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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1939
- Strukturtyp
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- 1939-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1939
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- Deutsch
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Handelsregister, noch mit ihrem ganzen Betriebe in die Handwerks rolle eingetragen sind, haben nur einen jährlichen Grundbetrag bis höchstens NM 6.— zu zahlen. In der Ostmark und im Sudetengau wird von den umlagepflichtigen Betrieben, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor dern, neben 'der Umlage ein Grundbetrag bis zu NM 12.— jährlich erhoben. (VO. vom 8. September 1939, NGBl. I, S. 1738.) Gnadenerlaß für die Zivilbevölkerung. Der Erlaß vom 9. September 1939 (NGBl. I, S. 1753 ff.) ge währt allen Personen mit Ausnahme der aktiven Wchrmachtsange- hörigen Straffreiheit für noch nicht rechtskräftig vollstreckte Strafen auf Haft, Festungshaft, Gefängnis oder Arrest von nicht mehr als drei Monaten, für Geldstrafen, für die die Ersatzfrciheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt und für Ordnungsstrafen von nicht mehr als NM 1000.—. Anhängige Strafverfahren, bei denen keine höheren Strafen als die angegebenen Strafen zu erwarten sind, werden ein gestellt. Der Straferlaß erstreckt sich auch auf Neben strafen und Nebenfolgen, auf Bußen und rückständige Kosten. (Ausführungsbestimmungen vom 13. September 1939, RGBl. I, S. 1760.) Neue Fassung des Neichsarbeitsdienstgesetzes. Durch die Einführung der Arbeitsdienstpflicht für die weibliche Jugend ist das Arbeitsdienstgesetz ergänzt und geändert worden. Die neue Fassung wird unter dem 9. September 1939 (NGBl. I, S. 1747 ff.) bekannt gemacht. Entscheidend ist die Bestimmung: Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volk im Neichsarbeitsdienst zu dienen. — Die Dienstpflicht beginnt frühestens nach vollendetem achtzehnten und endet spätestens mit Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres. In der Regel wird zum Arbeitsdienst in dem Kalenderjahr einberufen, in dem das neunzehnte Lebensjahr vollendet wird. Freiwilliger Eintritt zu einem früheren Zeitpunkt ist möglich. Fristverlängerung im Wechsel- und Scheckrecht. Die Fristen zur Sicherung von Rückgriffsansprüchen bei Wechsel und Scheck sind zunächst um zusätzlich dreißig Tage verlängert wor den, wenn sie nicht schon vor dem 28. August 1939 angelaufen waren. (VO. vom 18. September 1939, NGBl. I, S. 1849.) Es handelt sich vor allem um die Protestfrist beim Wechsel (zwei Werktage nach Verfall) und um die Vorlegungsfrist beim Scheck facht Tage nach der Ausstellung). Herabsetzung oder Stundung der Einkommensteuer. Wer dem Finanzamt glaubhaft macht, daß die Einkommensteuer 1939 bei ihm durch die veränderten Verhältnisse um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um NM 100.— niedriger sein werde als die für 1938, kann gemäß § 37 EStG. 1939 Herabsetzung der Vor auszahlungen, eventuell auch deren Wegfall erreichen. Wird das Einkommen nicht niedriger sein, fehlen aber infolge besonderer Um stände die Mittel zur Steuerzahlung, so kann Stcuerstundnng be antragt werden. Am besten macht man gleichzeitig Vorschläge für einen Zahlungstermin oder bittet um die Erlaubnis, in Raten zahlen zu dürfen. Urkundensteuer bei Vollmachten. Der Neichsfinanzminister macht bekannt, daß bei Vollmachten, die von Einberufenen aus Anlaß ihrer Einberufung ausgestellt wer den, die Urkundenstcuer erlassen wird. (Deutsche Steuerzeitung Nr. 37, 16. September 1939.) Allgemeine Kurzarbciteruntcrstlltzung. Kurzarbeiterunterstützung wird bis. auf weiteres in allen Betrie ben gewährt, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeiter oder ein Angestellter beschäftigt ist, und zwar dann, wenn 1. in der Doppel- woche weniger als achtzig Arbeitsstunden, aber mindestens acht Arbeitsstunden oder eine Schicht im Betriebe gearbeitet wird; 2. der Arbeitsausfall auf Arbeitsmangcl beruht und 3. das Arbeitsentgelt infolge des Arbeitsausfalls verringert ist. Die Unterstützung darf erst nach Anzeige an das Arbeitsamt gewährt werden. Sie beträgt die Hälfte des Unterschiedes zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem Lohn für die Achtzig-Stunden-Doppelwoche, aber nicht mehr als die Arbeitslosenunterstützung. (VO. vom 18. September 1939, RGBl. I, S. 1850.) Recht der Ostmark. Die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts vom 20. September 1939 (NGBl. I, S. 1862) verlängert die Fristen für die Entrichtung von Gebühren für Patente, patentamtliche Verfahren und Erneuerung von Marken um drei bis fünf Monate. Wer durch außergewöhnliche Umstände an der Zahlung gehindert wird, kann noch darüber hinaus Stundung erhalten. Auch wiederholte Stundung ist zulässig. Diese Verordnung gilt ab 26. August 1939. Devisenbewirtschaftung in Danzig. Die Gesetzgebung über die Devisenbewirtschaftung und den Zah lungsverkehr mit dem Ausland gilt vom 22. September 1939 ab im Gebiete der bisherigen Freien Stadt Danzig (VO. vom 22. Sep tember 1939, NGBl. I, S. 1865). Die in Danzig ansässigen Personen haben bis zum. 31. Oktober der zuständigen Ncichsbankanstalt anzu bieten und auf Verlangen zu verkaufen u. a. ausländische Zahlungs mittel, Forderungen in ausländischer Währung, Gold, ausländische Wertpapiere. Forderungen gegen Ausländer, Wechsel und Schecks, die auf das Ausland gezogen sind. Vom 1. September ab gelten in Danzig Reichsmark und Dan- ziger Gulden als gesetzliches Zahlungsmittel (VO. vom 1. Sept. 1939, NGBl. I, S. 1567). Der Umrechnungskurs für den Gulden beträgt NM —.70. Einheitliches Recht der Arbeitsvermittlung. Vom 1. Januar 1940 ab gelten in der O st m a r k, im Reichsgau Sudetenland und im Memelland die Durchführungsbestim mungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung. Für die bisherigen gewerbsmäßigen über nicht gewerbsmäßigen Einrichtungen und Stellen, die sich diesen Auf gaben widmeten, gelten Übergangsbestimmungen. (VO. vom 14. Sep tember 1939, NGBl. I, S. 1769 ff.) Die Lösung von Arbeitsverhältnissen — Einstellungsbeschränkungen Zufolge der »Ersten Durchführungsbestimmung zum Ab schnitt III (Kriegslöhne) der Kriegswirtschaftsvcrordnung« vom 16. September 1939, die in dem am 23. September 1939 ausgegebenen Neichsgesetzblatt vom 23. September 1939 auf Seite 1869 verkündet wurde, ist in der Abhandlung über »Die Lösung von Arbeitsvcrhält- nisscn — Einstellungsbeschränkungen« im Börsenblatt Nr. 216 vom 16. September 1939 auf Seite 653 Spalte 2 nach der vierzehnten Zeile von oben noch folgendes einzuschalten: »Wenn in Auswirkung des Kriegszustandes Betriebe stillgelegt, eingeschränkt oder umgcstaltet werden, so kann der Neichstrcuhänder oder der Sondertreuhänder der Arbeit die bestehenden Kündigungs fristen für einzelne Gesolgschaftsmitgliedcr, für die Gefolgschaften einzelner Betriebe oder diejenigen einer Gruppe von Betrieben ab- kiirzen. Das gleiche gilt für solche Fristen, innerhalb derer die Ein führung von Kurzarbeit anzukündigcn ist. Uber die Zahlung fällig werdender Entschädigungen (Abfertigungen) kann der Neichstreu- händer oder der Sondertreuhänder der Arbeit von den gesetzlichen oder sonst getroffenen Regelungen abweichende Bestimmungen treffen. Die Abkürzung der Kllndigungs- und Ankündigungsfristcn kann von der Erfüllung bestimmter Auslagen zugunsten der betroffenen Ge- folgschastsmitglicder abhängig gemacht werden.« Diese Bestimmungen sind rückwirkend mit dem 4. September 1939 in Kraft getreten. Hierzu muß an dieser Stelle noch der 8 20 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 (NGBl. I S. 45), der die Stillegung von Betrieben behandelt, in Erinnerung gebracht werden: »Der Unternehmer eines Betriebes ist verpflichtet, dem Treu händer der Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er: a) in Betrieben mit in der Regel weniger als hundert Beschäftigten mehr als 9 Beschäftigte, b) in Betrieben mit in der Regel mindestens hundert Beschäftigten 10 v. H. der im Betrieb regelmäßig Beschäftigten oder aber mehr als fünfzig Beschäftigte innerhalb von vier Wochen entläßt. Entlassungen, deren Bcvorstehen anzuzeigen ist, werden vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Anzeige beim Treuhänder der Arbeit nur mit dessen Genehmigung wirksam; der Treuhänder der Arbeit kann die Genehmigung auch mit rückwirkender Kraft er- 670 Nr. 228 Sonnabend, den 30?Scptcmber 1V39
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