Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19391024
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193910241
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19391024
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-10
- Tag1939-10-24
- Monat1939-10
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Rr. 248 (R. 114) Leipzig, Dienstag den 24,Oktober 1989 18k. Jahrgang Bekanntmachung des Vörsenvereins Betr. Verkaufs- und Verkehrsrecht Nach Beratung im Ausschuß für die buchhändlerische Ver kaufs- und Verkehrsordnung gebe ich folgende vom Reichs kommissar für die Preisbildung durch die Erlasse vom 14, August 1939 — Aktz, RfPr, IV—3l0—661 l — und vom 12, Oktober 1939 — Aktz, RfPr, VIII—310—9886 — genehmigten Ände rungen der buchhändlerischen Verkaufsordnung, der Berkaufs- bedingungen des Reise- und Bersandbuchhandels und der buch händlerischen Verkehrsordnung bekannt und setze sie gemäß § 15 Abschnitt o und § 20 Ziffer 1 der Satzung des Börsenver eins mit dem Tage der Veröffentlichung im Börsenblatt in Kraft, Buchhändlerische Vcrkaussordnung 1, 8 7 Ziffer 3 der buchhändlerischen Verkaufsordnung erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: »Die Buchgemeinschaften sind verpflichtet, die Werbe gaben dem Buchhändler zu einem Viertel des Ordinär preises zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch bei Ver wendung von Reihenbänden als Werbeprämien, Die Werbeprämien werden unmittelbar an die Werber ge sandt, Die Kosten für die Zusendung trägt die Buch gemeinschaft-. 2, K 11 der buchhändlerischen Verkaufsordnung erhält folgende Überschrift: »Vorzugspreise für Bücher und Forschungszeitschristen-. 3, K 11 Ziffer 4 der buchhändlerischen Verkaufsordnung erhält folgende Fassung: »Der Verleger ist bei Festsetzung von Vorzugspreisen ver pflichtet, dem Sortimenter die Lieferung zum gleichen Preise zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugsberechtigung des Kunden nachgewiesen wird, es sei denn, daß bei Zeit schriften der Verleger die Vorzugspreise einer Bezieher gruppe eingeräumt hat und die Lieferungen an die Vor zugspreisberechtigten über die Geschäftsstelle der Gruppe insgesamt verrechnet werden-, 4, § 12 Ziffer 6 Abschnitt b Absatz 1 der buchhändlcrischen Ver kaufsordnung erhält folgenden Zusatz: »Dem Sortimenter ist jedes selbständige Angebot eines Amtauschpreises verboten-, 5, § 13 Ziffer 1e der buchhändlerischen Verkaufsordnung erhält folgende Fassung: »Wenn sie vom Verleger als Rcmittenden-Exemplare ge liefert und beschädigt sind (s, hierzu 8 4o der buchhänd lerischen Verkehrsordnung)-. 6, § 14 Ziffer 1 der buchhändlerischen Verkaufsordnung erhält folgende Fassung: »Antiquarische und ladenpreisfreie Werke im Sinne des tz 13 dürfen unter Wahrung der nachfolgenden Bestim mungen angezeigt und verkauft werden, jedoch muß der Verkaufspreis von modernem (schöngeistigem) Antiqua riat 40"/» unter dem Ladenpreis liegen, Leihbücher dür fen erst sechs Monate nach Einstellung in die Leihbücherei an das Publikum verkauft werden. Der Verkaufspreis muß ebenfalls mindestens 40°/» unter dem Ladenpreis liegen und darf nicht niedriger sein als eine Reichs mark-, 7, 8 14 Ziffer 2 Absatz 1 der buchhändlerischen Verkaufsord nung erhält folgende Fassung: »Werke, für die nach den Bestimmungen des 8 13 der Verkaufspreis frei ist, dürfen nur in einer Form ange- boten und verkauft werden, die die Ladenpreisfreiheit unzweifelhaft erkennen läßt. Zulässig sind nur die jeweils zutreffenden Bezeichnungen: Antiquariat oder antiqua risch, vorletzte Auflage, Auflagenrest, beschädigt, Laden preis aufgehoben. Unzulässig ist die Bezeichnung antiqua rischer Werke als Remittendenexemplare. Bei einem Ver gleich der Preise darf nur der zuletzt gültig gewesene Ladenpreis der gleichen Ausgabe angegeben werden-, 8, 8 14 Ziffer 3 der buchhändlerischen Verkaufsordnung erhält folgende Fassung: »Ausreichend und zulässig ist die Anzeige in reinen Anti- quariatskatalogen, die als solche deutlich gekennzeichnet sind. In Mischkatalogen und Anzeigen sind die zum Laden preis angesetzten neuen Werke von den antiquarischen oder ladenpreisfreien in einer dem Publikum klar ver ständlichen Weise zu unterscheiden und als neu zu bezeich nen, und zwar in der Weise, daß der Preisangabe die Bezeichnung .neu' in Klammern beigefügt wird. Am Kopf der Mischkataloge ist folgender Vermerk anzu bringen: Die Preise der mit .neu' bezeichneten Werke sind die Ladenpreise-. Berkaussbedingungcn des Reise- und Bersandbuchhandels Absatz 2 des Abschnittes II der Verkaufsbedingungen des Reise- und Bersandbuchhandels erhält folgende Fassung: »Aufträge bis zu RM 120,— dürfen gegen 10 Monats raten, Aufträge über RM 120.— gegen 12 Monatsraten geliefert werden, Aufträge von mehr als RM 200,— dürfen bis zu 15 Monatsraten geliefert werden, Anglei chung an das nächst höhere Ratenziel ist gestattet, wenn die Monatsrate höher sein würde als bei der nächst höhe ren Staffel, Für Aufträge auch auf einzelne Werke, deren Preis RM 300.— übersteigt, muß die Mindestrats RM 15,— betragen und das Ratenziel darf den Zeit raum von drei Jahren nicht übersteigen. Ein Teilzah lungszuschlag von mindestens 5°/» kann erhoben werden, insbesondere soll dies bei minderrabattierten (wissen schaftlichen) Werken geschehen. Die Ratenziele müssen ein gehalten werden, auch wenn ein Ratenzuschlag berechnet wird. Die erste Monatsrate soll in der Regel bei der Lieferung, muß aber spätestens in dem der Lieferung fol genden Monate erhoben werden. Ergeben sich gemäß den Verkaussbedingungen des Reise- und Bersandbuchhandels bei der Festsetzung von Raten Pfennigbeträge, so dürfen die Raten bei Pfennigbeträgen bis RM —,25 nach unten auf volle Reichsmark und bei Pfennigbcträgen bis zu RM —.60 nach unten auf RM —,50 abgerundet werden-, Buchhändlerische Verkchrsordnung 8 4o Absatz 1 der buchhändlerischen Verkehrsordnung erhält folgende Fassung: »Hebt der Verleger in den ersten drei Jahren nach Er scheinen eines Werkes den Ladenpreis auf oder trifft er Maßnahmen, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen (z, B, Abgabe von Remittenden-Exem- plaren in größeren Mengen, Abgabe des Auflagenrestes oder größerer Partien eines Werkes ohne Verpflichtung zur Ladenpreiseinhaltung, Wgabe eines Werkes als Zei- Nr, 2»tj Dienstag, Sen 2«, Oktober 1SW 697
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder