Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 265 <R. 126) Leipzig, Dienstag den 14.November 1939 1V6. Jahrgang Bekanntmachung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Gründung des Verbandes der Deutschen Buchhändler im Protektorat Böhmen und Mähren Am Sonntag, dem 5. November 1939 ist in Brünn, der Hauptstadt von Mähren, der Verband der Deutschen Buchhändler im Protektorat Böhmen und Mähren gegründet worden. An der Gründungs versammlung im Neuen Rathaus, die von Buchhändlern aus allen Teilen des Protektorats zahlreich besucht war, nahmen der Leiter der Gruppe kulturpolitische Angelegenheiten beim Reichsprotektor in Böhmen und Mähren v. Gregory sowie sein Schrifttumsreferent Dr. Urban teil. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler war durch den von mir beauftragten Dr. Heß vertreten. Im Anschluß an die Versammlung fand eine Begrüßung durch den Vertreter des Oberlandrates zu Brünn Regierungs- affeffor Dr. Haußer und den Bürgermeister der Stadt Regierungskommisiar Judex statt. Der neue Verband hat sich in der Versammlung durch einstimmigen Beschluß dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler angeschloffen. Die hierüber getroffene Vereinbarung wird nachstehend ver öffentlicht. Zum Leiter des Verbandes habe ich den Verlagsbuchhändler Friedrich von Rohrer-Brünn be rufen. Sein erster Stellvertreter ist der Buchhändler Czerny-Prag und der zweite Stellvertreter der Buchhändler Mrnka-Brünn. Ich begrüße den neuen Verband und den Zusammenschluß mit dem Börsenverein und bin gewiß, daß sich die Tätigkeit des Verbandes zum Wohls seiner Mitglieder und zum Segen für die kulturelle Entfaltung des Deutschtums in Böhmen und Mähren auswirken wird. Leipzig, den 10. November 1939 Baur, Vorsteher. Vertrag Zwischen dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, und dem Verband der Deutschen Buchhändler im Protektorat Böhmen und Mähren, Brünn wird auf Grund der 88 10 «nd 11 der Börsenvereins-Satzung folgender Vertrag abgeschlossen: 1. Zur Erledigung gemeinsamer Aufgaben und zur Unter stützung des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler bei der Durchführung der von ihm erlassenen buchhändlerischen Ord nungen und sonstigen satzungsgemäßen Beschlüsse, soweit sie den zum Gebiet des Verbandes der Deutschen Buchhändler im Pro tektorat Böhmen und Mähren gehörenden Buchhandel betreffen, wird zwischen dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler und dcni Verband der Deutschen Buchhändler im Protektorat Böhmen und Mähren eine Arbeitsgemeinschaft vereinbart. Vorschriften des Verbandes der Deutschen Buchhändler im Protektorat Böhmen und Mähren, die von den Bestimmungen der Verkehrs- und Verkaufsordnung des Börsenvereins ab weichen oder sie ergänzen, bedürfen, um vom Börsenverein innerhalb des Verbandsgebietes geschützt zu werden, seiner Ge nehmigung. Sie müssen im Börsenblatt für den Deutschen Buch handel veröffentlicht werden. Der Verband ist verpflichtet, sich erforderlichenfalls vor dem Erlaß solcher Vorschriften mit dem 8vur üuibüupeu a nnklackntslu in Verbindung zu setzen. 2. Der Verband der Deutschen Buchhändler im Protektorat Böhmen und Mähren ist berechtigt, einen Vertreter in den Großen Rat des Börsenvereins zu entsenden. 3. Der Börfenverein verpflichtet sich, deutsche Buchhändler, die im Gebiete des Verbandes der Deutschen Buchhändler im Pro tektorat Böhmen und Mähren ihren Geschäftssitz haben, nur dann als Mitglieder aufzunehmen, wenn sie Mitglieder dieses Verbandes sind. Insbesondere verpflichtet sich der Börsenverein, buchhändlerische Betriebe, die von Vereinen, Vereinigungen oder Behörden unterhalten oder geldlich unterstützt werden, nur dann als Buchhandlungen im Sinne seiner Satzung und Ordnungen anzuerkennen, wenn der Verband der Deutschen Buchhändler im Protektorat Böhmen und Mähren seinerseits diese Anerkennung durch Aufnahme der in Frage kommenden Betriebe vollzogen hat. 4. Verliert ein Börsenvereins-Mitglied des Verbandes der Deutschen Buchhändler im Protektorat Böhmen und Mähren die Zugehörigkeit zum Verband, so endet damit auch die Mit gliedschaft im Börsenverein, cs sei denn, daß sich der Verband mit der Belastung der Börsenvereins-Mitgliedschaft auch ohne Zugehörigkeit zum Verband ausdrücklich einverstanden erklärt. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft im Börsenverein bleibt es dem Verband überlassen, ob er auch das Erlöschen der Mitgliedschaft im Verband aussprechen will. 7»1 Nr. 265 Dienstag, den 14. November 1936