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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1942-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1942
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 142/143 (R. 33) Leipzig, Donnerstag den 2. Juli 1942 109. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 152 Anordnung über die Beschäftigung von Buchvertretern im Reise- und Versandbuchhandel Nach § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I, Seite 797) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Volks aufklärung und Propaganda und des Reichswirtschaftsministers für das Gebiet des Großdeutschen Reiches angeordnet: § 1 (1) Die Beschäftigung von Buchvertretern im Reise- und Versandbuchhandel ist bis auf weiteres unzulässig. (2) Die Tätigkeit der Verlagsvertreter, die den Geschäfts verkehr zwischen Verlag und Sortiment vermitteln, bleibt un berührt. § 2 - Die Beschäftigungsfirmen haben den zuständigen Arbeits ämtern über die bisher von ihnen beschäftigten Buchvertreter und über die Lösung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich Mit teilung zu machen. § 3 Ausnahmen können vom Präsidenten der Reichsschrifttums kammer zugelassen werden, jedoch nur in besonderen Fällen. Berlin, den 25. Juni 1942 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer Hanns Johst * * Zur Amtlichen Bekanntmachung Nr. 152 teilt die Reichs schrifttumskammer mit: Über die Gründe dieser Kriegsmaßnahme bedarf es keiner Erörterung. Der Rückgang der Buchproduktion verlangt eine Verkleinerung des Verteilerapparates; wer siegen will, darf keine Arbeitskraft auch nur stundenweise aus Arbeitsmangel feiern lassen. Der Mann gehört auf den Platz, wo ihn das Volk am notwendigsten braucht. Buchvertreter und -Vertreterinnen bis zu 48 Jahren müssen also dem örtlich zuständigen Arbeitsamt gemeldet werden, und zwar mit dem Zusat$, daß das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und nach dem Vertrag, z. B. am 30. September 1942, endet. (Nach § 15 des Buchvertreter-Normalvertrages — Amtl. Bek. der Reichsschrifttumskammer Nr. 92 — gilt im allgemeinen der § 92 HGB. mit der Kündigung zum Vierteljahresschluß unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist. Natürlich konnte im Einzelfall vor Erlaß dieser Anordnung etwas anderes vereinbart sein.) Diesen Buchvertretern und -Vertreterinnen ist auf jeden Fall sofort zu kündigen. Ausnahmeanträge dürften aussichtslos sein; sie entbinden aber keinesfalls von der Verpflichtung, sofort beim Arbeitsamt Meldung zu machen. Über 48 Jahre alte Buchvertreter und -Vertreterinnen oder ihre Beschäftigungsfirmen können einen Ausnahmeantrag nach "§ 3 der Anordnung bei der Reichsschrifttumskammer in Leipzig stellen. Dieser Antrag ist damit zu begründen, daß die zu ver treibenden Werke wichtig und lieferbar sind. Bis zur Entschei dung der Kammer kann von der Meldung beim Arbeitsamt ab gesehen werden. Neueinstellungen, auch älterer Buchvertreter, sind nach § 1 verboten. Eine Beschäftigung ist erst zulässig, nachdem der Prä sident eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 erteilt hat. Die Anordnung gilt nicht für Lehrmittelvertreter, die Mit glied der Reichsschrifttumskammer sind. Vereinbarung zwischen der Reichsschrifttumskammer und der Reichskammer der bildenden Künste Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Reichsschrift tumskammer und der Reichskammer der bildenden Künste in Grenzfällen wird folgendes vereinbart: 1. Zum Zuständigkeitsbereich der Reichsschrifttumskammer gehören das Buch und der Kalender ohne Rücksicht darauf, ob das Bild darin umfangmäßig überwiegt, sowie ferner alles, was durch literarisches Urheberrecht geschürt wird. 2. Zum Zuständigkeitsbereich der Reichskammer der bilden den Künste gehört das Kunstblatt, gleichgültig, ob signiert oder unsigniert. Es kommt nicht darauf an, daß das Kunstblatt einzeln verkauft wird oder mit vielen anderen zusammengefaßt in Mappen. 3. Die Eingliederung der gemischten Kunst- und Buchhand lungen entweder in die Reichsschrifttumskammer oder in die Reichskammer der bildenden Künste ist davon ab hängig, ob der Handel mit Schrifttum oder der Kunst handel umsatzmäßig überwiegt. In der anderen Kammer wird der Händler nach § 9 der Ersten Durchführungsver ordnung zum Reichskulturkammergesetz befreit. Mitteilung der Reichsschrifttumskammer, Abt. III Betr.: Löschung einer Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft des Herrn Heinrich F. A. Timm in Leipzig C 1, Geliertstraße 7 (früher Astra-Verlag F. A. Timm), ist zufolge einer Entscheidung des Präsidenten der Reichsschrift tumskammer wegen Einstellung der buchhändlerischen Tätigkeit gelöscht worden. Leipzig, den 11. Juni 1942 I. A.: Dr. Grewe Landesleitung Berlin Betr.: Anschriften von verwundeten Berufskameraden Die Landesleitung Berlin der Reichsschrifttumskammer bit tet die Berliner Verlags- und Sortimentsbuchhändler um bald möglichste Bekanntgabe der Anschriften von buchhändlerischen Gefolgschaftsmitgliedern, die im gegenwärtigen Schicksalskampf des deutschen Volkes verwundet wurden. Postkarte genügt. * Betr.: Fortbildungskursus für Verlagshersteller De Landesleitung Berlin der Reichsschrifttumskammer führt für die Mitglieder der Fachschaft Angestellte im Gau Berlin und buchhändlerischen Hilfskräfte des Verlagsbuchhandels, so weit sie im Besitze eines Mitgliedsausweises bzw. eines Schrei bens der Reichsschrifttumskammer sind, einen Fortbildungs kursus für Verlagshersteller durch. Der Fachkursus steht wieder unter der Leitung des Herrn Fritz Schröder und behandelt fol gende Themen: Grundlagen des Druckes und der Reproduktion — Schrift und Typographie — Satz und Korrektur (Satzkosten) — Zurich tung und Druck (Drudekosten) — Besichtigung einer Werk druckerei — Klischeetechnik — Flachdruck — Tiefdruck — Buchbindereiarbeiten — Besichtigung einer Buchbinderei — Besichtigung einer Großdruckerei mit Chemiegraphie — Pa pier (Arten, Herstellung, Prüfung, Handelsbräuche) — Kal kulationsbeispiele. Unter Berücksichtigung des Aufrufes des Leiters des Deut schen Buchhandels vom 14. Dezember 1940 wird der Kursus alle Ur. 142/143, Donnerstag, den 2. Juli 1942 129
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