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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1942
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1942
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bürg, Untersteiermark, Südkärnten, Reichskommissariat Ost land, Ukraine oder Generalgouvernement vorläufig nur die Zulassung durch die zuständige Verwaltungsstelle dieser Ge biete erforderlidi ist. Die Listen der in diesen Gebieten zuge lassenen Buchhändler und Wiederverkäufer werden zur Unter richtung des deutschen Buchhandels jeweils im Börsenblatt oder in sonstiger Form veröffentlicht. Die Angabe einer Mitglieds nummer oder einer Nummer des Berechtigungsausweises einer Fachschaft oder eines Fachverbandes der Reichsschrifttums kammer, Reichspressekammer, Reichsmusikkammer oder Reichs kammer der bildenden Künste kann von diesen Firmen zur Zeit noch nicht gefordert werden. Im Protektorat Böhmen und Mähren gilt die Verpflichtung zur Einholung der Vertriebsberechtigung oder Meldung bei der zuständigen Fachschaft oder dem Fachverband einer deutschen Einzelkammer der Reichskulturkammer nur für Firmen, deren Inhaber Reichsdeutsche sind. Für die übrigen Firmen gilt diese Verpflichtung nicht. Leipzig, den 22. Mai 1942 Dr. Heß Deutsche Buchhändler-Lehranstalt Das neue Schuljahr der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt, das am 17. April 1942 mit einer kurzen Feier eröffnet wurde, brachte trob des Krieges eine erhöhte Besucherzahl sowohl in den Fachkursen als auch in den Lehrlingsklassen. Die Zahl der Besucher der neuen Fachklassen stieg von 55 auf 72, die in zwei Kursen untergebracht werden mußten; die beiden neuen Lehr lingsklassen umfassen 62 Berufsschüler und -Schülerinnen. Aus plantechnischen Gründen mußte dabei der einjährige Lehrlings fachkurs für dieses Jahr ausgesetjt werden; die zum Besuche dieser Abteilung verpflichteten Jungbuchhändler werden im nächsten Jahr erst einberufen werden. Einige von ihnen, die not wendigerweise jet}t beschult werden müssen, wurden als Hörer dem Fachkurs C mit 14 Wochenstunden zugewiesen. Infolge dieser Regelung wird es der Lehranstalt auch in diesem Jahr aller Voraussicht nach möglich sein, die Schulungs- und Erziehungs arbeit an ihren Besuchern in vollem Umfange durchzuführen. Dr. Uhlig, Oberstudiendirektor Leipzig: Prüfung der Lehrlingspässe * Die Lehrlingspässe der Schüler der Buchhändler-Lehranstalt werden dort klassenweise eingesammelt. Die Lehrlingspässe der Lehrlinge, die die Buchhändler- Lehranstalt nicht oder nicht mehr besuchen, und die der buch händlerischen Hilfskräfte, die sich der Gehilfenprüfung unter ziehen wollen, bitte ich, bis zum 10. Juni 1942 bei der Geschäfts stelle des Wirtschaftsverbandes, Gutenbergplat; 9, abzugeben. Zur Vermeidung unerwünschter Mehrarbeit ist die Einhaltung dieses Termines unerläßlich. Wilhelm Ehrenberg Eintrittspreise für Schwerkriegsbeschädigte Der Präsident der Reichskulturkammer hat seine Anordnung über Eintrittspreise für Schwerkriegsbeschädigte vom 3. Juli 1940 in den Alpen- und Donaugauen, in den sudetendeutschen und den Ostgebieten am 10. Mai 1942 in Kraft gesetjt. Dipl.-Kfm. Rudolf Ronneberger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Leipzig Stille Reserven bei der Gewinnabschöpfung im Verlag*) i. Trotj eingehender Ausführungen in dem für den Buchhandel grundlegenden Buch von Dr. Heß über „Die Gewinnabführung im Buchhandel“ bestehen nach wie vor in der Praxis in gewissen Fällen Unklarheiten wegen der Errechnung der Höhe der stillen Reserven, die — soweit aufgelebt — bei der Gewinnabschöpfung in Abzug ge bracht werden können. Im Kommentar von Dr. Heß ist auf Seite 22 eine Formel für die Errechnung der stillen Reserven wie folgt ange geben worden: Erlös aus Lagerverkauf abzüglich Inventurwert der so abgesehen Stücke Differenz abzüglich anteilige Vertriebskosten abzüglich anteiligen Normalgewinn absehbarer Betrag An einem praktischen Beispiel dargestellt, ergibt sich hiernach folgendes: Erlös aus Lagerverkauf RM 2.80 abzüglich Inventurwert RM —.10 Buchgewinn RM 2.70 abzüglich anteilige Vertriebskosten —.50 abzüglich anteiligen Normalgewinn —.30 RM — 80 absehbarer Betrag, der die aufgelebte stille Reserve darstellt RM 1.90 Die einzelnen Daten ergeben sich aus den ordnungsgemäßen Kal kulationen. Aus dem vorstehenden Beispiel ergibt sich, daß vor Errechnung des absehbaren Betrages (abzugsfähige aufgelebte stille Reserve) der Normalgewinn in Abzug gebracht worden ist, d. h. also, der Normal gewinn wird nicht in der Vergleichsübersicht unter VII/3 (betriebs *) Die obigen Ausführungen stellen unter Berücksichtigung ge wisser Sonderlagen eine Ergänzung der Beispiele in der Broschüre „Gewinnabführung im Buchhandel“ dar. Dort war (S. 22) ausdrücklich vermerkt, daß es sich dabei um „keine bindenden Vorschläge, sondern lediglich um Anregungen“ handelte. Jeder Betrieb ist berechtigt, auch in eigener Weise vorzugehen, so wie es für seine Verhältnisse am zweckmäßigsten ist. Dafür gibt der obige Aufsah weitere Anregungen. fremde und außerordentliche Erträge) vom steuerpflichtigen Gewinn in Abzug gebracht, sondern unterliegt in voller Höhe der Gewinn abschöpfung. Hierbei ist Voraussehung, daß sich der Normalgewinn, der regelmäßig der Unterschied zwischen Herstellungskosten einschließ lich Vertriebskosten einerseits und Verkaufspreis andererseits ist, er mitteln läßt. Wenn sich dieser Normalgewinn nicht errechnen läßt, kann beantragt werden, daß die gesamte Spanne zwischen Inventur wert und Verkaufspreis, das wären also im vorstehenden Beispiel RM 2.70, in Abzug gebracht wird, sofern es sich um einen Ladenhüter handelt. In diesem Falle müßte allerdings der gesamte Verkaufserlös von RM 2.80 vom Umsah (Ziffer I der Vergleichsübersicht der Ge winnerklärung) in Abzug gebracht werden, was nicht in jedem Falle für die Errechnung des Abführungsbetrages günstig sein wird. Das Aufleben stiller Reserven erfolgt nicht nur durch Verkäufe, sondern auch dadurch, daß der Inventurwert eines bestimmten Werkes im Vergleich zum Vorjahre heraufgeseht wird. Dies ist nach § 6 Ein- kommensteuergeseh in gewissem Umfange möglich. Ha. In der Praxis wird es sich empfehlen, für die Ermittlung der auf gelebten stillen Reserven eine besondere Liste anzulegen. Hierbei ist festzustellen, von welchen Werken Verkäufe im Laufe des Geschäfts jahres stattgefunden haben und wie diese verkauften Exemplare in der vorangegangenen Inventur bewertet waren. Lag der Inventurwert unter dem Herstellungswert, so ist das betreffende Werk in die Liste aufzunehmen. Hierbei sind nur diejenigen verkauften Exemplare zu erfassen, die bereits in der lebten Inventur vorhanden gewesen sind. Etwaige nach der lebten Inventur erfolgten Lagerzugänge, die im Laufe des Geschäftsjahres ganz oder zum Teil veräußert worden sind, kommen nicht in Betracht, wobei davon auszugehen ist, daß nur dann Bestände aus der Vorjahresinventur verkauft worden sind, wenn die Lagerzugänge des laufenden Geschäftsjahres in vollem Umfange aus verkauft sind und darüber hinaus der Vorjahresbestand in Anspruch genommen wurde. Dies klingt sehr schwierig, ist aber sehr einfach, denn eine stille Reserve kann nur dann aufgelebt sein, wenn die Exemplarzahl im Vergleich zur Vorjahresinventur geringer geworden ist. Der Bestandsunterschied zwischen den beiden Inventuren ist der Berechnung zugrunde zu legen. 106 Nr. 113, Donnerslag, den 28. Mai 1912
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