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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1930-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1930
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- Deutsch
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63, 15, März >930, RcdallioncUcr Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. T a t b e st a n d: Die Beklagte betreibt in Hamburg ein Antiquariat, in welchem sie auch neue Bücher zum Kauf anbietet. Sie hatte in dem Schau fenster ihres Buchladcns ein Plakat mit folgendem Text angebracht: »Beim Einkauf von NM 10.— ein neues Buch im Werte von NM 1.— kostenlos«. Die Klägerin hat als Anlage 2—4 zwei Ullstein-Bücher und ein Buch von E. T. A. Hofsmann zur Akte gereicht. Nach den von der Klägerin beigcbrachtcn eidesstattlichen Versicherungen der Frau Deutler und des Herrn Tancke sind die beiden Ullstein-Bücher für je NM 6.— bei der Beklagten gekauft, und das Buch von E. T. A. Hofs mann ist dann von ihr als Zugabe gewährt worden. Die Klägerin hat die öffentliche Ankündigung und Gewährung von Zugaben als einen Verstoß gegen § 1 des Wettbewerbsgcsetzes gerügt. Cs sei darin eine gegen die guten Sitten verstoßende Hand lung zu erblicken. Die meisten Verleger, einschließlich Ull stein, vertreiben ihre Bücher im N e v e r s s y st e m, durch das die Buchhändler verpflichtet werden, die von den genannten Ver legern bezogenen Bücher nicht unter dem festgesetzten Ladenpreis zu verkaufen. Ebenso sei jedem Buchhändler, der Mitglied des Börsen- vcreins der Deutschen Buchhändler ist, strengstens verboten, Bücher unter dem vom Verleger festgesetzten Preis zu verkaufen. Diese Bindung der Buchhändler sei dem großen Publikum allgemein be kannt. Wenn auch die Beklagte nicht Mitglied des Börsenvereins sei und möglicherweise ihre Bücher aus irgendeiner Konkursmasse oder in einer Zwangsversteigerung erworben habe, so sei die Durchbrechung der geschilderten Bindung, der die übrigen Buchhändler allgemein unterliegen, auch trotzdem als unlauterer Wettbewerb anznschen. Ans Antrag der Klägerin wurde die einstweilige Verfügung vom 12. Dezember 1929 von diesem Gericht erlassen. Gegen diese Verfügung hat die Beklagte durch ihren Schriftsatz vom 20. Januar 1930 / aet. 8 / Widerspruch erhoben. Sie hat die Verfügung angefochten mit der Begründung, es könne ihr nicht allgemein verboten werden, Bücher zu Preisen zu verkaufen, die ihr angemessen erscheinen. Ein derartiges Verbot sei jedenfalls ungerechtfertigt hinsichtlich antiquarischer Sachen und ebenso für Bücher, die ohne festgesetzten Ladenpreis gehandelt werden. Hierbei sei es gleichgültig, ob sic ein Buch für NM 5.50 verkaufe oder für NM 5.— und statt dessen ein weiteres Buch im Werte von NM —.50 zugebe. Das käme völlig auf das gleiche hinaus. Sic verkenne natürlich nicht, daß für Bücher mit vorgeschriebenem Ladenpreis andere Grundsätze zu gelten haben. Derartige Bücher führe sie jedoch überhaupt nicht. Sie betreibe in erster Linie ein Antiquariat. Bei den neuen von ihr verkauften Büchern handele cs sich vornehmlich um Bücher, die aus Nestauslagen stammen und die deshalb vom Verleger ebenfalls billiger abgestoßen werden oder um Bücher ohne festen Ladenpreis, die in der Negel durch Gelcgen- heitskäufc in ihren Besitz kommen. Wenn bei ihr gelegentlich einmal ungebrauchte Bücher zu haben sind, für die vom Verleger ein be stimmter Ladenpreis vorgeschrieben ist, so seien das ausnahmslos Bücher, die sie entweder einzeln oder zusammen mit einer größeren Anzahl gebrauchter Bücher von irgendeinem Kunden gekauft habe. Selbstverständlich nehme sie jede Gelegenheit wahr, wenn sich ans Auktionen, bei Geschäftsauflösungen und ähnlichen Ereignissen die Möglichkeit zum günstigen Einkauf biete. Es sei nicht einzusehen, weshalb bei derartigen Gelegenheitskänfen andere Grundsätze gelten sollen als beim Erwerb aus zwangsweise erfolgten Liquiöationsver- käufen. Ans alle Fälle sei es verfehlt, der Beklagten unlauteren Wett bewerb vorzuwerfcn. Dies läge nur dann vor, wenn ein Verkauf von Büchern unter Ladenpreis planmäßig in Zuwiderhandlung gegen vertraglich übernommene Verpflichtungen oder in planmäßiger Ausnutzung des Vertragsbruches anderer geschehe. Davon könne aber bei der Beklagten nicht die Rede sein. Die einstweilige Verfügung sei jedenfalls unbegründet, soweit der Beklagten schlechthin für alle neuen Bücher die Ankündigung von Zugaben untersagt und soweit ihr verboten werde, beim Verkauf von Büchern schlechthin Zugaben zu gewähren. Gegen die Auslage, das genannte Plakat zu entfernen, wolle sie sich nicht wehren, da sic durch diese Anflage in keiner Weise be helligt werde. Im übrigen wird Bezug genommen auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und auf den Inhalt der Akte. Gründe: Der Widerspruch der Beklagten geht zusammengenommen dahin, daß ihr durch die einstweilige Verfügung allgemein verboten werde, beim Verkauf von Büchern schlechthin irgendwelche Zu gaben zu gewähren, und daß die einstweilige Verfügung, auch wenn 252 sie sich nur auf ladenpreisgeschütztc Bücher beziehen sollte, zu Un recht erlassen wäre, weil die Beklagte Bücher mit feststehendem Laden preis regelmäßig gar nicht verkaufe. Die Klägerin hat auf den Widerspruch erklärt, daß sie selbst die einstweilige Verfügung nur auf ladenpreisgeschützte Bücher habe be ziehen wollen. Zu den ladenpreisgeschützten Büchern wären aber auch solche Bücher zu rechnen, die aus Liquidationen oder sonstigen frei händigen Massenverkäufen stammen, soweit hinsichtlich dieser Bücher bei dem Erwerb noch die Bindung des Veräußerers bezüglich Ein haltung des Ladenpreises bestand. Nur hinsichtlich dieses letzten Punktes gehen die Ansichten der Parteien auseinander. Indes geht der Antrag der Klägerin nur dahin, der Beklagten jede öffentliche Ankündigung und Gewährung von Zugaben beim Kauf neuer ladenpreisgefchützter Bücher zu verbieten. Das Gericht ist der Ansicht, daß darin ein unlauterer Wett bewerb zu erblicken ist. Durch eine allgemeine Ankündigung, daß beim Kauf von Büchern Zugaben gewährt werden, wird bei dem Publikum der Eindruck erweckt, daß es bei der Beklagten auch Bücher mit feststehendem Ladenpreis zu günstigeren Bedingungen als bei anderen Buchhändlern kaufen kann. Es liegt darin eine auf verwerfliche Art herbeigeführte Benachteiligung der übrigen Buchhändler. Das Sittenwidrige einer solchen Ankündigung hat anscheinend auch die Beklagte eingesehen, denn sie hat gegen die Auflage, das ge nannte Plakat zu entfernen, keinen Widerspruch erhoben. Des weiteren ist aber das Gericht auch der Ansicht, daß jeg liche Gewährung von Zugaben auf ladenpreis geschützte Bücher als unlauterer Wettbewerb zu kennzeichnen i st. Das Unlautere einer solchen Handlung wird nämlich nicht dadurch aufgehoben, daß kein regelmäßiger Verkauf in Büchern mit festem Ladenpreis stattsindet. Auch bei diesen nur ge legentlich vorgenommenen Verkäufen läßt sich nicht verkennen, daß die Beklagte aus der Bindung der übrigen Buchhändler an feste Preise in unlauterer Weise Nutzen ziehen würde. Daß die Beklagte sich auch in dieser Richtung vergangen hat, er sieht das Gericht aus den von der Klägerin beigebrachten eidesstatt lichen Versicherungen, nach denen die Beklagte zwei Ullstein-Bücher unter Gewährung des Buches von E. T. A. Hoffmann als Zugabe gum Verkauf gebracht hat. Jedenfalls hat die Beklagte nicht der Be hauptung der Klägerin widersprochen, daß der Ullstein-Verlag zu den jenigen Verlegern gehört, die für ihre Bücher feste Verkaufspreise vorschreiben. Die Beklagte hat in dieser Hinsicht nur erklärt, sic wisse nicht, ob für die beiden Ullstein-Bücher feste Preise vorgeschrie ben seien. Auch könne man ihr nicht zumnten, bei den von ihr ver triebenen Büchern derartige Nachprüfungen vor dem Verkauf anzu stellen. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, daß die Beklagte derartige Nachprüfungen, die jeder Buchhändler zu machen hat, anstellen muß. Abgesehen von diesem Einzelfall, sieht aber das Gericht das gegen die Beklagte gerichtete Verbot, bei ladenpreisgeschützten Büchern Zu gaben zu gewähren, dadurch gerechtfertigt, daß die Beklagte einer seits selbst erklärt hat, sie verkaufe gelegentlich auch neue Bücher mit feststehendem Ladenpreis, und daß andererseits feststeht, daß die Beklagte schlechthin angekündigt hat, bei Einkauf von Büchern Zu gaben zu gewähren. Die durch die einstweilige Verfügung erlassenen Verbote waren daher aufrecht zu erhalten: sie bedurften nur einer genaueren For mulierung, um Mißverständnissen vorzubeugen. Es besteht deshalb kein Anlaß, von der Kostenfolge aus 8 01 ZPO. abznweichen. Der Kernpunkt der Entscheidung geht demnach dahin, daß jegliche Gewährung von Zugaben auf ladenpreisgeschützte Bücher (Schulbücher!) als unlauterer Wettbewerb anzusehen ist. Schon durch eine allgemein gehaltene Ankündigung solcher Zugaben wird der Tatbestand erfüllt. Dabei ist wesentlich, daß nicht die Zugabe selbst, sondern die Hauptware ladenpreisgeschützt ist. Bislang sind mir nur wenige Fälle von Zugabeangeboten beim Verkauf von nicht mehr prcisgeschützten Werken bekannt geworden. Jnsoiveit n>ird, wie oben ausgeführt, immer darauf zu achten sein, daß der Preis der Hauptware nicht künstlich über setzt wirb. Vor allen Dingen müssen aber die Verleger sich mit allem Nachdruck gegen die Verwendung ihrer Verlagswerke als Zugabe wenden. Wenn der betreffende Händler auf solche Wünsche nicht eingeht, sollte ihm rücksichtslos jede Bezugsmog- lichkeit verbaut rverben. Das gilt vor allen Dingen auch dann, wenn das Buch zum Anreizmittel für den Kauf andrer Waren degradiert wird. All-
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