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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1942
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- 1942-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1942
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„Warenkunde“ einstellte und seinen Schaden in Höhe von 1844 RM von der Lehrerin erseht verlangt hat. Sie hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und Mitverschulden des Klägers eingewendet, weil er habe nachprüfen müssen, ob sich ihr Werk nahe an ein anderes Werk angelehnt habe. Das Oberlandesgericht hat die Klage zu zwei Drittel für begründet erachtet und zu ein Drittel abgewiesen. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß es sich bei dem Handbuch des andern Ver lags um ein schulfähiges Werk im Sinne des § 1 des Gesetjes über das Urheberrecht von Werken der Literatur und Tonkunst handelt und daß nach dem Gesamtbild längerer Abschnitte des Buchs der Beklagten weder eine eigentümliche Schöpfung noch eine freie Benutzung im Sinne der §§ 13, 19 Ziff. 1 des Gesetjes vorliegt, sondern daß das „Handbuch“ im Sinne des § 12 des Gesekes bearbeitet ist, d. h. das Buch der Beklagten stellte eine Veränderung des Handbuchs, die dessen Eigentümlichkeit in der Hauptsache unberührt läßt, dar und gestaltet nur in ge wollter Anlehnung an das Urwerk die Form anders bei gleich bleibendem Inhalt, wie das Oberlandesgericht des näheren aus führt. Es stellt auch fahrlässiges Handeln der Beklagten fest, weil sie bei ihrem Bildungsgrad wissen mußte, sie durfte ein anderes Werk für ihre Arbeit, die sie als selbständig ausgab, so weitgehend nicht benutzen, jedenfalls nicht, ohne in der im § 25 des Gesekes vorgeschriebenen Form auf die Benutzung des Handbuchs hinzuweisen. Jedoch auch den Kläger, bemerkt das Oberlandesgericht, trifft ein Verschulden, aus dem heraus er auch verpflichtet gewesen ist, dem anderen Verlag Schadensersatz zu leisten. Er durfte sich mit der Erklärung der Beklagten nicht zufrieden geben, sie sei allein befugt, über alle Rechte an ihrem Werk zu verfügen. Mag er auch keine besondere Sachkunde gerade auf dem in ihrer „Warenkunde“ behandelten Gebiet haben, so mußte ihm doch das Fehlen eines, wenn auch gesetzlich nicht vorgeschriebenen Literaturverzeichnisses und jeglicher Quellen angabe auffallen. Der Pflicht, auf Bedenken aus diesem Grunde hinzuweisen, enthoben den Kläger auch nicht etwa Stellung und Bildungsgrad der Beklagten, denn er hatte noch keine geschäftlichen Beziehungen vordem zu ihr gehabt. Er ist Inhaber eines pädagogischen Verlags und mußte als solcher wissen, daß gerade Lehrbücher zum Schulgebrauch aus anderen geschütten Werken vielfach entlehnen. Allerdings ist das Verschulden des Klägers mit Rücksicht auf die Versicherung der Beklagten im Verlagsvertrag und auf ihre Stellung und ihren Bildungsgrad geringer zu bewerten als ihr Verschulden. (Entnommen aus „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“. 47. Jg. Nr. 3/4 (März/April 1942.) Zusammenarbeit der Schulbuchhändler Ein Leser schreibt uns: „Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft der am Schulbuchhandel inter essierten Sortimenter, Herr Riegel, weist in seinen Erläuterungen zur Bekanntmachung des Herrn Vorstehers des Börsenvereins in Nr. 113 des Börsenblattes darauf hin. daß es in diesem Jahre mehr als bisher erforderlich ist, daß die Schulbuchhändler der einzelnen Orte eng Zu sammenarbeiten. Auch ich halte eine solche Zusammenarbeit für notwendig, da ge wiß viele Fragen örtlicher Art zu bearbeiten sind. Eine der wichtigsten und gewiß allgemein interessierenden Fra gen ist folgende: Ich habe bei mehreren Schul- und Klassenleitungen gerade je^t die Meinung angetroffen, daß es ratsam wäre, zu klassen-, ja schul weisen Sammelbestellungen, die einer Buchhandlung übergeben wer den, überzugehen, was m. E. im Hinblick auf jede Berufsethik und auf jeglichen friedlichen Wettbewerb unter Kollegen untragbar wäre. Es liegen mir bereits amtliche Erklärungen des Börsenvereins, des Reichsministeriums für Wissenschaft, des Provinzial-Schulkolle- giums Brandenburg und auch des Herrn Stadtpräsidenten der Haupt stadt Berlin vor, die den Standpunkt vertreten, daß der Einkauf der Schulbücher allein Sache der Eltern ist und daß jede Empfehlung ein zelner Firmen und jede Sammelbestellung, ausgenommen Lektüren, seitens der Schul- und Klassenlcitung zu unterbleiben hat. Es ist notwendig, daß die interessierten Kollegen auch darin einig sind und gegebenenfalls diese Meinung durch gemeinsame Erklärung den einzelnen Schulen durch Rundschreiben auch zur Kenntnis geben. Der Eindruck, den eine solche kollegiale Zusammenarbeit in den Schulkreisen machen würde, wäre gewiß der denkbar beste.“ Feuerversicherungs-Genossenschaft für das Buchgewerbe Zu der am 20. Mai nach dem Deutschen Buchgewerbehause zu Leipzig einberufenen 42. ordentlichen Mitgliederversammlung hatte sich eine Anzahl Kollegen aus dem graphischen Gewerbe, vom Buch handel und Verlag eingefunden. Der Vorsitzer des Aufsichtsrates, Julius Ramm (Leipzig), erinnerte daran, daß bei der letzten Tagung in Leipzig im Jahre 1923 die Genossenschaft ihr Arbeitsgebiet unter entsprechender Abänderung ihres Namens auch auf den deutschen Buchhandel ausgedehnt habe und daß sie heute wiederum vor einer grundlegenden Änderung stehe, der Umwandlung in einen Versiche rungsverein auf Gegenseitigkeit. Nach Erledigung einiger Formalien gibt der Vorsitzer einen kurzen Überblick über den Gesamtverlauf des Geschäftsjahres 1941, der erfreulicherweise im Versicherungs bestand und in der Prämieneinnahme die seit 12 Jahren größte Stei gerung gebracht habe. Auf der anderen Seite habe die Genossenschaft im Berichtsjahr den seit ihrem Bestehen größten Brandschaden zu regulieren gehabt, habe aber dennoch und trotz aller durch den Krieg bedingten Schwierigkeiten einen um nahezu RM 6000.— höheren Reingewinn als im Vorjahre erzielt. Einen ausführlichen Bericht über die Entwicklung der einzelnen Versicherungszweige gibt darauf für den Vorstand Arno Hopf (Leipzig). Das Gesamtgeschäft erbrachte einen Reingewinn von RM 38 529.81 gegen RM 32 643.22 im Vorjahr. Dem Bericht des Vorstandes stimmte die Versammlung zu, entlastete Aufsichtsrat und Vorstand und beschloß, von dem Überschuß von RM 38 529.81 die Summe von RM 35 000.— dazu zu verwenden, wieder wie im Vorjahr den Mitgliedern 10% Gewinnanteil auf die Jahresprämie von 1942 gutzuschrciben. Der Rest des Reingewinnes fließt der Rücklage für Beamtenunterstü^ungen zu. Weiter berichtete der Geschäftsführer über den bisherigen Ge schäftsverlauf des Jahres 1942. Die vier ersten Monate bieten in allen drei Versidierungszweigen ein erfreuliches Bild und lassen in der Voraussetzung, daß keine größeren Schäden eintreten, mit Hoffnung und Zuversicht in die Zukunft blicken. Zum Punkt Satzungsänderungen führte der Geschäftsführer aus, daß es sich in der Hauptsache um die vom Reichsaufsichtsamt ge wünschte Umwandlung der Genossenschaft in einen Versicherungs verein auf Gegenseitigkeit handle. Die Satzungsänderungen seien von der Mitgliederversammlung bereits vor zwei Jahren beschlossen und vom Reichsaufsichtsamt genehmigt worden. Nur infolge einiger dem Handelsgericht gegenüber noch zu erfüllender Formalien konnte die Umwandlung bisher nicht vollzogen werden. Die Versammlung nimmt den Satzungsentwurf samt einiger kleinerer, noch vom Vorstand vor geschlagener Änderungen einstimmig an. In einer sich anschließenden Aussprache gibt Buchhändler Carl Frank i. Fa. R. Giegler (Leipzig) Anregung für eine weitere Werbung innerhalb des Buchhandels und erhält auf andere den Buchhandel und Verlag betreffende Fragen Aufklärung durch den Geschäftsführer. Auf Anregung des Herrn Dr. Würfel i. Fa. Oscar Brandstetter (Leip zig) wird vom Geschäftsführer noch eingehend über Entschädigung von Kriegsschäden (Bombenschäden) gesprochen. Für Kriegsschäden haftet der Staat. Da für die Entschädigung häufig der Feuerversiche rungsvertrag beibezogen wird, empfiehlt es sich, die Betriebe mit voller Höhe zu versichern und eine etwa vorhandene Unterversiche rung durch entsprechende Nachversicherung auszugleichen. Konjunktur-Statistik Der 57; Konjunkturbericht, das erste Vierteljahr 1942 umfassend, ist erschienen und den berichterstattenden Verlagsfirmen zugesandt worden. Interessenten werden gebeten, die erforderlichen Unterlagen für eine etwaige Mitarbeit von der Geschäftsstelle des Börsenvereins anzufordern. Sprachamt Sachsen Der Reichsstatthalter in Sachsen hat zur Förderung und weiteren Erforschung der deutschen Sprache das „Sprachamt Sachsen“ errichtet und in die sächsische Staatskanzlei eingeglicdert. Dieses Sprachamt soll die gesamte deutschsprachige Arbeit im Lande Sachsen überwachen und lenken und arbeitet zusammen mit der Deutschen Akademie. Seiner fachlichen Aufsicht und Anweisung unterstehen alle in der Sprach- arbeit tätigen Organisationen, Institute und Fachvertretungen. Nr. 142/113, Donnerstag, den 2. Juli 1942 131
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