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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1942
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19420711
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194207118
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19420711
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1942
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 151 (R. 34) Leipzig, Sonnabend den 11. Juli 1942 109. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Mitteilung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer über die Amtliche Bekanntmachung Nr. 70 Betr.: Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums Die in den Vertraulichen Mitteilungen für die Fachschaft Verlag Nr. 55 vom 15. September 1940, S. 3, für „sonstiges wis senschaftliches Schrifttum“ gesetzte Frist (30. Juni 1942) ver längere ich hierdurch zunächst bis zum 31. Dezember 1942. Ferner mache ich darauf aufmerksam, daß meine Durchfüh rungsbestimmung zur Anordnung Nr. 70 vom 10. Juni 1942 (Börsenblatt Nr. 127 vom 13. Juni 1942) sich nicht auf wissen schaftliches Schrifttum, das in den erwähnten Vertraulichen Mit teilungen Nr. 55 vom 15. September 1940 näher erläutert ist, bezieht. Berlin, den 30. Juni 1942 gez. Hanns Johst Durchführungsbestimmung zur Amtlichen Bekanntmachung Nr. 147 Das Verbot, neue Verlagsbuchhandlungen zu errichten, um faßt auch die Sperre für Zweigniederlassungen (einschließlich eigener Auslieferungsstellen). Die unerlaubte Errichtung von Zweigniederlassungen wird also wie die unerlaubte Errichtung eines neuen Verlages bestraft. Berlin, den 1. Juli 1942 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez.: Hanns Johst Landesleitung Berlin der Reichsschrifttumskammer An den Berliner Sortiments-, Verlags-, Reise- und Versand buchhandel Aus gegebener Veranlassung macht die Landesleitung Ber lin noch einmal darauf aufmerksam, daß die buchhändlerischen Hilfskräfte laut § 4 der 1. Durchführungsverordnung des Reichs- kulturkammer-Gesetjes der Kammer zu melden sind. Hilfskräfte, die meldepflichtig sind, sind die Gefolgschafts mitglieder, die mit nicht rein kaufmännischen Arbeiten betraut werden. Für diese Mitarbeiter bietet sich die Gelegenheit, nach Ablauf eines Jahres als buchhändlerische Hilfskraft die Gehil fenprüfung abzulegen und damit Anerkennung als Vollbuch händler zu finden. Der Berliner Buchhandel wird gebeten, so fern die Meldungen noch nicht erfolgt sind, sie umgehend an die Landesleitung Berlin der Reichsschrifttumskammer, Berlin- Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6, zu richten. Nichtbefolgen dieser Anordnung hat empfindliche Ordnungsstrafen zur Folge. Gau Hamburg Einladung zur Versammlung der Fachschaft Handel Am Mittwoch, dem 15. Juli, wird der Leiter der Fach schaft Handel, Pg. Kurt Krefyschmar, in Hamburg über „Das Sortiment im Kriege — Erkenntnisse und Erfahrungen ‘ spre chen. Die Versammlung findet in der Industrie- und Handels kammer, Einzelhandelsabteilung, Hamburg 36, Neue Raben straße 27/30, statt. Beginn: 19.30 Uhr. Der Besuch der Versammlung ist für alle Mitglieder der Fachschaft Handel Pflicht. Auch werden die leitenden Ange stellten herzlichst eingeladen. Besondere Einladung durch Rundschreiben erfolgt nicht. Hamburg, den 7. Juli 1942 gez.: R. Friederichsen i. V. des Landesobmannes des Buchhandels Hannover Die Lehrlingsabende finden im laufenden Vierteljahr wie bisher jeden Donnerstag im Städtischen Lesesaal in der So phienstraße (Künstlerhaus) um 19.30 Uhr statt. Die Literaturabende unter Leitung von Herrn Johann Frerking sind am gleichen Ort und zur gleichen Zeit an fol- den Montagen: 20. Juli, 3. und 24. August, 7. und 21. Sep tember. Das Erscheinen der Lehrlinge an den Abenden ist Pflicht. Theodor Kehne, Landesfachberater Mitteilungen der Geschäftsstelle des Börsenvereins Betr.: Bestell- und Lieferverkehr Wir werden gebeten, auf folgendes hinzuweisen: 1. Häufig werden von mehrbändigen Werken, deren ein zelne Bände abgeschlossene Sondergebiete behandeln, Einzel bände bestellt, es werden dabei aber nicht besondere Verlang zettel verwendet. Wird aber die Vormerkung fehlender Bände gewünscht, so muß ein Einzelbestellzettel ausgeschrieben werden. 2. Die Bestellbuchführer im Sortiment verwenden häufig auf das Ausschreiben der Bestellungen nicht die erforderliche Sorgfalt (ungenaue Anschrift!). Folge ist, daß die Weiterleitung der Bestellzettel bei der Post Verzögerungen erleidet oder diese überhaupt nicht an die richtige Firma gelangen. Deshalb: Sorgfalt! Betr.: Befreiung von Ausfuhrsendungen von der Anmeldung mit Exportvalutaerklärung Laut „Deutsche Devisenerlasse“ Nr. 40 vom 22. Juni 1942 sind von der Anmeldung mit Exportvalutaerklärung befreit u. a. Sendungen an in den besetjten Gebieten, im Generalgou vernement und in Dänemark eingesetzte deutsche Zivil behörden, Organisationen, Gliederungen und ihre Ange hörigen. Sendungen an Jugendliche, die aus luftgefährdeten Ge bieten in die Slowakei verschickt worden sind. Sendungen an deutsche Kriegsgefangene, deutsche Zivil internierte (Juden ausgenommen) und internierte deutsche Wehrmachtangehörige (Normal- und Individualpakete). Die Anbietungspflicht der durch die Ausfuhrsendungen an fallenden Forderungen gemäß §§ 46 und 48 DevG. bleibt unbe rührt. Sie kann jedoch in Abweichung von § 48 DevG. durch formlose Anmeldung der entstandenen Forderungen bei der ört lich zuständigen Reichsbank, und zwar monatlich in einer Summe — getrennt für jedes Land — erfüllt werden. Teilung der Nachnahmespesen (Wiederholt aus Nr. 114/115) Geht der Verleger im Interesse der Arbeitseinsparungen und Betriebsvereinfachung dazu über, Sendungen bis zu einer bestimmten Höhe nur noch unter Nachnahme auszuführen, muß es als unbillig empfunden werden, wenn die sich daraus er gebenden Nachnahmespesen dem Besteller in voller Höhe be rechnet werden. Es wird erwartet, daß der Verleger minde stens die Hälfte dieser Spesen selbst übernimmt. Nachnahme spesen, die sich auf Grund von Versäumnissen oder Zahlungs schwierigkeiten als notwendig erweisen, bleiben von dieser Regelung unberührt. (Bekanntmachung des Börsenvereins vom 31. Juli 1941, Börsenblatt Nr. 186 vom 12. August 1941.) Nr. 151, Sonnabend, den 11. Juli 1942 133
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