins Ausland geliefert werden, dürfen in das Deutsche Reich, das Protektorat Böhmen und Mähren, das Generalgouvernement, die besetzten niederländischen Gebiete, alle besetzten Ostgebiete und Griechenland nicht wieder eingeführt werden.“ Berlin SW 68, den 8. Juli 1942 Friedrichstraße 31 Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels i. A.: Eichhorn Nachweis der Verkaufsberechtigung für Presseerzeugnisse Auf Grund der Aufforderung der Verlage bzw. sonstigen Lieferanten, die Berechtigung zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften nachzuweisen, haben viele Einzelhandelsstellen erst jetjt ihre Anmeldung vorgenommen. Den Antragstellern ist daraufhin ein Aufnahmeformular zugegangen unter gleichzeiti ger Erteilung eines vorläufigen Berechtigungsscheins. Hierzu muß nun festgestellt werden, daß in größerem Um fange das Aufnahmeformular zum Teil tro§ Erinnerungen nicht zurückgegeben worden ist. In anderen Fällen sind sonstige erfor derlich gewesene Rückfragen nicht beantwortet worden. Infolge dieser Säumnis können die schwebenden Eingliederungsverfah ren nicht durchgeführt werden, so daß wir an dieser Stelle die in Frage kommenden Einzelhandelsstellen nochmals auffordern, die angeforderten Unterlagen nunmehr unverzüglich an uns einzurcichen. Erinnerungen in Einzelfällen werden nicht mehr ergehen. Einzelhandelsstellen, die auch dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen damit rechnen, daß der ihnen für die Zwi schenzeit erteilte vorläufige Berechtigungsausweis für ungültig erklärt wird, so daß ihre weitere Belieferung mit Zeitungen und Zeitschriften nicht mehr erfolgen kann. Fachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandels in der Reichspressekammer, Berlin W 62, Keithstraße 39 Dr, Werner Köther Arbeitsvereinfachungen in der Verlagsbuchbinderei Die Notwendigkeit, auf allen Gebieten der Fertigung zu einer Konzentration und Vereinfachung zu kommen, hat auch in der Verlagsbuchbinderei zu einer Anweisung des Leiters der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei v. 20. April 1942 geführt, welche nachstehend wiedergegeben wird. Die Anweisung, die am 1. Mai 1942 in Kraft getreten ist, schreibt bindend eine Reihe von Herstellungsvereinfachungen bei der buchbinderischen Herstellung von Büchern und Broschüren vor. Grundsätjlich ist hierbei an die übliche Verlagsproduktion gedacht, während be sonders hochwertige Bücher, namentlich rein wissenschaftliche (nicht auch populär-wissenschaftliche) Werke, allgemein oder auf Grund besonderer Bestimmungen von den Herstellungsver einfachungen ausgenommen sind bzw. ausgenommen werden können. Die übliche Buchproduktion soll unter allen Umständen im Rahmen der Anweisung durchgeführt werden, so daß grundsätj- lich Ausnahmegenehmigungen für Abweichungen nicht erteilt werden sollen. Nur soweit es sich im Rahmen der normalen Buchproduktion um Bücher von besonders großem Format, von ungewöhnlicher Buchblodcstärke oder für überdurchschnittliche Beanspruchung handelt, besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, durch Ausnahmegenehmigungen von der Anweisung abwei chende Herstellung zuzulassen. Die bindende Anweisung über Arbeitsvereinfachungen in der Lohn- und Verlagsbuchbinderei hat eine Ergänzung durch Richtlinien erfahren, welche zusätjliche Arbeitsvereinfachungen betreffen, die nach der Natur der Sache nicht ohne weiteres ver bindlich angeordnet werden können. Die Beachtung dieser Er gänzungen liegt jedoch ebenso wie die Einhaltung der An weisung im Interesse der Buchwirtschaft, damit weitgehendst Arbeitskräfte und Rohstoffe eingespart werden können. Selbstverständlich beziehen sich Anweisung und ergänzende Richtlinien nicht auf jeden einzelnen Arbeitsgang der Buchher stellung, sondern greifen nur da ein, wo unter den gegen wärtigen Verhältnissen eine Arbeitsvereinfachung bedingt und auch durchführbar ist. Die Richtlinien beziehen sich zu einem Teil auf solche Vereinfachungen, die schon bei der Drucklegung des Werkes bedacht werden müssen, damit sie später bei der Buch herstellung durchgeführt werden können. Es ist daher erforder lich, daß der Verleger schon vor der Drucklegung sich mit der Buchbinderei in Verbindung setjt, damit die Herstellung im Rahmen der Anweisung und der Richtlinien durchgeführt werden kann und Schwierigkeiten vermieden werden, welche durch nicht rechtzeitige Anpassung an die Herstellungsvor schriften entstehen können. Soweit in Sonderfällen Ausnahme genehmigungen beantragt werden sollen, sind diese von der Buchbinderei zu stellen, welche die Bindearbeit übernehmen soll. * Anweisung des Leiters der Fachgruppe Industrielle Buchbinderei der Wirtschaftsgruppe Papierverarbeitung vom 20. April 1942 über H er Stellungsvereinfachungen in der Lohn- und Verlagsbuchbinderei Auf Grund des § 16 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesekes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (Reidisgese^blatt I Seite 1194) erlasse ich mit Zustimmung des Leiters der Wirtschaftsgruppe Papier verarbeitung folgende Anweisung: § i Herstellungsv ereinfachungen Bei der buchbinderischen Herstellung von Büchern und Broschüren sind folgende Bestimmungen einzuhaltcn: 1. Blätter, Bilder, Karten, Pläne. a) Falzen Das Falzen von Blättern, Bildern, Karten oder Plänen darf nur nach Maschinenfalzschema ausgeführt werden. b) Kleben und Einstecken Das Einfügen bezw. Kleben von Blättern, Bildern, Karten oder Plänen an bestimmter Stelle des geschlossenen Bogens ist bei nichtwissenschaftlichen Büchern unzulässig, solche Teile sind entweder auf Bogen aufzukleben oder als gefalzte Bogen um zulegen oder in der Bogenmitte einzustecken. 2. Vorsatj Vorsä^e sind ohne sichtbaren Falz in einfachster Form herzustellen. 3. Heften Das Heften hat bei sparsamsten Gazezuschnitt, gegebenenfalls un ter Verwendung von Gazestreifen zu erfolgen. 4. Buchblockecken » Das Runden der Ecken am Buchblock ist unzulässig. 138 Nr. 152/153, Dienstag, den 14. Juli 1942
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