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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1939
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- Deutsch
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nicht auffindbar ist, als erledigt betrachtet, sodaß Herr Hake in Zu kunft nicht ohne weiteres berechtigt ist, Buchwerbungen vorzunehmen. Der Präsident der Reichsschrifttumskammer hat mit Entscheidung vom IS. Januar 19Z9 die Eintragung der Krau HerthaSchiele, Halle a. d. Saale, Kutschgasse 1, in der Stammrolle der Inhaber von Buchverkaussstellen gelöscht. Der Buchvertreter Othmar Gras Atchelburg, geb. am 27. September 1901 zu Jisterbruc, Kr. Tabor, zuletzt wohnhaft Ber lin W SO, Barbarossastrabe 23, besitzt den Ausweis Nr. 8S10; der Buchvertreter Karl Gebranschik, geb. am 22. Juni 1917 zu Danzig, zuletzt wohnhaft Stettin, Große Weberstraße 81, besitzt den Ausweis Nr. 9492; der Buchvertreter Friedrich Wilhelm Kerst, geb. 21. November 1900, zuletzt wohnhaft in Konstanz, Siegesmundstraße 10, besitzt den Ausweis Nr. 5597. Es war bisher nicht möglich, die derzeitige Anschrift und Beschästigungssirma der Genannten festzustellen. Die Firmen des Reise- und Versandbuch handels werden daher gebeten, der Reichsschrifttumskammer — Abt. III — (Buchhandel), Leipzig C 1, Hospitalstraße 111, Mitteilung zu machen, falls sie sie beschäftigen ober ihre Anschrift kennen. Neue Rechtsgedanken im Entwurf eines deutschen Arheberrechtsgesetzes*) Von Rechtsanwalt Dr. Willy K offmann-Leipzig Nachdem Alexander Elster in Nr. 89 des Börsenblattes vom 18. April 1939 die Grundlinien der Vorschläge des »Fach ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht der deutschen Ar beitsgemeinschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber recht in der Akademie für Deutsches Recht» behandelt und Gentz in Nr. 179 vom LS. Juli 1939 über die Grundprinzipien des neuen Urheberrechts berichtet hat, empfiehlt es sich, den Lesern dieser Zeitschrift von den vielen Neuerungen, die der Entwurf bringt, diejenigen bekanntzugeben, die für den deutschen Buch handel von besonderem Interesse sind. Dabei wird nicht verkannt, daß dieser Entwurf nicht der Weisheit letzter Schluß ist. Ganz abgesehen davon, daß er in sprachlicher Hinsicht noch stark verbessert, teilweise sogar neu geschrieben werden muß (die sprachliche Formulierung war nicht Sache des Ausschusses!), daß auch das System der Anord nung der Bestimmungen nicht folgerichtig ist, weil die drei im Gesetz aufgenommenen Normen-Komplexe, das Urheberrecht, der Leistungsschutz und der Schutz der Geheimsphäre nicht durch die Anordnung als solche gekennzeichnet sind, dürfte wohl die nachbessernde Hand des Gesetzgebers noch an manchen Stellen vonnöten sein. Das bedeutet keine Herabsetzung der Leistung des Ausschusses, vielmehr das Bekenntnis, daß man in den Ein zelberatungen vielfach über dem Einzelnen das Ganze übersieht, sodaß, wenn das Ganze gedruckt vorliegt, man wieder Abstand zur Einzelbestimmung gewinnt. I. Geschützte Werke 1. Neu ist — und damit wird eine vom Schrifttum viel fach vertretene Forderung erfüllt —, daß der Entwurf an die Spitze des Gesetzes eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Werkes als den wichtigsten Begriff setzt: -Werke sind die Schöpfungen eigenpersönlicher Prägung auf dem Gebiete der Literatur und der Kunst». Man kann darüber streiten, ob diese Förmelung geglückt ist. Ich persönlich würde das im urheberrechtlichen Schrifttum nicht gebräuchliche Wort »Prägung» durch das hier übliche Wort »Formgebung- ersetzen und dafür das Wort »Prägung- für die Förmelung des neuen wichtigen Begriffes der Leistung ver wenden. Aus diesen Eingangsworten des Entwurfs erhellt jeden falls mit aller Deutlichkeit, daß nicht jedes Geschaffene, das zu dem Gebiete der Literatur und Kunst gehört, Werk im ur heberrechtlichen Sinne ist, vielmehr nur dann, wenn jene Voraussetzungen für das Werk bei diesen Einzelerscheinungen erfüllt sind. 2. Neu ist die Bestimmung des § 1 Absatz 4, wonach den Urheberrechtsfchutz auch Ausgaben fremder Werke genießen, die das Ergebnis wissenschaftlicher Tätigkeit und eine eigen persönliche Leistung darstellen. Man erkennt bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß es sich hierbei streng genommen nicht um Werke im Sinne des Absatzes 1 handelt, vielmehr um wesensverwandle Erschei nt Dieser bereits seit August vorliegende Aufsatz mußte bisher aus Platzmangel zurlickgestellt werben. D. Schrtftl. nnngen, denen auch der Urheberrechtsschutz zugebilligt wird. Un ter einer wissenschaftlichen Ausgabe im Sinne des 8 1 Absatz 4 ist eine solche zu verstehen, die auf Grund wissenschaftlichen For- schens, Sichtens und Anordnens herausgegeben wird, deren Er scheinen diese wissenschaftliche Tätigkeit des oder der Heraus geber voraussetzt. Zwischen dieser wissenschaftlichen Tätigkeit und dem Erscheinen der Ausgabe muß Kausalzusammenhang be stehen. Gedacht ist z. B. dabei an die Ausgaben der Werke Fried rich des Großen, von Leibniz und Kant, die die Preußische Akademie der Wissenschaften veröffentlicht hat. ll. Träger des Urheberrechts -Urheber ist, wer das Werk geschaffen hat.» Mit dieser ein prägsamen Förmelung lehnt der Entwurf jedes originäre Ur heberrecht der juristischen Person ab; ob es allerdings ein solches von offenen Handelsgesellschaften gibt, ist fraglich. Für das ita lienische Urheberrechtsgesetz, für das der gleiche Grundsatz gilt, hat der Kassationsgerichtshof die Frage in einer jüngsten, sehr bemerkenswerten Entscheidung bejaht. M. Inhalt des Urheberrechts 1. Das Urheberrecht bedeutet nach 8 10 den Schutz des Ur hebers in seinen eigcnpersönlichen Beziehungen zu dem Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und das Recht, das Werk zu ver werten. Hieraus ergibt sich, daß die beiden Elemente des Ur heberrechts, das persönlichkeitsrechtliche und das vermögensrecht liche, als Einheit angesehen werden, bei denen jedoch das persön lichkeitsrechtliche insofern das wesentlichere ist, als hierdurch das Wesen des Urheberrechts bestimmt und gekennzeichnet wird. Wenn der Entwurf das Urheberpersönlichkeitsrecht »Ur- heberchre» nennt, so erscheint diese Bezeichnung nicht geglückt, weil die Norm des Urheberpersönlichkeitsrechts weit über das hinausgeht, was zum Begriff der Ehre gerechnet werden kann. Geschieht zum Beispiel eine Veröffentlichung des Urhebers gegen seinen Willen, wenn auch in einer für ihn, für sein Ansehen schmeichelhaften Weise, so ist seine Ehre nicht verletzt, wohl aber sein Persönlichkeitsrecht, weil er kraft seiner Urheberschaft dar über zu entscheiden hat, ob und gegebenenfalls wann sein Werk den Weg in die Öffentlichkeit antreten soll. 2. Der Entwurf ist bei der Normierung des Inhalts des Urheberrechts zum romanischen System übergegangen: er zählt nicht mehr die einzelnen urheberrechtlichen Befugnisse des Ur hebers an seinem Werke aus, sondern gibt ihm ein Vollrecht, nämlich das Verwertungsrecht am Werk in seiner ursprünglichen oder in seiner abgeänderten Form, das heißt am Werk in seiner Festlegungsform oder an der Bearbeitung des Werkes. Dieses Verwertungsrecht ist jedoch nicht in dem Sinne unbegrenzt, daß — wie das Reichsgericht das noch geltende Urheberrechtsgesetz früher ausgelegt hat—dem Urheber im Zweifel jedwede vermö gensrechtliche Verwertung aus seinem Werke zukomme, und daß demgemäß jede dieses Recht beschränkende gesetzliche Bestimmung eine Ausnahmevorschrift sei und nicht erweiternd ausgelegt werden dürfe. Vielmehr steht nach den Anschauungen des Ent wurfs dem Recht des einzelnen das geschützte Interesse der All gemeinheit am veröffentlichten Werke gegenüber, das Recht die ses einzelnen begrenzend. «74 Nr. 380 Dienstag, den 8. Oktober 1S8S
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