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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1942
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Dr. K. Ludivii Umschau in Wirtschaft und Recht Die Erziehungsbeihilfen In der Anordnung vom 17. März 1942 (Reichsarbeits blatt I, Seite 213) regelt der Arbeitsminister ausführlich eine Reihe von Fragen, die mit der Erziehungsbeihilfe Zusammen hängen und einer Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfe dienen. Auf die Fortzahlung der Erziehungsbeihilfe im Krank heitsfälle usw. wurde schon hingewiesen (vgl. Börsenblatt vom 30. April 1942, Seite 86). In den neueren Tarifordnungen sind in der höchsten Ortsklasse für die kaufmännischen und Büro lehrlinge für die drei Lehrjahre monatlich RM 25.—, 35.—, 50.— und in der zweiten Ortsklasse RM 20.—, RM 30.— und RM 45.— festgesetzt worden. Weitere Ortsklassen werden in der Regel bei der Festsetzung von Erziehungsbeihilfen nicht er forderlich sein. Die angegebenen Sätze sollen als Anhaltspunkte dienen. Die Erziehungsbeihilfe soll nur nach Lehrjahren, nicht nach Lehrhalbjahren gestaffelt werden. Bare Leistungszulagen an Lehrlinge soll es nicht geben, denn es soll nicht produktive Arbeit des Lehrlings, sondern seine Ausbildung im Vorder gründe stehen. Leistet der Lehrling viel, kann das durch vor zeitige Zulassung zur Lehrabschlußprüfung oder auf ähnliche Weise anerkannt werden. Die von Lehrlingen regelmäßig zu leistende Mehrarbeit ist nach dem Erlaß vom 29. Februar 1940 besonders zu vergüten. Diese Regelung soll aber, nur für die durch die Kriegsverhält nisse bedingte vorübergehende Mehrarbeit gelten, deshalb ist sie nicht in die Tarifordnungen aufzunehmen. Die Anordnungen über das Lehrverhältnis gelten grund sätzlich auch für das Anlernverhältnis. Wenn es zutrifft, daß sich die Ausbildung der Anlernlinge auf einer schmaleren Grund lage hewegt als die der Lehrlinge, so daß die Anlernlinge eher produktive Arbeit leisten, kann die Erziehungsbeihilfe für sie nach Halbjahren gestaffelt werden und auch nach dem ersten Halbjahr über die der Lehrlinge hinausgehen. Zusätzliche Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzelhandel In der Anordnung vom 1, Juli 1941 über die Entlohnung zusätzlicher Feiertagsarbeit der Angestellten (vgl. Börsenblatt vom 9. September 1941, Seite 311) war bisher der Einzelhandel nicht aufgenommen. Das wird durch die Anordnung des Reichs arbeitsministers vom 14. März 1942 (Reichsarbeitsblatt I, Seite 168) nachgeholt. Somit erhalten alle kaufmännischen und technischen Angestellten der Industrie, des Handwerks und des Handels (Zwischen- wie Einzelhandels) eine Vergütung für zu sätzliche Sonn- und Feiertagsarbeit, sofern ihr Monatsgehalt ausschließlich Sozialzulagen und Vergütungen für Mehrarbeit RM 600.— nicht übersteigt. Die Grundvergütung für die Ar beitsstunde an Sonntagen beträgt ein Zweihundertstel des Mo natsgehalts einschließlich Sozialzulagen ausschließlich anderer Vergütungen und ist für mindestens drei Arbeitsstunden zu zahlen. Dazu wird ein Zuschlag von 50 v. H. bezahlt und von 100 v. H. für angeordnete Arbeiten am Oster- oder Pfingst sonntag, desgleichen am Neujahrstag, Weihnachtstag oder 1. Mai, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag fallen. Die Grundvergütung fällt weg, wenn der Ausgleich durch bezahlte Freizeit an einem anderen Tage erfolgt. Wegen weiterer Ein zelheiten muß auf den Text der Anordnung verwiesen werden. Anordnungen müssen ordnungsmäßig verkündet sein Das Reichsverwaltungsgericht hat die von einer Reichs stelle gegen ein Unternehmen verhängte Ordnungsstrafe auf gehoben, obwohl es gegen eine Anordnung dieser Reichsstelle verstoßen hatte. In der Begründung des Urteils (VI. Senat, vom 25. Februar 1942) heißt es, daß Anordnungen von Reichsstellen im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger oder in geeigneten Fällen durch Zustellen an den Empfänger ord nungsmäßig verkündet werden müssen. Ist das nicht der Fall, so sind sie dem betreffenden Unternehmen gegenüber nicht in Kraft getreten, auch wenn sie der Mitinhaber oder Leiter ge kannt haben sollte. Wie Geseke erst in Kraft treten, wenn sie ordnungsgemäß verkündet worden sind, müssen auch die An ordnungen der Reichsstellen erst ordnungsgemäß verkündet sein, ehe sie für den Betroffenen verbindlich werden und er wegen Vertoßes dagegen bestraft werden kann. Selbstverständ lich hat jeder Unternehmer oder Betriebsleiter die Pflicht, sich mit aller Sorgfalt die Kenntnis der ordnungsmäßig erlassenen Anordnungen zu verschaffen. Unkenntnis schließt die Bestra fung nicht aus. Das Eiserne Sparen einmaliger Zuwendungen Wegen der Sparfähigkeit einmaliger Zuwendungen be stehen bei Betriebsführern und Gefolgschaftsmitgliedern noch Unklarheiten. Folgende einmalige Zuwendungen können Eisern gespart werden: a) Urlaubsabgeltungen, b) Geschäftsjahresabschlußprämien, Weihnachts- und Neu jahrszuwendungen, c) Lehrabschlußprämien, d) Entschädigungen für Zusammenlegung von Familien heimfahrten. Voraussetzung für die Sparfähigkeit solcher Zuwendungen ist, daß sie auf Grund von Gesetz, Tarif- oder Betriebsordnung oder auf Grund einer Anordnung des Reichsarbeitsministers, Treuhänders oder Sondertreuhänders der Arbeit gezahlt wer den. Es können Eisern gespart werden, wenn die Zuwendung RM 500.— nicht übersteigt: der ganze Betrag oder die Hälfte, wenn die Zuwendung RM 500.— übersteigt: RM 500.— oder RM 250.—. Das gilt für jede der genannten einmaligen Zuwendun gen, es kann also von jeder im angegebenen Rahmen Eisern gespart werden. Sonderunterstützung und Treugeld für Dienstverpflichtete In einem ausführlichen Erlaß über die Höhe der Sonder unterstützung und des Treugeldes für Dienstverpflichtete vom 4. Mai 1942 (Reichsarbeitsblatt I S. 243) weist der Reichs arbeitsminister darauf hin, daß die Arbeitsämter in den Fällen einzugreifen haben, in denen der neue Lohn eines Dienstver pflichteten erheblich tiefer liegt als vor der Dienstleistung, so daß seine wirtschaftliche Lage und die seiner Familie nicht mehr als gesichert angesehen werden kann. Da eine Entpflichtung heute nur ganz ausnahmsweise möglich ist, haben die Arbeits ämter dafür Sorge zu tragen, daß entstehende Härten durch ausreichende Bemessung der Sonderunterstützung beseitigt wer den. Die Arbeitsämter haben die Sonderunterstützung ohne Engherzigkeit und so rechtzeitig anzuwenden, daß Notstände in den Familien der Dienstverpflichteten vermieden werden. Wegen der Einzelheiten muß auf den angegebenen Erlaß ver wiesen werden. Die Gauwirtschaftskammern Zur Vereinfachung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft und zur straffen Zusammenfassung ihrer Kräfte wird sie in 42 Gauwirtschaftskammern organisiert, innerhalb deren nach Bedarf Wirtschaftskammern und Zweigstellen er richtet werden können. Von 111 Handelskammern und 71 Handwerkskammern wurden mit sofortiger Wirkung 41 Han delskammern aufgelöst. (Verordnung vom 20. April 1942, RGBl. I, Seite 189.) Die neue Organisation führt gleichzeitig die Wirtschaft an die politische Willensbildung der Partei her an, da sich die Grenzen der Gauwirtschaftskammern grundsätz lich mit den Grenzen der Gaue decken. Deutsche Gewerbesteuerrecht im Eisass Vom 1. April 1942 an gelten im Elsaß das Deutsche Ge werbesteuergesetz vom 1. Dezember 1936 und die dritte Durch führungsverordnung dazu vom 31. Dezember 1940 nach Maß gabe besonderer Vorschriften. (Verordnung des Chefs der Zi vilverwaltung im Elsaß vom 27. März 1942, abgedruckt im Reichssteuerblatt S. 462.) >Jr. 139, Sonnabend, den 27. Juni 1942 127
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