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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1942-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1942
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- Deutsch
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Die Kopfleiste einer solchen Liste würde zweckmäßigerweise wie folgt aufgegliedert: Name des Werkes H, nweis Inventur position Herstel lungswert je Exem plar Letzter Inventur- wert je wert) Bestands verminde rung (An- zahl der im Wert her- uufgesetzt. Excmpl.) Aufgelebte stille Re- Exemplar Aufgclebte stille Re serve je Werk 1 2 3 4 5 6 7 Zu dieser Liste ist noch folgendes zu bemerken: Der Hinweis auf die Inventur ist erforderlich, weil alle Angaben, die in der Gewinn erklärung gemacht werden, in vollem Umfange dem Prinzip der Nachprüfbarkeit entsprechen müssen. Durch den Hinweis auf die Inventur ist diese Nachprüfbarkeit gewährleistet. Bei der „Spalte 4 — Leiter Inventurwert je Exemplar“ ist in Klammern noch angegeben worden „neuer Inventurwert“. Dieser neue Inventurwert kommt dann in Frage, wenn die stille Reserve nicht durch Verkauf, sondern durch Heraufsetjen des Inventurwertes im Vergleich zur Vorjahresinventur entstanden ist. Dasselbe gilt auch für die „Spalte 5 — Bestandsverminderung“, wo in Klammern ver merkt ist, die „Anzahl der im Wert heraufgesetjten Exemplare“. Die in „Spalte 6 — Aufgelebte stille Reserve je Exemplar“ ein- zuse^ende Zahl ergibt sich durch Abziehen des Inventurwertes laut Spalte 4 vom Herstellungswert der Spalte 3. Der in Spalte 7 einzu- setjende Betrag für die aufgelebte stille Reserve je Werk ergibt sich nun aus der Multiplikation der „Spalte 5 — Bestandsverminderung“ mit der „Spalte 6 — Aufgelebte stille Reserve je Exemplar“. Hieraus ergibt sich, daß die Errechnung der aufgelebten stillen Reserve prak tisch weiter nichts darstellt als die Ermittlung der Differenz zwischen Herstellungswert einerseits und letztem Inventurwert andererseits. Die Gesamtsumme der Liste ist in der Vergleichsübersicht der Gewinn erklärung unter VII/3 (betriebsfremde und außerordentliche Erträge) vom steuerpflichtigen Gewinn abzusetjen. Ilb. Streitig kann die Frage sein, ob und in welchem Umfange in dem selben Jahre, für welches der Gewinn aus aufgelebten stillen Reserven in Abzug gebracht wird, bei anderen Werken, also bei Lagerzugängen im Laufe des Geschäftsjahres, neue stille Reserven gelegt worden sind. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Bestände, die bereits im Vor jahre vorhanden waren, in der neuen Inventur niedriger bewertet werden als in der Vorjahresinventur. Sollte vereinzelt sogar der Fall Vorkommen, daß die neugebildeten stillen Reserven höher sind als die aufgelcbten stillen Reserven, dann ist nichts zuzusetjen, weil hierfür keine Verpflichtung besteht. Ergibt sich hingegen für das eine Ge schäftsjahr ein abzugsfähiger Betrag, weil die aufgelebten stillen Re serven höher sind wie die neu gebildeten Reserven, für das zweite Geschäftsjahr aber das Gegenteil, da die neu gelegten stillen Reserven höher sind als die aufgelebten stillen Reserven, dann wäre in diesem zweiten Geschäftsjahr der entsprechende Betrag dem Gewinn unter VI/3 der Vergleichsübersicht hinzuzusetjen. In diesem Falle wird sich dor Verleger ausrechnen müssen, ob es zweckmäßig ist, für das eine Jahr die Abzugsfähigkeit zu beantragen oder nicht. Beantragt er die Abzugsfähigkeit für das eine Jahr, dann muß bei Anwendung dieser Methode allerdings auch für das andere Geschäftsjahr die Gewinn- zuse^ung erfolgen. Diese Methode wird in den meisten Fällen zu einer Erhöhung des Vergleichsgewinnes führen, da anzunehmen ist, daß in den Friedensjahren mehr stille Reserven gelegt wurden als aufgelebt sind. Wird z. B. als Vergleichszeitraum das Jahr 1938 an genommen, dann müssen im vorstehenden Sinne die Inventuren vom 31. Dezember 1937, 1938, 1939 und 1940 bearbeitet werden. Auf diese Weise werden für den für die Gewinnabschöpfung in Frage kommen den Gesamt-Zeitraum alle außerordentlichen Aufwendungen (durch Legen höherer stiller Reserven) und alle außerordentlichen Gewinne (durch Aufleben stiller Reserven) eleminiert. Für die Ermittlung der neu gelegten stillen Reserven (durch Lagerzugang oder Herabsetjung des lebten Inventurwertes) empfiehlt sich die Anlage folgender Liste: Name Inventur hinweis Herstel- lungswert (letzter Invi-ntur- wert) Neuer Inventur wert Auf Lager zuge gangene Exempl. (herab gesetzte Exempl.) Neu gelegte stille Re- Exemplar Neu gelegte stille Re- Wcrk 1 2 3 4 5 6 7 Die in Klammern vermerkten Texte beziehen sich auf das Legen stiller Reserven durch Herabsetjung des vorjährigen Inventurpreises. Im einzelnen gilt dasselbe wie für die bereits unter Ila für die Er mittlung der aufgelebten stillen Reserven angegebene Liste. In Spalte 6 ist der Betrag aus der Subtraktion der Spalte 4 von der Spalte 3 einzusetjen und die Spalte 7 ergibt sich aus der Multiplikation der Spalte 5 mit der Spalte 6. Die Gesamtsumme dieser Liste ist in der Vergleichsübersicht der Gewinnerklärung unter Ziffer VI/3 (betriebs fremde und außerordentliche Aufwendungen) dem steuerpflichtigen Gewinn zuzurechnen. III. Außer der vorstehend beschriebenen listenmäßigen Erfassung der aufgelebten stillen Reserven für das einzelne Werk ist noch eine sum marische Berechnungsmethode möglich, deren Anerkennung jedoch zweifelhaft sein kann, weil sie im Gegensatj zur Listen-Methode nicht so genau ist und damit evtl, keinen genauen Nachweis darstellt. Im Verlagsbuchhandel ist es üblich, die Bestände nicht nach ein heitlichen, sondern nach ganz verschiedenen Grundsä^en zu bewerten. Entweder geht die Bewertung vom Herstellungswert aus oder erfolgt mit einem bestimmten Prozentsa^ des Nettopreises (Verlegerpreis) oder des OrdinärpreiseB (Ladenverkaufspreis) oder völlig individuell. Diese Bewertungsgrundsä^e werden teilweise für das einzelne Werk durchgeführt oder aber die gesamte Inventur oder Gruppen derselben werden beispielsweise zum Ordinärpreis bewertet, und lediglich von der Gesamtinventurzahl erfolgt dann die entsprechende Absetjung, um auf den bei dem betreffenden Verlag üblichen Prozentsatz des Ladenpreises, der in diesem Falle der Inventurwert sein soll, zu kommen. Auch in diesem Fall ist es erforderlich, die Inventuren zum Her stellungswert umzurechnen. Diesen Herstellungswert wird gegenüber gestellt der Inventurwert. Der Unterschiedsbetrag ist die vorhandene stille Reserve an dem betreffenden Bilanzstichtag. Am besten möge hierzu folgendes Beispiel dienen: Inventur-Gesamtwert am 31. 12. 1938 RM 100 000.— Herstellungswert dieses Lagers RM 180 000.— die stille Reserve beträgt also am 31. 12. 1938 RM 80 000.— Auf die gleiche Weise errechnet sich für den 31. Dezember 1939 eine stille Reserve von RM 50 000.—. Es ist also hiernach im Jahre 1939 eine stille Reserve von RM 30 000.— aufgelebt. Diese stille Reserve ist in der Vergleichsübersicht unter VII/3 abzusetjen. Würde am 31. Dezember 1940 die auf gleiche Weise errechnete stille Reserve wieder RM 50 000.— betragen, so kommt weder eine Absetjung noch eine Zusetjung zum steuerpflichtigen Gewinn in Frage. Beträgt je doch die aufgelebte stille Reserve am 31. Dezember 1940 RM 60 000.—, dann würde dies für 1940 zu einer Zuse^ung von RM 10 000.— zum steuerpflichtigen Gewinn unter VI/3 der Vergleichsübersicht führen, weil die neu gelegten stillen Reserven um diesen Betrag höher sind als die aufgelebten stillen Reserven. Evtl, neu gelegte stille Reserven brauchen bei dieser Berechnungsart nicht besonders errechnet zu wer den, da diese bereits intern verrechnet wurden. IV. Die Arbeiten, die mit den vorstehend beschriebenen Methoden zur Errechnung der stillen Reserven verbunden sind, sind nicht unbe achtlich, aber sie werden sich in einer großen Reihe von Fällen lohnen. Nachdrücklichst muß noch darauf hingewiesen werden, daß an die Nachprüfbarkeit der in der Gewinnerklärung gemachten Angaben vom Reichskommissar für die Preisbildung sehr hohe Anforderungen' gestellt werden und in allen denjenigen Fällen, wo der Nachweis nicht einwandfrei erbracht werden kann, mit Streichung des abgesehen Betrages zu rechnen ist, ganz abgesehen davon, daß in Fällen von Fahrlässigkeit und Vorsatj zur Erlangung eines unberechtigten Vor teils die Gefahr von Ordnungsstrafen besteht. Im übrigen besteht ein Zwang zur Absetjung der aufgelebten stillen Reserven vom bzw. Zusetjung der neu gebildeten stillen Re serven zum steuerpflichtigen Gewinn nicht. Verleger, bei denen die neu gelegten stillen Reserven höher sind als die aufgelebten — wahr scheinlich ein seltener Fall —, werden regelmäßig hiervon Abstand nehmen. Es ist aber nicht angängig, in einem Jahr davon Gebrauch zu machen und im anderen nicht. Die Unterlassung oder Anwendung erstreckt sich also nicht nur auf günstige Jahre, sondern immer auf den gesamten Verglcichszeitraum und Abschöpfungszeitraum. In je dem Falle ist es also ein Rechenexempel. Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß die offizielle Frist für die Abgabe der Gewinnerklärung am 31. Mai 1942 abläuft. Die jenigen Verlage, die ihre aufgelebten stillen Reserven ermitteln wollen, werden kaum bis zu diesem Termin ihre Gewinnerklärung fertigstellen können. Im Hinblick auf den infolge des Krieges stark verringerten Mitarbeiterstab wird bei größeren Verlagen die Fertig stellung der Gewinnerklärung teilweise mehrere Monate beanspruchen. In solchen Fällen müssen an die Preisüberwachungsstelle bei dem zu ständigen Regierungspräsidenten entsprechend begründete Fristver längerungsanträge gestellt werden. Nr. 113, Donnerstag, den 28. Mai 1942 107
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