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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1939
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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zur Einkommensteuer wird nach der grundsätzlichen Regelung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer festgesetzt und zwar für den Er hebungszeitraum, als den das Kalenderjahr gilt. Der erste Er hebungszeitraum für den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer, für den eine besondere Regelung gilt (vgl. nachstehend), hat mit dem 4. September 1939 begonnen und endet am 31. Dezember 1939. Von dem Kriegszuschlag zur Einkommensteuer sind unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige befreit, deren Einkommen 2400 NM im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Höhe des Kriegszuschlags zur Einkommensteuer beträgt 50 vom Hundert der Einkommensteuer für den Erhebungszeitraum (d. h. wie gesagt: für das Kalenderjahr). Der Kriegszuschlag zur Einkom mensteuer darf nicht mehr als 15 vom Hundert des Einkommens be tragen, die Einkommensteuer und der Kriegszuschlag zur Einkommen steuer dürfen zusammen nicht mehr als 65 vom Hundert des Ein kommens betragen. Weiter ist der Kriegszuschlag zur Einkommen steuer so zu bemessen, daß dem Steuerpflichtigen ein Einkommen von mindestens 2400 NM verbleibt. Wenn ein Erhebungszettraum kürzer als das Kalenderjahr ist, so beträgt der Kriegszuschlag zur Ein kommensteuer für jeden Kalendermonat, der im Erhebungszeitraum endet, ein Zwölftel des Jahresbetrages. Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf den Kriegszuschlag zur Ein kommensteuer zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt ein Viertel des zuletzt festgesetzten, um die angercchneten Steuerabzugsbeträge verminderten Kriegszuschlags zur Einkommensteuer. b) Die besonderen Regelungen für die Über gangszeit. Für die Übergangszeit waren besondere'Regelungen erforderlich. Es ist zwischen der Zeit vom 4. September 1939 bis zum 31. Dezember 1939 und der Zeit vom 1. Januar 1940 bis zur Bekanntgabe des neuen Einkommcnstcuerbeschcides (d. h. des Ein kommensteuerbescheides für 1939) zu unterscheiden. 1. Die Zeit vom 4. September bis zum 31. Dezem ber 1939. Erster Erhebungszeitraum für den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer ist, wie dargelegt, die Zeit vom 4. September bis zum 31. Dezember 1939. In diesem Zeitraum sind zwei Voraus zahlungen auf den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer zu leisten, und zwar am 10. Oktober 1939 und am 10. Dezember 1939. Diese beiden Vorauszahlungen betragen je ein Zwölftel der zuletzt ver anlagten, um die angerechneten Steuerabzugsbeträge verminderten Einkommensteuer. Die zuletzt veranlagte Einkommensteuer ist die für 1938 auf Grund der Steuererklärungen, die im Februar dieses Jahres abgegeben worden sind. Es sind also als Kriegszuschlag zur Einkommensteuer am 10. Oktober 1939 und am 10. Dezember 1939 je ein Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid für 1938 festgesetzten Einkommensteuer an das Finanzamt zu zahlen. Da jeder Steuer pflichtige hiernach selbst die Höhe des von ihm zu zahlenden Kriegs zuschlags zur Einkommensteuer ausrechnen kann, bedarf es keines be sonderen Bescheides über den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer Zeltens des Finanzamts. 2. DieZeitvom 1. Januar 1940 biszurBekannt- gabedes neuen Einkommen st euerbescheides. Bis zur Bekanntgabe des ersten Einkommensteuerbescheides, in dem ein Kriegszuschlag zur Einkommensteuer festgesetzt ist — d. h. also bis zur Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für 1939 im Laufe des Jahres 1940 —, betragen die Vorauszahlungen je ein Achtel der zu letzt veranlagten, um die angerechneten Steuerabzugsbeträge ver minderten Einkommensteuer. Praktisch trifft das für die Voraus zahlungen auf den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer zu, die am 10. März und 10. Juni 1940 zu entrichten sind. Denn bis zu dem dann folgenden Vorauszahlungstermin (10. September 1940) sind den meisten Steuerpflichtigen die Einkommensteuerbescheide 1939 zu gegangen. II. Der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer bei den Lohn steuerpflichtigen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, d. h. bei all denen, die Einkünfte aus einem Dienstverhältnis als Arbeiter, An gestellte oder Beamte beziehen, wird der Kriegszuschlag zur Ein kommensteuer durch Steuerabzug erhoben. Der Arbeitgeber hat also seinen Arbeitnehmern den Kriegszuschlag zur Einkommensteuer ein zubehalten und zusammen mit der ebenfalls einbehaltenen Lohn steuer an das Finanzamt abzuführen, und zwar zusammen mit der Lohnsteuer, also auch zu denselben Terminen wie diese. Erstmalig ist der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer durch Abzug vom laufenden Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum einzubehalten, der nach dem 4. September 1939 endet. Der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer beträgt 50 vom Hun dert der nach der Lohnsteuertabelle einzubehaltenden Lohnsteuer. Er ist jedoch so zu bemessen, daß dem Arbeitnehmer ein Arbeitslohn von mindestens 234 Reichsmark monatlich, 54 Reichsmark wöchentlich, 9 Reichsmark täglich oder 4.50 Reichsmark halbtäglich verbleibt. Der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer mindestens verbleiben muß, er höht sich um die Beträge, die auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei vermerkt sind. Bei der Erhebung des Kriegszuschlags zur Einkommensteuer im Abzugsverfahren bleiben Bruchteile eines Neichspfennigs außer Betracht. Der Kricgszuschlag zur Einkommensteuer ist im Lohnkonto, in der Lohnsteueranmeldung und bei der Abführung besonders zu be zeichnen. Zeitschriften- und Zeitungswesen Zeitschriftenlieferung an Lazarette Der Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger gibt be kannt, daß, wenn Lazarette bei den Verlagen Zeitschriften ohne Be rechnung bestellen, als Anhalt für die Bestellziffcr davon auszugehen ist, daß für je fünfunddreißig Verwundete eine Zeitschrift geliefert wird. Bei solchen Lieferungen sind nach einer mit dem Ober kommando der Wehrmacht getroffenen Regelung dem Neichsverband monatlich zu melden: a) genaue Zahl der an die einzelnen Lazarette gelieferten Stücke der einzelnen Zeitschriften; b) Selbstkostenbercch- nung (Papier, Fortdruck, Beförderungskosten); e) genaue Anschrift des bestellenden Lazaretts. In Fällen, in denen die Lazarette von sich aus die Bezahlung unmittelbar an die Verlage vornehmen, bedarf es dieser Meldung nicht. Bei Zeitschriftenlieferung an andere Stellen, z. B. an eine Landesschützenkompanie eines Fliegerhorstes, eine Orts gruppe der NSDAP., für Luftschutzwachcn und ein Luftschutzlazarett, eine Gruppe des Heeresarchivs, Hundertschaften des verstärkten Poli zeischutzes, gelten auch jetzt ausnahmslos die Bestimmungen des Prä sidenten der Neichspressekammer über Freilieferungen, an die sich jeder Verlag unbedingt zu halten hat. Feld- und Soldatenzeitungen An die Überlieferung des Weltkrieges anknüpfend, in dessen Verlauf über hundert deutsche Feld- und Schützengrabenzeitungen entstanden sind, hat bereits wieder eine Anzahl solcher Feld-Zeitungen zu erscheinen begonnen. Der »Zeitungs-Verlag« nennt die folgenden: »Soldatcn-Zeitung der Schlesischen Armee«, »Schlesische Front- Schau«, »Nachrichtenblatt für die ostpreußische Armee«, »Soldaten- Zeitung«, »Der Adler von Friesland«, »Flieger-Funker-Flak«, »Frontzeitung der Luftflotte«, »Wacht im Westen« und »Westwall- Bote«. Auslagenpflichtindruck Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft hat sich damit einverstanden erklärt, daß der Auflagenpflichtindruck vor läufig entfällt und daß die Verlage von der Verpflichtung, Wcrbung- treibenden und Anzeigenmittlern Angaben über die Auflage zu machen, bis auf weiteres befreit sind. Der Leiter des Neichsverbandes der deutschen Zeitschriften-Verleger hat angeordnet, daß der Auf lagenpflichtindruck ab sofort nicht mehr erscheint und daß die vor erwähnten Auskünfte nicht mehr gegeben werden. Das Auflagenbuch ist wie bisher wciterzusührcn. Ebenso sind die Auflagenmeldungen wie auch die Papicrmelduugeu aufrechtzucrhalten. Neuregelung der Lesezirkelwerbung Unter Zustimmung des Neichskommissars für Preisbildung und des Präsidenten des Werberates der deutschen Wirtschaft sind nun mehr die vom Neichsverband der Deutschen Lesezirkelbcsitzer bereits bekanntgegebcnen Einheitspreise und Bedingungen für Lesezirkel werbung in Kraft gesetzt worden. Ausrcchterhaltung der Wirtschaftswerbung Die Neichsgruppc Industrie weist in einem Rundschreiben vom 6. September ihre Wirtschaftsgruppen darauf hin, daß in der gegen wärtigen Lage eine Einstellung der Wirtschaftswerbung und Annul lierung der Anzeigenaufträge durch keinerlei Umstände gerechtfertigt ist. Auch in der Vergangenheit sei die Industrie sehr stark mit Staats austrägen beschäftigt gewesen; damals habe der Grundsatz ge- 663
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