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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1942
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 113 (R. 27) Leipzig, Donnerstag den 28. Mai 1942 109. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Bekanntmachung des Vorstehers des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Die Belieferung der Schüler und Schülerinnen der allgemein- bildenden Schulen (Volks-, Hilfs-, Haupt-, Mittel- und Höhere Schulen) hat bis auf weiteres unter den kriegsbedingten Verhält nissen nach einem Plan zu erfolgen, der eine möglichst weit gehende und gleichzeitige Verteilung gewährleistet. Ich ordne deswegen in Übereinstimmung mit der Reichsstelle für das Schul- und Unterrichtsschrifttum an: 1. Für alle Schulbücher der obengenannten Schulen tritt mit so fortiger Wirkung eine Bestell- und Liefersperre bis zum 25. Juli 1942 ein, einschließlich etwaiger Direktlieferungen der Verleger an die Schulen. 2. Nach Maßgabe der bis zum 15. Juli eingehenden Bestellun gen geben die Sortimenter unter genauer Berücksichtigung der vorhandenen Lagerbestände ihren Bedarf bis zum 31. Juli bei den Verlegern auf. Die Bestellungen der Schüler und Schülerinnen, die zu Beginn des Schuljahres neu in eine Schule (auch eine weiterführende Schule) eintreten. sind un mittelbar nach Eingang, spätestens 14 Tage nach Schulbeginn bei den Verlegern aufzugeben. 3. Bei der ersten Bestellung ist an jeden Verlag folgende ver pflichtende Erklärung abzugeben: ,,Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, daß sich meine Bestellungen nur Zusammensein aus den bei mir eingelaufenen Zetteln bezw. Mitteilungen, die entweder den Stempel der Schule oder deren Sichtvermerk tragen. Soweit ich von diesen Schulbüchern Lagerbestände habe, werden meine Bestellungen entsprechend gekürzt. Neue Bestellungen fürs Lager sind in meinen Bestellungen für den Verlag nicht enthalten. Beifolgend erhalten Sie eine Aufstellung meiner La gerbestände der Schulbücher Ihres Verlages, die vor Aus führung der Bestellungen für das Schuljahr 1942/43 bei mir vorhanden waren.“ 4. Die Bestellungen sind in der Form- auszustellen, daß auf jeden Verlangzettel nur ein Titel (Band oder Teil) zu schrei ben ist. 5. Nach Eintreffen der Bücher sind die Schulen zu benachrich tigen, damit die Schüler und Schülerinnen die Bücher in den Buchhandlungen abholen können. 6. Die Herstellung von Schulbücherverzeichnissen wird unter sagt. Leipzig, den 20. Mai 1942 Baur, Vorsteher * Gleichzeitig wird auf den Erlaß des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung verwiesen, dessen Wortlaut nachstehend veröffentlicht ist. Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Um die Versorgung der Schüler und Schülerinnen der all gemein bildenden Schulen aller Art (Volks-, Hilfs-, Haupt-, Mittel- und Höhere Schulen) mit Schulbüchern tro^ der durch den Krieg bedingten Lieferschwierigkeiten sicherzustellen, treffe ich im Einvernehmen mit der Reichsstelle für das Schul- und Unterrichtsschrifttum und nach Fühlungnahme mit dem Leiter des Deutschen Buchhandels folgende Anordnung: 1. Der Klassenleiter läßt jeden Schüler und jede Schülerin noch während des laufenden Schuljahres sämtliche im kommenden Schuljahr benötigten Schulbücher auf einen Zettel schreiben. Diese Zettel werden vom Klassenlehrer nach Prüfung mit dem Stempel der Schule (bei Schulen, die keinen Stempel führen, mit dem Sichtvermerk) versehen. Soweit neue Schulbücher benötigt werden, sind diese unter Abgabe des mit dem Schulstempel bezw. dem Sicht vermerk versehenen Zettels von den Erziehungsberechtigen bei ihrer Buchhandlung bis zum lebten Schultag, spätestens bis zum 15. Juli d. /., zu bestellen. 2. Die Schüler und Schülerinnen sind von den Klassenleitern darauf hinzuweisen, daß es mit Rücksicht auf die Rohstoff lage erwünscht ist, soweit möglich, gebrauchte Schulbücher weiter zu benutjen. Die Bücher, die alt weiter benutjt werden können, sind auf dem Zettel von den Erziehungsberechtigten zu streichen. Das gleiche gilt für solche Bücher, die den Er ziehungsberechtigten von der Schule unentgeltlich zur Ver fügung gestellt werden (Bücher der Hilfsbücherei, freie Lern mittel). Über Anträge dieser Art ist bis zum Ende des Schul jahres zu entscheiden. 3. Den Erziehungsberechtigten von Schülern und Schülerinnen, die zu Beginn des Schuljahres neu in eine Schule eintreten, ist Von den im kommenden Schuljahr benötigten Schulbüchern sofort nach der Aufnahme auf einer mit dem Dienststempel der Schule (bei Schulen, die keinen Dienststempel führen, mit der Unterschrift des Schulleiters) versehenen Mitteilung Kenntnis zu geben. Bei der Bestellung der Bücher (sofern nicht freie Lern mittel gewährt werden), die sobald als möglich erfolgen soll, ist diese Mitteilung der Buchhandlung vorzulegen. 4. Bestellungen, die nicht unter der Abgabe des mit dem Stempel oder dem Sichtvermerk der Schule versehenen Zettels oder der Mitteilung gemäß Punkt 3 aufgegeben sind, werden nicht ausgeführt. Ein vorzeitiger Verkauf von Schul büchern unter Umgehung dieser Bestimmungen ist dem Buch handel von den hierfür zuständigen Stellen untersagt. 5. Die Sammelbestellungen der zuständigen Stellen zum Zwecke der Gewährung freier Lernmittel für Hilfs-, Arbeits- und Unterstütymgsbüchereien werden von der vorstehenden Re gelung nicht betroffen. Die Bestellungen sind möglichst früh zeitig aufzugeben und auf den zu erwartenden Mindestbedarf zu beschränken. 6. Der vorstehende Erlaß erstreckt sich nur auf Lembücher, nicht auf Klassenlesestoffe. 7. Für die nationalpolitischen Erziehungsanstalten und die deutschen Heimschulen bleiben besondere Anordnungen Vor behalten. Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Betr.: Einzelhandel mit Gegenständen des deutschen Buch handels in den unter deutscher Zivilverwaltung stehenden Ge bieten und im Protektorat Böhmen und Mähren Verleger und Zwischenhändler des Reichsgebietes sind nach den Anordnungen der zuständigen Einzelkammern der Reichs kulturkammer verpflichtet, sich vor Aufnahme der Geschäfts verbindungen mit reichsdeutschen Vertriebsfirmen über die ord nungsmäßige berufsständische Eingliederung dieser Firmen in die zuständigen Fachschaften oder Fachverbände der Einzel kammern zu vergewissern. Diese Anordnungen werden von den Verlegern und Zwischenhändlern irrtümlicherweise auch auf die unter deutscher Zivilverwaltung stehenden Gebiete ausgedehnt, in denen das Reichskulturkammerrecht noch nicht gilt. Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß für die Vertriebsfirmen in den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxem- Nr. 113, Donnerstag, den 28. Mai 1942 105
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