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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1942-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1942
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- Deutsch
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Geschäftsschließung zwecks Urlaubsgewährung Im vergangenen Jahr haben einzelne Verwaltungsbehörden die Ermächtigung, die Schließung von Einzelhandelsgeschäften zwecks Urlaubsgewährung zuzulassen, sehr weitgehend gehand- habt. Das hat teilweise zu erheblichen Mißständen in der Ver sorgung geführt und berechtigte Verärgerung der Bevölkerung hervorgerufen. Darum haben der Reichsarbeitsminister und der Reichswirtschaftminister im Einvernehmen mit den beteiligten Verbänden und Stellen folgende Richtlinien für 1942 aufgestellt (abgedruckt im Reichsarbeitsblatt I, Seite 99 f): 1. Schließungen offener Verkaufsstellen zur Sicherstellung des tariflichen Urlaubs der Gefolgschaftsmitglieder dürfen grundsätzlich nur solchen Betrieben genehmigt werden, in denen die Vertretung des beurlaubten Personals durch andere Gefolg schaftsmitglieder nicht möglich ist. 2. Geschäftsschließungen zum Zwecke der Erholung dürfen einzeln arbeitenden Kaufleuten nur dann genehmigt werden, wenn keine Vertretung des Inhabers möglich ist. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen und u. a. zu prüfen, wie eine Vertretung des Inhabers in früheren Jahren geregelt wor den ist. 3. Betrifft die Schließung von Lebensmittelgeschäften. 4. Die Schließung von Einzelhandelsgeschäften soll 14 Tage nicht überschreiten. Es ist sicherzustellen, daß auch während der Schließungszeit angelieferte Waren entgegengenotnmen werden können. 5. Anträge auf Schließung offener Verkaufsstellen zwecks Urlaubsgewährung an die Gefolgschaftsmitglieder sind bis zum 15. April bei der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. Diese stellt im Einvernehmen mit der Industrie- und Handels kammer und den bezirklichen Untergliederungen der Wirt schaftsgruppe Einzelhandel und des Fachamts „Der Deutsche Handel“ in der DAF. einen Plan auf, aus dem Name und An schrift des Geschäftes, Geschäftszweig, Beginn und Ende der beantragten Schließung ersichtlich sind. 6. Bei der Aufstellung des Schließungsplanes ist eine Ver teilung der Geschäftsschließungen auf einen möglichst großen Zeitraum vorzunehmen. Es ist nicht erwünscht, daß die Schlie ßungen vornehmlich auf die Sommermonate zusammengedrängt werden: Wünsche nach Urlaub in bestimmten Jahreszeiten müssen in Kriegszeiten zurückgestellt werden, damit die Ur laubsgewährung an sich sichergestellt werden kann. Ferner ist darauf Bedacht zu "nehmen, daß die Verbraucherversorgung durch die Schließung nicht unbillig behindert wird, insbeson dere, daß benachbarte Geschäfte des gleichen Geschäftszweiges nicht gleichzeitig geschlossen werden. 7. Der aufgestellte Schließungsplan ist der höheren Ver waltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Ge nehmigung erteilt, so sind die im Plan aufgeführten Verkaufs stellen für die angegebene Zeit von der Offenhaltungspflicht befreit. Einzelausnahmen und Abweichungen von dem geneh migten Plan in besonderen Fällen bedürfen der Genehmigung durch die untere Verwaltungsbehörde. 8. Bei der Genehmigung der Schließung ist vorzuschreiben, daß in den Verkaufsstellen vier Wochen vor der Schließung ein Aushang mit genauer Angabe der Schließungszeiten anzubrin gen ist und daß Anzeigen über die Schließung in den Tages zeitungen nur in Form einer kurzen Mitteilung zulässig sind. Härteausgleich bei Gewährung des Ostfreibetrags Da die Versagung des Ostfreibetrags bei geringfügiger Überschreitung der dafür festgesetzten Einkommensgrenzen zu unbilligen Härten führte, hat der Reichsminister der Finanzen durch Erlaß vom 6. März 1942 (Reichssteuerblatt S. 297) Be stimmungen für einen Härteausgleich getroffen. Veranlagte erhalten den Ostfreibetrag bei einem Einkom men bis zu RM 6000.— in voller Höhe, bei höherem Einkom men in einem abgestuften-Betrag, der sich nach dem Einkom men und nach der Zahl der haushaltzugehörigen minderjäh rigen Kinder richtet und der aus einer im Reichssteuerblatt ver öffentlichten Tabelle zu ersehen ist. Lohnsteuerpflichtige erhalten den Ostfreibetrag bis zu einem Monatseinkommen von RM 533.— (RM 123.— wöchent lich, RM 20.50 täglich usw.), erhöht für jedes minderjährige haushaltzugehörige Kind um RM 26.— monatlich (RM 6.— wöchentlich, RM 1.— täglich usw.). Zur Vermeidung von Här ten können Lohnsteuerpflichtige die Veranlagung beantragen, wenn ihnen für mindestens zwei Monate der Ostfreibetrag nicht abgezogen worden ist, weil der Arbeitslohn die dafür in Betracht kommende Lohngrenze überstiegen hat. Ist die Steuerschuld kleiner als die einbehaltene Lohn steuer, so kann die Überzahlung erstattet werden. Reichsgteuerrecht in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains Mit Wirkung vom 1. Januar 1942 an gelten in den besetz ten Gebieten Kärntens und Krains die vom Reich erlassenen Steuergesetze und die zu ihrer Durchführung erlassenen Verord nungen, soweit sie im Reichsgau Kärnten gelten. Mit dieser Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung dieser Gebiete wer den gleichzeitig Uberleitungsvorschriften veröffentlicht (abge druckt im Reichssteuerblatt S. 293 f). Die Veranlagung nach dem Einkommensteuergesetz findet erstmalig für das Jahr 1941 statt. Die Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn sind auf die Bezüge für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1941 endeten. Zahlungsmittel für den Reiseverkehr nach den Ostgebieten Für Geschäftsreisen und nichtgeschäftliche Reisen nach dem Generalgouvernement sowie nach dem Reichskommissariat Ost land, dem Reichskommissariat Ukraine und den neubesetzten Ostgebieten gelten die allgemeinen devisenrechtlichen Bestim mungen (Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 27. Februar 1942, Reichssteuerblatt Seite 303). Das Reichskommissariat Ostland umfaßt das Gebiet der ehemaligen Freistaaten Litauen, Lettland, Estland sowie das von Weißruthenien. Die Verwaltungsgrenze zwischen dem Deutschen Reich und dem Reichskommissariat Ostland bildet gleichzeitig die Zoll- und Devisengrenze. Das Reichskommis sariat ist devisenrechtlich Ausland und ein besonderes Devisen gebiet mit eigener Devisengesetzgebung. Zahlungsmittel sind Reichskreditkassenscheine und Reichskreditkassenmünzen, deutsche Scheidemünzen im Werte von 1, 2, 5 und 10 Rpf. und auf russische Währung lautende Zahlungsmittel. Josef Weinheber 50 Jahre alt Der Dichter Josef Weinheber war anläßlich seines 50. Ge burtstages am 9. März 1942 der Gegenstand besonderer Ehrun gen sowohl seiner Vaterstadt Wien als auch des Gaues Nieder donau, in dem er in der Nähe von Wien in einem kleinen Orte im Sommer wohnt. Am Vorabend seines Geburtstages feierte ihn der Gau Niederdonau durch den Gauleiter Jury, am Ge burtstagsmorgen selbst überreichte ihm der Rektor der Univer sität Wien die Ernennungsurkunde zum Ehrendoktor dieser Universität, am Abend gab der Gauleiter und Reichsstatthalter in Wien, Reichsleiter Baldur von Schirach in dem alten, schönen Lobkowitz-Palais in demselben Saal, in dem Beethovens „Eroika“ zum erstenmal aufgeführt wurde, einen Empfang in einem kleinen geladenen Kreis und feierte diesen Tag nicht nur als den Geburtstag Weinhebers, sondern zugleich als einen Ehrentag der deutschen Sprache. Reichsleiter Baldur von Schirach überreichte Weinheber darauf den Ehrenring der Stadt Wien. Unter den vielen Gratulanten, die ihre Wünsche dem Dichter an diesem Tage ausdrückten, übermittelte Karl Heinrich Bischof f auch die Glückwünsche und den Dank des gesamten deutschen Jungbuchhandels. Statistische Berichterstattung Der Statistische Bericht Nr. 70 für das dritte Vierteljahr 1941 ist erschienen und den berichterstattenden Firmen zuge sandt worden. Interessenten werden gebeten, die erforderlichen Unterlagen für eine etwaige Mitarbeit von der Geschäftsstelle des Börsenvereins anzufordern. Nr. 61/62, Dienstag, den 24. März 1942 63
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