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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1942
- Strukturtyp
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- 1942-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1942
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- Deutsch
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den gleichen Zeitpunkten wie bisher abzuführen. Auf dem Zahlungsabschnitt ist die Steuernummer und der Umsatjsteuer- Zeitraum anzugeben, z. B. „Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1/42 für Steuer-Nummer 38/44.“ Geht die Vorauszahlung nicht rechtzeitig ein, erinnert der Buchhalter der Finanzkasse. Bleibt das ohne Erfolg, benach richtigt er die Veranlagungsstelle, die eine Vorauszahlung fest setzt. — In besonderen Fällen kann das Finanzamt die Abgabe von Voranmeldungen verlangen. — Die Betriebsprüfungen er strecken sich auch auf die Höhe der Umsa^steuer-Voraus- zahlungen. — Die Umsä^e, die auf die einzelnen Vierteljahre entfallen, sind am Schluß des Jahres in der Umsa^steuer-Er- klärung anzugeben. 2. Anwendung von Durchschnitt-Steuersätzen Wenn a) mehrere Steuersätze, h) neben steuerpflichtigen Umsätzen auch steuerfreie Umsätze oder c) sonstige Steuer begünstigungen in Frage kommen, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß die Umsatzsteuer für das laufende Ka lenderjahr aus dem Gesamtumsa^ berechnet wird. Dabei ist der Durchschnittsteuersatz anzuwenden, der sich für das letzte ordnungsmäßig veranlagte Kalenderjahr und dessen Gesamt umsatz ergeben hat. Diese Vereinfachung bedeutet den Wegfall der Trennung der Umsätze nach den verschiedenen Steuersätzen in der Buch führung und in den Umsatzsteuererklärungen der Unternehmer und beim Finanzamt den Wegfall der Nachprüfung der unter schiedlichen Steuersätze. Die Finanzämter werden den in Be tracht kommenden 1 Firmen Vorschlägen, die Besteuerung nach dem Durchschnittsatze zu beantragen. Dann werden diese Firmen auch Näheres über die Berechnung des Durchschnitt satzes erfahren. Ein Berechnungsbeispiel ist im Reichssteuer blatt (Seite 35) abgedruckt. Die Bücher iin Schaufenster Der Buchhandel kommt jetzt auch in die Lage, daß die im Schaufenster gezeigten Bücher im Laden nicht mehr vor rätig sind. Deshalb sei auf eine amtliche Mitteilung des Werbe rates der Deutschen Wirtschaft hingewiesen, die u. a. besagt: In der Öffentlichkeit hat sich die Auffassung verbreitet, daß die Inhaber von Ladengeschäften verpflichtet seien, Waren aus dem Schaufenster heraus zu verkaufen. Diese Meinung ist irrig. Da die bisherige Aufklärung offenbar nicht ausreicht, um diesem Irrtum zu begegnen, werden in Zusammenfassung der vom Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel erlassenen Anweisung noch einmal die Pflichten des Ladeninhabers bei der Schaufenstergestaltung festgestellt: 1. Waren und Schaupackungen dürfen nur dann ins Schau fenster gestellt werden, wenn entsprechende Waren in aus reichender Menge im Laden sind oder mit Sicherheit binnen kurzem vorhanden sein werden. 2. Sind die Waren im Laden ausverkauft, so können die entsprechenden Schaufensterstücke noch bis zum Wechsel der Fensterausstattung, jedoch nicht länger als einen Monat, im Schaufenster belassen werden. Für den Verkauf dieser Schau fensterstücke soll ein Vormerkbuch geführt werden. 3. Wenn die vorhandene Ware nicht hinreicht, um die Art des Geschäftes in der Schaufenstergestaltung zu kennzeichnen, können dazu geeignete Warenschaustücke im Schaufenster aus nahmsweise auch dann gezeigt werden, wenn entsprechende Waren im Laden nicht vorhanden sind. Sie müssen aber deut lich als „Ausstellungsmuster“ bezeichnet sein. Von dieser Aus nahme ist möglichst geringer Gebrauch zu machen. Auch muß eine Häufung von „Ausstellungsmustern“ unterbleiben. Ein Rechtsanspruch eines Kunden auf Herausnahme einer Ware aus dem Schaufenster besteht nicht. Er kann auch nicht eingeführt werden, weil dem Ladeninhaber in jetziger Zeit ein häufiges Umgestalten seiner Schaufensterauslage nicht zu zumuten ist. Er hat auch Anspruch darauf, seinem Schaufenster ein ordentliches und ansprechendes Gesicht zu bewahren. Die Käufer werden dafür Verständnis haben. Die Stellung kaufmännischer Lehrlinge nach Bestehen der Notprüfung Nach Auffassung der Reichstreuhänder ist dem gewerb lichen Lehrling, der die Gesellenprüfung vorzeitig ablegt, vom Ablaufe des Prüfungsmonats an der Gesellenlohn zu zahlen. Der kaufmännische Lehrling, der die Gehilfenprüfung vor Ab lauf der Lehrzeit ablegt, wird entsprechend zu behandeln sein. Eine solche Anordnung hat der Reichstreuhänder für das Wirt schaftsgebiet Niedersachsen getroffen. Er weist aber darauf hin, daß die Verhältnisse bei den Notprüfungen, die vor Einberu fung in den Arbeits- oder Wehrdienst abgelegt werden, anders liegen (Mitteilung im Reichsarbeitsblatt V, Seite 68). Die Lehr zeit dieser Lehrlinge endet erst dann, wenn sie eingezogen werden. Auch dann erst wird ihnen der Gehilfenbrief aus gehändigt. Erfolgt keine Einberufung, endet die Lehrzeit trotz abgelegter Notprüfung erst zu der im Lehrvertrage vorgese henen Zeit. Dementsprechend ist auch die Vergütung zu be rechnen: Bis zur Beendigung der Lehrzeit bleibt es bei der Gewährung der Erziehungsbeihilfe. Auszahlungen der Kinderbeihilfe Ab 1. April 1942 wird die Kinderbeihilfe im allgemeinen vierteljährlich ausgezahlt. Wenn der Beihilfeberechtigte nichts anderes beantragt, wird sie bar ausgezahlt. Aber die Finanz ämter werden in diesen Tagen den Beihilfeberechtigten eine vorgedruckte Postkarte zusenden, auf der sie die Überweisung auf ein Konto beantragen können. Der Überweisungsauftrag ist der Stelle einzusenden, an die die Kinderbeihilfe vom Fi nanzamt aus überwiesen werden soll, z. B. an die Sparkasse, an die Bank, an das Postscheckamt usw. — Ausnahmsweise wird die Beihilfe monatlich bar ausgezahlt, wenn dies der Berechtigte ausdrücklich beantragt. (Pressenotiz des Reichs finanzministers, Reichssteuerblatt Seite 81.) Einziehung der Kupfermünzen Ab 1. März 1942 ist niemand mehr verpflichtet, die Kupfermünzen im Werte von 1 und 2 Pfennig, 1 und 2 Ren tenpfennig, 1 und 2 Reichspfennig, 1 und 2 Groschen und 100 und 200 Kronen in Zahlung zu nehmen. Vom 1. März bis zum 30. April 1942 werden diese Kupfermünzen noch bei den Reichs- und Landeskassen zum Nennwert in Zahlung genommen oder umgewechselt (Verordnung vom 10. Februar 1942, RGBl. I, Seite 68). Das neue „Imprimatur“ Imprimatur. Ein Jahrbuch für Bücherfreunde, Bd. IX. Hrsg, von Konr. F. Bauer, Siegfr. Buchenau, Willi. H. Lange. Mit Beiträgen zur Geschichte der deutschen Buchkunst im ersten Viertel des 20. Jahrhunderts. Gesellschaft der Biblio philen, E. V. Weimar. Im Gutenberg-Jahr 1940. Im ßueh- handel bei O. Harrassowitz. Das Jahrbuch „Imprimatur“, das die Weimarer Gesellschaft der Bibliophilen, die Maximilian-Gesellschaft in Berlin und die Gesell schaft der Bücherfreunde zu Hamburg ihren Mitgliedern als Jahres gabe schenken, ist diejenige Veröffentlichung der Bibliophilen, die in der schönsten Weise zeigt, um was es leidenschaftlicher Buchlieb haberei geht: um Gehalt und Niveau des Buchinhalts und um Dar bietung des Textes in einem edlen Gewand. Obwohl Imprimatur bisher nur in kleinen Auflagen — zwischen 750 und 900 Exemplaren — erschienen ist, hat cs sich einen festen Platz unter den Spitzen leistungen des deutschen Buchgewerbes gesichert. Ohne hin und wieder geistesgeschichtliche Themen aufzunehmen, wird ein bibliophiles Jahrbuch, das vielseitig und lebendig sein will, auf die Dauer nicht gut auskommen; seinen Schwerpunkt aber sollte es auf Arbeiten legen, die den tedinisdien und künstlerischen Be langen des Buches und der Buchliebhaberei im engeren Sinne gelten. Der vorliegende 9. Band scheint mir deshalb einer der gelungensten der ganzen Reihe, weil er streng buchkundlich eingestellt ist, nämlich auf die deutsche Buchkunst im ersten Viertel des 20. Jahrhunderts. Kein anderes Organ wäre für die hier vorliegenden Untersuchungen und Abhandlungen geeignet gewesen. Somit ist das Jahrbuch eine Notwendigkeit und erfüllt eine Aufgabe, die sich sonst keiner ge stellt hat. Über die neue deutsche Buchkunst gibt es außer den Büchern von Loubier, Ehmcke und Rodenberg, die teilweise überholt, teilweise nur Nr. 43/44, Dienstag, den 3. März 1942 47
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