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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.12.1939
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- 1939-12-28
- Erscheinungsdatum
- 28.12.1939
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Feierstunde im Schillertheatcr Eine festliche Stunde im Berliner Schillertheater bildete Ausklang und Höhepunkt der sechsten Rsichsarbeitstagung. In seiner Ansprache ging Reichsleiter Alfred Rosenberg da von aus, daß die Gründung eines mächtigen Reiches, die Siege einer Rasse über die andere, der Ruhm eines Staatsmannes oder Feldherrn eindeutig und für alle Zeiten von einem großen Werk zeugten und von Tat zu Tat neue Geschlechter bildeten. Die Tat sei nie eine vereinzelte Kraftäußerung, sondern die Darstellung eines tiefen Lebensinstinktes oder eines diesem Leben verbundenen Ideals. Deshalb bedeute Dichtkunst nicht nur die Darstellung des Gewesenen, sondern das Hinlenken des Willens zu zukünftigen Problemen und Kämpfen. Er wandte sich dann den Aufgaben des Dichters zu und zeichnete das Bild Hölderlins, das eines Nietzsche, eines Wagner als Proteste gegen versteinernde Zeitalter, er gab in feinen Worten ihrem Suchen und Kämpfen einen neuen und verpflichtenden Sinn. So wies Rosenberg auch dem Dichter der Gegenwart seine Auf gabe: »Sie haben den tiefen Sinn des deutschen Lebens ver kündet und durch alles Vergängliche, Zeitbedingte hindurch jenes Edeltum der Seele gesichert, das die Kämpfe des Daseins trägt, ja die Menschen zu diesen Kämpfen erst wirklich fähig macht. Und wir begreifen dann, daß der Stadt mehr ist als die Summe seiner Gesetze, daß das Volk mehr ist als die Summe seiner Angehörigen, daß es die Einheit aller großen Schöpfungen aus grauer Vorzeit bis zur Gegenwart ist, die wir weiter zu festigen berufen sind. Die Erhebungen des Gemütes sind es, die vieles tragen helfen, was sonst den Menschen zusammenbrechen ließe. Wer aber müde wird, möge sich fragen, ob er denn überhaupt ein Verlangen nach diesen tieferen Regungen des Gemütes ge spürt hat und der wird dann vielleicht nicht selten sich selbst und seiner Schwachheit die Schuld zuschreibcn müssen, wenn er unfähig war, sich dort jene Kraft zu suchen, die andere Menschen leichter Herr werden läßt über die Unbilden, ja auch manchmal Ungerechtigkeiten eines Menschenlebens. Es wird sich jeder diese Frage beantworten können, ob er wirklich sfch genügte, jene Ein heit der inneren Kraft zu begreifen, die heute den deutschen Sol daten und den deutschen Sänger als verschiedene Erscheinungs formen der gleichen deutschen Volksseele zusammenfügt. Er wird dann verstehen, daß Instinkt und Tat und Instinkt und Schau im Grunde das gleiche sind, und daß Gestalt im Werk, Gestalt im Gemüt zusammen die Gestalt des Lebens bedingt. Diesem immer erneut sich im Kamps bewährenden Leben dienen wir alle, und diesen Dienst siegreich durchzuführen in der Vertei digung hoher Werte ist die höchste Pflicht unseres Daseins. Will Deckers Lied »Wir tragen das Vaterland in unseren Herzen- schloß dis feierliche Veranstaltung, an der u. a. auch der Leiter des Deutschen Buchhandels, Reichshauptamtsleiter Wilhelm Baur, und der Leiter der Schrifttumsabteilung des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda, Mi- nicherialdirigent Haegert teilnahmen. ng. Neue Rechtsgedanken im Entwurf eines deutschen Arheberrechtsgesetzes*) Von Rechtsanwalt Dr. Willy Ä offmann-Leipzig V,. Der Rechtsverkehr in Urheberrechtssachen 1. Das Urheberrecht kann nach dem Entwurf — in vollem Gegensatz zum geltenden Recht — durch Rechtsgeschäft unter Le benden nicht übertragen werden. Das sieht auf den ersten Blick wie eine fundamentale Umwälzung aus, ist es jedoch in der Praxis der Urhcberrechtsverwertung nicht. Denn, wie Ritter (in Ufita 12, 1W9, 268) mit Recht bemerkt, »die Bedeutung dieser Änderung liegt vielleicht weniger auf rechtlichem als auf psychologischem Gebiet. Der Urheber und der Verwerter... sollen das Gefühl dafür behalten, daß der Urheber letzten Endes immer Inhaber des Urheberrechts bleibt, und daß der Ver werter immer nur Befugnisse nutzt, die ihm von dem Urheber eingeräumt sind und bei deren Gebrauch er auf die Urheber- chre Rücksicht zu nehmen hat-. Tatsächlich wird in rechtlicher Beziehung der bisherige Rcchtszustand dadurch beibehalten, daß der Urheber auf der Rechtsgrundlage seines Verwertungsrechtes, das ihm zur Gänze verbleibt und verbleiben muß, Werknutzungs rechte (also den urheberrechtlichen Befugnissen des geltenden Rechts entsprechend) oder Werknutzungsbewilligungen (der Li zenz des geltenden Rechts entsprechend) Dritten erteilen kann, die hierdurch ein gegen alle Dritte wirkendes bzw. nur einen Anspruch auf Gestattung der Nutzung gegenüber dem Urheber erwerben. 2. Neu ist dagegen, daß der bisher lediglich im Berlags- gesetz (§ 28) geltende Rechtsgedanke, daß es grundsätzlich zur Übertragung des Verlagsrechts der Zustimmung des Urhebers bedarf, nunmehr auf alle Werknutzungsrechte und Werknutzungs- bewilligungcn erstreckt wird, während nach geltendem Recht ein solcher vertraglicher Ausschluß der Übertragbarkeit bei anderen urheberrechtlichen Befugnissen aus den Umständen des Einzel- falles entnommen werden konnte (so KG. in IW. 1929, 3090). Allerdings muß für die Auslegung dieser Norm meines Erach tens beachtet werden, daß auf der einen Seite das persönliche Band zwischen Urheber und Verwerter dadurch schwächer ge worden ist, daß eine Erteilung des Werknutzungsrechts be ziehungsweise der Werknutzungsbewilligung persönlich durch den Urheber nur in Ausnahmefällen stattfindet. Denn im Regelfälle ') Der Schluß dieses seit August vorliegenden Aufsatzes (Beginn s. Nr. L3Ü) kann leider erst jetzt veröffentlicht werden. D. Schrift!. wird der Urheber als Person durch die unpersönliche Nrheber- gesellschaft ersetzt, bei der die Werknutzungsrechte zusammenge ballt sind. Andererseits ist aber das Persönliche Band zwischen Urheber und Verwerter gerade dort, wo es auf die Persönlichkeit des Verwerters ankommt, sehr viel stärker geworden, zum Bei spiel bei der Verfilmung, bei der Autorisation einer Bearbei tung, insbesondere einer Übersetzung. 3. Gänzlich neu geregelt sind die Werknutzungsrechte be ziehungsweise Werknutzungsbewilligungen über die Verwendung eines Werkes zur Herstellung eines Film Werkes. Im geltenden Recht hat das Tonfilmurteil des Reichs gerichts (RGZ. 140, 232) die Aufspaltung des dem Urheber zu stehenden Rechts, die Verfilmung seines Werkes gutzuheißen, in ein Herstellungs- und Aufführungsrecht gutgeheißen. Denn das Reichsgericht anerkennt in diesem Urteil die Möglichkeit, daß der Urheber diese beiden Rechte getrennt vergibt, sodaß der Filmhersteller, wenn er lediglich das Herstellungsrecht über tragen erhalten hat, gezwungen ist, das Aufführungsrecht, das er zur Verwertung seines Films zwangsläufig benötigt, von der Aufführungsgesellschaft zu erwerben. Demgemäß erhob sich die Frage, ob die durch das Reichsgericht sanktionierte Auf spaltung des ^ wirtschaftlich einheitlichen Berfilmungsrechts gutzuheißen sei, oder ob entsprechend den Wünschen der Film industrie das Verfilmungsrecht als ein einheitliches Ganzes nor miert werden solle. Letzteres ist insoweit geschehen, als gemäß K 19 a Absatz 1 die Bestellung des Werknutzungsrechts, ein Werk zu verfilmen, von Gesetzes wegen beim Filmhersteller das Recht entstehen läßt, das Werk für ein Filmwerk zu verwenden und es im Rahmen des Filmwerkes öffentlich aufzuführen, gleich viel ob der Urheber des verfilmten Werkes einem Dritten, ins besondere der Stagma, das Aufführungsrecht an dem betreffen den Werk bereits übertragen hat. Dieses Werknutzungsrecht wird vielmehr nach dem Entwurf von Gesetzes wegen dem Filmher steller erteilt. Zur rechten Würdigung dieser zwingenden Vor schrift ist zu bedenken, daß sie sich nicht etwa nur gegen den Urheber (also zugunsten des Filmherstellers) auswirkt, sondern auch zugunsten des Urhebers. Denn aus dieser Bestimmung er langt der Filmhersteller das von Gesetzes wegen, was er zum Geschäftsverkehr dringend braucht, während früher der Hersteller sich alle überhaupt nur übertragbaren Rechte vom Urheber des verfilmten Werkes übertragen ließ. 77S Nr. S00/A» Donnerstag, den 28. Dezember 1SS!>
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