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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1932
- Strukturtyp
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- 1932-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1932
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- Deutsch
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Neue Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung. Der Neichswirtschaf tsmini ster hat ani 29. Dezember 1931 eine Bekanntmachung unterzeichnet, die im »Deutschen Reichsauzeiger« vom 39. Dezember 1931. veröffentlicht wird und eine neue Fassung bzw. eine Neuordnung der seit dem 24. August erlassenen Bestim mungen für die Devisenbewirtschaftung enthält. Mit dieser Bekannt machung werden zugleich bis dahin strittige Fälle geklärt. Insbe sondere bringt sie eine Übersicht, mit welchen Vorbehalten resp. Er leichterungen bei der Erlangung von Genehmigungen gemäß 8 3 der Devisenverordnung künftig zu rechnen ist. Im ersten Abschnitt der neuen Bekanntmachung betont der Reichswirtschaftsminister noch einmal den Sinn und Zweck der bis her zur Devisenbewirtschaftung erlassenen Verordnung und Durch führungsbestimmungen, nämlich »den ungeregelten Abfluß von De visen aus der deutschen Wirtschaft zu verhüten und die vorhandenen und anfallenden Devisen zweckmäßig zu bewirtschaften. Da die Ver ordnung der deutschen Volkswirtschaft dienen soll, ist sie bei aller gebotenen Entschiedenheit in der Bekämpfung gemeinschädlicher Maß nahmen in der Auslegung und der technischen Anwendung so zu handhaben, daß auf die volkswirtschaftlich gerechtfertigten Bedürf nisse Rücksicht genommen wird, soweit sie bei der gegenwärtigen Lage irgend befriedigt werden können. — Bei der Anwendung der Verordnung -ist zu beachten, daß die Devisenbewirtschaftung nicht nur den Verkehr in ausländischen Werten, sondern auch den Ver kehr in Werten deutscher Währung mit den im Ausland oder im Saargebiet ansässigen Personen umfaßt.« Die Richtlinien vom 24. August und ihre erste Ergänzung vom 2. Oktober 1931 treten durch die neue Bekanntmachung außer Kraft. Neu ist in den R ichtlinien in sbesoüberedie Bestimmung, daß Air- träge, die ein Gläubiger auf Erteilung der zur Leistung seines Schuld ners erforderlichen Genehmigung stellt, an die für den Schuldner zu ständige Devisenbewirtschaftungsstelle zu richten sind, und daß für A n - träge von Ausländern, die sich auf ein bei einem inländi- (Hamburg: vor veutZede Lucd-OIub.) 2. ladrg. 1931. 750 Lx. 3101 8. 4° kdl 30.—. Noch strenger und konsequenter als der 1. Jahrgang, erfüllt imprimatur II die Aufgaben, die sich die Hamburger Bücherfreunde gesetzt haben. Dieser 300 Seiten umfassende Quartband ist in bezug auf Inhalt und Form vorbildlich und das sichtbar schönste Zeugnis schöpferischer Bibliophilie. Lebendige Ergänzung des Gutenberg- Jahrbuchs, seines wissenschaftlichen Partners, gehört imprimatur mit ihm zusammen zu den großen, vorwärtsweisenden, wegbereiten den Leistungen im Dienst am Buch, Leistungen, die auch das Ausland beachtet und zu würdigen weiß. — Höchst charakteristisch für den Band ist die einheitliche Gestaltung des Anzeigenteils, den die Druck- ofsizin Haag-Drugulin, genau so wie den Gcsamtdruck, so besorgte, daß er sich stilvoll und würdig dem Text anschließt — ein beredtes Zeichen für die gründliche und bis ins kleinste gehende herstelle rische Arbeit des für die Gesamtausstattung verantwortlichen S. Buchenau. Die Beiträge der Verfasser mit Namen von Klang und Bedeu tung stehen aus hohem Niveau, fern von Einseitigkeit oder gar bloßem Lokalinteresse. Was die Hamburger erstreben, enge Verbindung der geistesgeschichtlichen mit allen buchtechnischen und bibliographischen Bestrebungen der Neuzeit, ist erreicht, eine lebendige Beziehung zwischen dem »historischen« und dem »modernen« Buch hergestellt. Und selbst über die Grenzen Deutschlands geht die prüfende, wägende, wertende Schau, wenn es dort etwas für uns zu lernen gibt (Prof. Anna Si m ons : Moderne englische Pressen). Was N. A. Schröder über den Dichter und das Buch sagt, gehört zu den schönsten Bekenntnissen eines Dichters zum Buch. Daß sich neben seiner geistvollen Einführung die übrigen Beiträge behaupten können, spricht für ihre Lebendigkeit und Güte. Ob man den Bericht von K. Bauer über neue Schriften oder die Jahresschau des Bibliophilen von E. F. Tuchmann liest, ob man die Bibliographien über Jmmer- mann (E. Schulz), Hugo v. Hofmannsthal oder Franz Nölken studiert, ob man die Beiträge hamburgischer Dichter auf sich wirken läßt, Ge winn und Genuß sind einem gewiß. München. Annemarie Meiner. . scheu Kreditinstitut geführtes Konto beziehen, die Devisenbewirtschaf tungsstelle zuständig ist, in deren Bezirk das Kreditinstitut liegt. Ferner ist die Devisenzuteilung für Leistungen von Versiche - r u n gsne h m e r n aus Freindwährungsversichernngen einge schränkt worden, um Mißbräuchen zu begegnen, die ans diesem Ge biet zutage getreten find. Die Genehmigung zur Verwendung von Devisen wird allgemein versagt für Versicherungsprämien, die über eine tarifmäßige laufende Jahresprämie hinaus entrichtet werden sollen, sowie mit Ausnahme der aufsichtsfreien Versicherungszweige für Leistungen an ausländische, in Deutschland nicht zugelassene Ver sicherungsunternehmungen. Bei Personenversicherung wird die Ge nehmigung außerdem versagt, wenn bei einem nach dem 15. Juli 1931 abgeschlossenen Vertrag die vereinbarte Präinienzahlungsdauer weniger als zwölf Jahre beträgt, oder wenn es sich um eine nach dem 20. Dezember 1934 abgeschlossene oder auf Fremdwährung um gestellte Versicherung handelt. Schließlich wird, um die Kapitalflucht durch Begebung von Neichsinarkschecks ins Ausland zu verhindern, angeordnet, daß künftig Schecks ins Ausland oder ins Saargebiet nur noch über sandt oder überbracht werden dürfen, wenn der Genehmigungs bescheid der Devisenbewirtschaftungsstelle dem Scheck beigesügt ist. Erfolgt die Versendung auf Grund einer allgemeinen Genehmigung, wie sie Handelsfirmen, Versicherungsunternehmungen usw. für ihre Zahlungsgeschäfte mit dem Ausland erteilt werden, so hat der In haber der Genehmigung selbst dem Scheck einen entsprechenden Ver merk unter Angabe des betreffenden Landessinanzaintes und der Nummer des Genehmigungsbescheids beizufügen. Die Vorschrift gilt auch für Schecks, die auf einen Betrag unter 200 NM lauten. Vom 10. Januar 1932 ab dürfen Kreditinstitute, denen Neichsmark schecks aus dem Ausland oder dem Saargebiet zum Inkasso zugehe», diese einem Ausländer oder Saarländer nicht mehr auf seinem Konto gutbringen, wenn die Genehmigung zur Versendung der Schecks nicht in der dargelegten Weise auf dem Scheck selbst ersichtlich ist. Für die Zeit bis zum 10. Januar 1932 sind die bezogenen in ländischen Banken verpflichtet, von Schecks über größere Beträge, die aus dem Ausland zum Inkasso eingehen, der zuständigen De visenbewirtschaftungsstelle Mitteilung zu machen. »Die Reichsabgabenordnung« in d-r Kasfung von, 22. Mai 1831 mit Ken Änderungen durch die Notverordnungen vom 18. Juli, 23. August und 8. Dezember 1931 nebst Schlag wortregister. Rudolf Lorentz Verlag, Berlin-Charlotten- burg 1931. 128 S. Geb. RM 3.50. Die einschneidenden Eingriffe der Notverordnungen in das geltende Steuerrecht find auch an dem Grundgesetz unseres Steuer systems, der Reichsabgabenordnung, nicht spurlos vorübergegangen. Zahlreiche formelle und materielle Änderungen sowie eine Ver schiebung in der Paragraphenfolge zwingen die Praxis zur Anschaf fung auf den neusten Stand gebrachter Ausgaben. Die vorliegende Textausgabe ist zuverlässig redigiert, weist eine übersichtliche Druck- anorünung auf und ist auf gutem Papier gedruckt und mit einein Haltbaven Leinenband versehen. Das Schlagwortregister erleichtert mit seiner Reichhaltigkeit den Gebrauch dieses schmucken Handwerks zeugs der Steuer-praxis. G r e u n e: Bayerische Landessteuern (Grundsteuergesetz, Haus steuer, Abgaben zum Ausgleich der Geldentwertung bei be bauten Grundstücken, Abgabe zur Förderung des Wohnungs baues, Gewerbesteuer, Kirchensteuer). Rudolf Lorentz Verlag, Berlin-Charlottenburg 1931. 100 S. Geb. NM 4.10. Trotzdem wir seit 1919 die Neichsfinauzverwaltung haben und seitdem die Steuerhoheit der Länder immer mehr eingeengt worden ist, sind bisher den Ländern zur eigenen gesetzgeberischen Regelung die drei großen Gebiete der Grund-, Gewerbe- und Hauszinsstenern verblieben. Trotz des seit Jahren bestehenden Strebend nach Stener- vereinheitl'ichung ist das heutige Landesstenerrccht noch höchst mannig faltig gestaltet. Vor allem fehlt es an zusammenfassenden Darstel lungen der häufig sehr verstreuten landessteuerlichen Vorschriften. Deshalb ist die vorliegende Ausgabe der Bayerischen Landessteuern sehr zu begrüßen, die sich nach Form und Inhalt an die im gleichen Verlag erscheinenden, weit verbreiteten und bekannten »Wirt schaftlichen Kurzbriefc« anpaßt. Mit großer Sachkunde sind die verschiedenen, z. T. ziemlich schwierigen Materien behandelt, wobei das Verständnis durch die übersichtliche, klare und gemeinverständ liche, dabei aber knappe Art der Darstellung wesentlich erleichtert wird. Auch die Rechtsprechung hat namentlich im Gewerbesteuer recht ihre Berücksichtigung gefunden. Für künftige Auflagen wäre die Beifügung eines Schlagwortregisters zu wünschen. Rechtsanwalt vr. Kurt Runge, Leipzig.
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