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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1942
- Strukturtyp
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- 1942-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1942
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Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Die Sozialversicherungs-Ausgleichsabgabe beim Eisernen Sparen Da ein großer Teil der Betriebsführer noch nicht genügend über die Pflichten unterrichtet ist, die sich aus den Bestimmun gen über die Sozialversicherungs-Ausgleichsabgabe ergeben, wird im Reichsarbeitsblatt Teil V, Seite 139, ausführlich auf die entscheidenden Fragen hingewiesen. Zu beachten sind vor allem folgende Punkte: 1. Der Ausgleichsbetrag ist von der gesamten Sparsumme einschließlich gesparten Weihnachts-, Neujahrszuwendungen usw. zu berechnen, und zwar von allen sozialversicherungs pflichtigen Gefolgschaftsmitgliedern, auch wenn welche nur krankenversichert oder nur rentenversichert sind. 2. Die Verpflichtung zur Ausgleichsabgabe ist unabhängig davon, ob und in welcher Höhe beim einzelnen Gefolgschafts mitglied eine Ersparnis an Beiträgen zur Sozialversicherung eintritt. 3. Der Ausgleichsbetrag ist an die zuständige Kranken kasse, das ist die Krankenkasse, bei der das Gefolgschaftsmit glied versichert ist, abzuführen. Sind die Gefolgschaftsmitglie der bei mehreren Ersatjkassen versichert, kann die Ausgleichs abgabe zur Arbeitsersparnis an den Verband der betreffenden Ersa^kasse überwiesen werden (Verband der Angestellten- Krankenkassen, Berlin W 8, Jägerstraße 19, Postscheckkonto Berlin 150175; Verband der Arbeiter-Ersatjkassen, Berlin N 4, Oranienburger Straße 67, Postscheckkonto Berlin 8374.) Zur Vermeidung von Rückfragen empfiehlt es sich aber, wenn es sich um eine geringe Zahl von Ersatjkassen handelt, unmittel bar an die einzelnen Ersa^kassen zu überweisen. Das Post scheckkonto ist sicher ohne Schwierigkeit von den Gefolgschafts mitgliedern zu erfahren. 4. Der Ausgleichsbetrag ist nur an Pflichtkassen abzufüh ren, nicht an private Krankenversicherungen. Das ist bei den Beschäftigten zu beachten, die krankenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig sind. Für diese ist der Ausgleichs betrag an die zuständige Pflichtkasse abzuführen. 5. Zur Anwendung der Härteklausel ist zu beachten: Der Ausgleichsbetrag beläuft sich auf 5 v. H. der gesamten Spar summe, z. B. bei RM 1000.— Sparsumme = RM 50.—. Werden aber bei den Arbeitgeberanteilen in diesem Falle nur RM 40.— erspart, kann bei der zuständigen Pflichtkrankenkasse ein An trag auf entsprechende Ermäßigung gestellt werden. Setjt die Pflichtkasse den Ausgleichsbetrag herab, so kann auch den an deren Krankenkassen gegenüber, bei denen Gefolgschaftsmit glieder versichert sind, unter Hinweis auf den Bescheid der Pflichtkasse der Ausgleichsbetrag im gleichen Verhältnis herab gesetzt werden. Erholungszeit nach Entlassung aus dem Wehrdienst usw. Der ganze Fragenkreis des Heimkehrurlaubs ist nunmehr durch die allgemeine Anordnung des Reichsarbeitsministers am 21. Februar 1942 mit Wirkung ab 10. März 1942 einheitlich geordnet worden. (Reichsarbeitsblatt I, Seite 96.) Diese Anord nung erstreckt sich auf alle Gefolgschaftsmitglieder der privaten Wirtschaft, die aus dem Wehrdienst, aus dem Reichsarbeits dienst einschließlich des Kriegshilfsdienstes der weiblichen Ju gend entlassen werden und deren vorheriges Beschäftigungsver hältnis nicht gelöst worden ist. Die Anordnung erfaßt weiter die Gefolgschaftsmitglieder, die nach Aufruf des Luftschu^es aus dem Sicherheits- und Hilfsdienst, Luftschutjwarndienst und Flugmeldedienst entlassen werden, soweit sie für die ersten 14 Tage nach der Entlassung von ihrer Dienststelle die Bar vergütung weiter erhalten. Auch die aus dem langfristigen Not dienst Entlassenen fallen darunter, soweit nicht ein Dienst oder Arbeitsverhältnis begründet wurde, das ihrem bisherigen Beschäftigungsverhältnis entsprach. Die Gefolgschaftsmitglieder haben sich unverzüglich bei ihrem alten Betrieb zu melden, brauchen aber die Arbeit erst nach 14 Tagen aufzunehmen, wenn sie seit dem 1. September 1939 außerhalb ihres ständigen Wohnsi^es mindestens 3 Monate Wehr- oder Reichsarbeitsdienst geleistet haben. Werden Gefolgschaftsmitglieder auf Grund einer Uk- Stellung entlassen, so haben diese keinen Anspruch auf den Heimkehrurlaub. Denn diese Entlassung erfolgt ja gerade, weil die Gefolgschaftsmitglieder für dringende zivile Arbeiten ge braucht werden. Doch empfiehlt der Reichsarbeitsminister den Betrieben, wenn es die betrieblichen Verhältnisse irgendwie ge statten, den Uk-Gestellten auf Wunsch einige Tage freie Zeit zur Regelung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu gewähren. Die gleiche Empfehlung gibt der Reichsarbeitsminister wegen der Heimkehrer aus dem Reichsarbeitsdienst, die für die ersten 14 Tage nach der Entlassung keinen Wehrsold erhalten und demnach keinen Anspruch auf den Heimkehrurlaub haben. Dieser Heimkehrurlaub ist vom Betrieb aus gesehen un bezahlte Freizeit, denn in dieser Zeit wird für die Entlassenen noch in der bisherigen Weise weitergesorgt (Wehrsold, Ver pflegungsgeld usw., Familienunterhalt). Der erste Urlaub im Betriebe wird den Heimkehrern in dem bei Wiederaufnahme der Arbeit laufenden Urlaubsjahr nur dann gewährt, wenn sie in diesem Urlaubsjahr mindestens 3 Monate im Betrieb gearbeitet haben. Im übrigen gelten die tariflichen und sonstigen Urlaubsregelungen. Hat der Heim kehrer den Heimkehrurlaub gehabt, so kann ihm etwa noch zu stehender Urlaub in dem betreffenden Urlaubsjahr mit seinem Einverständnis abgegolten werden, ohne daß dazu eine beson dere Genehmigung des Reichstreuhänders der Arbeit einzu holen wäre. Übernahme von Doppelbeschäftigungen Auch zur Einstellung von Arbeitskräften, die eine Doppel beschäftigung, insbesondere eine Nebentätigkeit ausüben, braucht der Unternehmer die Genehmigung des Arbeitsamtes (§ 4 der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplan- Wechsels). Bei der Entscheidung über solche Anträge haben die Arbeitsämter folgendes zu berücksichtigen (Erlaß des Reichs arbeitsministers vom 19. Februar 1942, Reichsarbeitsblatt I, Seite 92): Die Übernahme von Doppelbeschäftigung ist verdienstvol ler zusätjlicher Einsatj der Arbeitskräfte in der Kriegswirtschaft und dementsprechend zu fördern. Die einzelnen Beschäftigun gen dürfen aber zusammen die Höchstarbeitszeit von 60 Stun den wöchentlich für Männer und 56 Stunden für Frauen nicht überschreiten. Ferner darf durch die Doppelbeschäftigung die Arbeitsleistung in der Erstbeschäftigung nicht beeinträchtigt werden. Auch die Bestimmungen über die Lohngestaltung sind zu beachten. Die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Doppelbeschäftigung wird mit der Auflage erteilt, daß der zweite Unternehmer das Gefolgschaftsmitglied sofort zu entlassen hat, wenn das Arbeits amt ihn zur Entlassung auffordert. Die Entlassung darf aber nur gefordert werden, wenn die Arbeitsleistung bei der Erst beschäftigung erheblich beeinträchtigt wird oder wenn bei der Zweitbeschäftigung die Bestimmungen über die Lohngestaltung (Lohnstop, Höchstlohn) fortdauernd verlebt werden. Dienstverpflichtungen von Lehrlingen und Anlernlingen Der Reichsarbeitsminister nimmt Einzelfälle zum Anlaß, um darauf hinzuweisen, daß männliche und weibliche Jugend liche vor Vollendung des 16. Lebensjahres überhaupt nicht dienstverpflichtet werden dürfen. Vom 16. bis zum vollendeten 17. Lebensjahre, bei weiblichen Jugendlichen bis zum vollende ten 18. Lebensjahre kann die Dienstverpflichtung nur vorge nommen werden, wenn mit ihr kein Wechsel des Aufenthalts ortes verbunden ist. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei der Unterbringung Jugendlicher in der Landwirtschaft. Lehrlinge dürfen ohne Unterschied des Alters nicht dienst verpflichtet werden. Das Gleiche gilt für Anlernlinge, die in einem anerkannten Anlernberuf auf Grund eines schriftlichen Anlernvertrages ausgebildet werden (Reichsarbeitsblatt I, S. 93). 62 Nr. 61/62, Dienstag, den 24. März 1942
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