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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1939
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- Deutsch
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tungsprämie, Gewährung eines Händlerrabattes, der den Wegfall des Preisschutzes des Börsenvcreins bedingt, Festsetzung eines Mindestverkaufspreises an Stelle des bisherigen Ladenpreises), so ist er verpflichtet, die beim Bezieher noch vorrätigen, unmittelbar vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zurückzunehmen, tz 4 der buchhändlerischen Verkehrsordnung erhält folgen den Absatz i: »Der Übergang des Verlagsrechts an einzelnen Werken oder ganzen Verlagsgruppen von einem Verlag auf einen anderen sowie die damit etwa vorgenommenen Preis änderungen sind vom Erwerber unter gleichzeitiger Be stätigung durch den Veräußerer unverzüglich im Börsen blatt anzuzeigen«. 8 Sä der buchhändlerischen Verkehrsordnung erhält folgende Fußnote: «Das gleiche gilt auch bei Rohbogenladenpreisen«. Leipzig, den 18. Oktober 1939 Baur, Vorsteher Bekanntmachung des Börsenvereins Herbstabrcchnung in Ostpreußen Der ostpreußische Buchhandel hat den Verlag gebeten, in diesem Jahr von der Herbstabrechnung Abstand zu nehmen. Wenn die Fachschaft Verlag auch aus grundsätzlichen Erwägun gen heraus mit einem allgemeinen Verzicht auf die Herbstab rechnung für das ganze Reich nicht einverstanden sein konnte, statt dessen aber den einzelnen Verlagsfirmen verständnisvolle Beurteilung von Einzelwünschen empfahl, sehe ich mich doch verpflichtet, dem Wunsche des ostpreußischen Buchhandels in Würdigung der besonderen für Ostpreußen geltenden Verhält nisse nachzukommen. Ich fordere deshalb den deutschen Verlag auf, dem ostpreußischen Buchhandel gegenüber in diesem Jahre auf die Herbstabrechnung zu verzichten, sofern nicht außerge wöhnliche Umstände im Einzelfall diesen Verzicht unmöglich machen. Leipzig, den 21. Oktober 1939 Baur, Vorsteher Mitteilung des Verlages des Börsenblattes Verbilligte Lieferung des Redaktionellen Teiles Um den im Felde stehenden Buchhändlern zu ermöglichen, sich mit buchhändlerischen Fragen zu beschäftigen und sich dar über auf dem laufenden zu erhalten, wird der redaktionelle Teil des Börsenblattes (Ausgabe 1) des Börsenblattes) an Ange hörige der Wehrmacht zu einem verbilligten Preise, und zwar für RM 1.20 monatlich, geliefert. Die Bestellung und Bezah lung soll durch die Beschäftigungsfirma erfolgen. Bestellvordruck ist dem heutigen Bestellzettelbogen beigefügt. sA Leipzig, den 21. Oktober 1939 Or. Heß Mitteilung der Reichsschrifttumskammer Einberufung der ersten Ncichsschul-Lchrgänge 184V Die Termine der ersten vier Lehrgänge des nächsten Jahres sind neu und wie folgt festgesetzt worden: Januar-Lehrgang: 8.-26. Januar, Februar-Lehrgang: 28. Januar—18. Februar, März-Lehrgang: 21. Februar—18. März, April-Lehrgang: 28. März—18. April. Infolge der veränderten Verhältnisse hat es sich nötig gemacht, diese nächsten Lehrgänge etwas zu verkürzen; auch können sie — wie schon der Oktober- und November-Lehrgang — nur mit der Hälfte der sonst Üblichen Belegungsstärke durchgcsiihrt werden. Diese letztere Maßnahme führt dazu, baß die schon vorliegenden Anmeldungen zum Januar- und Februar-Lehrgang nicht in vollem Umfange berücksichtigt werden können; zumal auch die aus dem September-, Oktober- und November-Lehrgang ds. Js. zurück gestellten Lehrlinge auf die Lehrgänge des nächsten Jahres mit zu verteilen sind. Bereits von der Verwaltungsstelle der Reichsschule gegebene Zusagen für Aufnahmen zu Januar und Februar 1840, die unter anderer Voraussetzung erteilt wurden, sind daher nicht mehr als bindend zu betrachten. Um eine möglichst gerechte Verteilung der in Krage kommenden Lehrlinge aus die obengenannten ersten drei vor den Friihjahrs- gehilscnprüsungen 1848 stattsindenden Lehrgänge zu erzielen — wo bei insbesondere die ab Ostern beim Arbeitsdienst eintretenden Lehr linge zu bevorzugen sind —, ist die Klärung der folgenden Fragen durch entsprechende, umgehende Meldung der Lehr filmen an die Verwaltungsstelle der Netchs- schule beim Börsenveretn, Leipzig C 1, Gerichts weg 28, spätestens bis zum 1. November, dringend erforderlich: 1. Welche noch reichsschulpflichtigen Lehrlinge treten Ostern 1848 in den Arbeitsdienst oder bei der Wehrmacht ein und beenden gleichzeitig oder früher ihre Lehre? 2. Welche bis Ende 1848 auslernenden und noch reichsschul- pslichtigen Lehrlinge sind zur Zeit zur Wehrmacht eingezogen? (Künftige Einberufungen solcher Lehrlinge zur Wehrmacht sind ebenfalls der Verwaltungsstelle der Reichsschule sogleich zu melden.) 8. Welche noch reichsschulpflichttgen Lehrlinge haben die Ge- hilfenprllfung bereits abgelegt und bestanden? Zu Punkt 1 und 3 wird auch um genaue Angabe des Auslern termins, insbesondere bei vorgenommener Lehrzeitverkllrzung, ge beten. Lehrsirmen, deren Lehrlinge Ostern 1848 in den Arbeitsdienst eintreten, können für deren Reichsschulbesuch gleichzeitig Termin- Wünsche äußern. Es kommen für diese Lehrlinge die ersten drei Lehrgänge des nächsten Jahres in Krage. — Da — wie schon oben erwähnt — nur eine beschränkte Anzahl Lehrlinge ausgenommen werden kann, ersolgt die Ausnahme der Reihenfolge der Eingänge nach und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit einzelner An meldungen. Leipzig, den 28. Oktober 1838. JA.: Thulke. Reichsschrifttumskammer, Abt. m, Gr. Buchhandel Anschriften von Arbeits- und Wehrdienstlern Die Betriebssührer werden gebeten, nach Möglichkeit der Reichsschristtumskammer — Abt. III — Leipzig C 1, Hospital straße 111., die Arbeits- und Wehrdienstanschristen der jungen Gehilfen mitzuteilen, die im Anschluß an ihre buchhändlerische Ausbildung zum Arbeits- oder Wehrdienst einrücken mußten. Die Kammer möchte mit diesen jungen Kräften, die später den Be rufsstand in voller Verantwortung zu führen haben, in lausen der Verbindung bleiben. Die Betriebsführer oder deren Stell vertreter werden gleichzeitig gebeten, auch von sich aus Sorge zu tragen, daß diesen jungen Berufskameraden von ihren ehemali gen Beschäftigungsfirmcn buchhändlerische Fachzeitschriften, Ver lagsanzeigen über Neuerscheinungen, darüber hinaus aber auch Lesestoff usw. übermittelt werden. Bei Übermittlung solcher Sendungen sind selbstverständlich auch nicht die Betriebsangehörigen zu vergessen, die schon über ihre Junggehilfenzeit hinaus und gegenwärtig zu den Waffen gerufen sind. Mitteilung d. Geschäftsstelle des Börsenvereins Rabattdisserenzierung (8 5d der Verkchrsorimung) In Nr. 39 der Zeitschrift »Der Papierhändler« wird unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Württembergischen Wirt schaftsministers daraus hingewiesen, daß diejenigen Verleger, die trotz der Bestimmung des K Sb der buchhändlerischen Berkehrs ordnung den an Buchverkaussstellen gewährten Rabatt bis zum 17. Oktober 1936, d. h. also bis zum Stichtag der Preisstopp- Verordnung, nicht gekürzt haben, den Vorschriften der Preis stopp-Verordnung unterworfen sind. Das ist grundsätzlich richtig. Es wird in dem erwähnten Artikel aber weiterhin behauptet, daß jede erst nach dem 17. Oktober 1936 vorgenommene Rabatt- «98 Nr. 248 Dienstag, den S4. Oktober 1939
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