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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1939
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
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9. Fortsetzungen a) Jede einzelne Nummer einer Zeitschrift oder Zeitung kann als Ganzes geschützt werden. Der Schutz erstreckt sich dann auf den gesamten schutzfähigen Inhalt der betreffenden Nummer. b) Soll in einer Zeitschrift ein einzelner Aufsatz oder der abgedruckte Teil eines in Fortsetzungen erscheinenden längeren Werkes besonders geschützt werden, so muß der abgedrncktc Teil an seiner Spitze den Copyright-Vermerk tra gen und besonders angemeldet werden. Für jeden ver öffentlichten Teil ist also eine Anmeldung mit dem entsprechen den Ecscheinungsdatnm vorzunehmen und die vorgeschriebene Gebühr von 2 Dollar und 2 Reichsmark zu entrichten. e) Wenn außerhalb der Vereinigten Staaten ein Werk in nicht-englischer Sprache abteilungsweise in Zeitschriften ohne den Copyright-Vermerk abgedruckt worden ist, so kann später das Copyright erworben werden, indeni das Werk in Buchform m i t dem Copyright-Vermerk veröffentlicht und in der vor geschriebenen Weise als Buch angemeldet wird. Aber die in den Copyright-Vermerk auszunehmende Jahreszahl muß dasjenige Jahr bezeichnen, in dem die erste Veröffentlichung in der Zeitschrift begonnen hat. Der tatsächliche Schutz beginnt erst an dem Tage, an dem das Werk m i t Copyright- Vermerk erscheint. ck) Bon den beiden unter a und b beschriebenen Ver fahren für den Schutz von Fortsetzungswerken bietet das unter b angegebene die größere Sicherheit. — Will der Verfasser sich für später das Erneuerungsrecht sichern, so ist die Einzel-An meldung (wie unter b angegeben) notwendig. 19. Übersetzungen Nach Artikel 6 des Gesetzes sind Übersetzungen als neue Werke anzusehen. Daher sind in jedem Fall Vor- und Zuname des Übersetzers sowie dessen Staatsangehörigkeit anzu geben,' denn nach letzterer richtet sich die Schutzsähigkeit des Werkes. 11, Musikalicn, Biihnenwerke Für veröffentlichte Musikalien oder Bühnenwerke gelten im allgemeinen dieselben Bestimmungen wie für Bücher. Bei erste llen ist besonders darauf hinzuweisen, daß alle in dem Werke genannten Mitarbeiter, z. B. Arrangeure, Textdichter usw., mit Vornamen und Staatsangehörigkeit auf dem Anmeldeformular zu vermerken sind. Bon Kompositionen, die in verschiedener Bearbeitung, z. B. für Klavier, Großes Orchester u. a. erscheinen, muß jede Ausgabe für sich angemeldet werden. Musikalische Kom positionen, die im Handel einzeln erhältlich sind, können nicht zusammen als ein Opus angemeldet werden, sondern sind ge trennt anzumelden. Gebühren je Anmeldung: 2 Dollar und 3 Reichsmark. Bei Neubearbeitung alter Musik ist der Anmeldung eine kurze Erklärung beizusügcn über die Art und den Umsang der neugeleistetcn Arbeit, auf die sich der Schutzanspruch gründet. Ein Hinweis auf Vorwort oder Einleitung des Werkes genügt nicht. (Vergleiche hierzu Nr. 14.) 12. Kunstblätter Bei Anmeldung von Reproduktionen nach Kunstwerken ist das Herstellungsverfahren aus dem Formular anzugeben. Lithographien oder »photo-engravings« (die Ausdrücke »lithographs and photo-engravings« sind im Copyright-Gesetz nicht definiert, und auch das Copyright-Amt lehnt es ab, eine bindende Bestimmung dieser Begriffe zu geben, erklärt sich aber bereit, in Zweisclssällcn die Argumente der Antragsteller zu berücksichtigen), die geschützt werden sollen, müssen ganz in den Vereinigten Staaten hergestellt sein, es sei denn, daß die wieder- gegebcncn Originale sich außerhalb der Vereinigten Staaten befinden und die betreffenden Drucke ein wissenschaftliches Werk illustrieren oder ein Kunstwerk reproduzieren. Der Umstand, daß der Originalentwnrf, nach dem ein solcher Druck angeferligt ist, sich außerhalb der Bereinigten Staaten befindet, ist für die Erwerbung des Copyright belanglos, denn dies würde ja auf alle außerhalb der Vereinigten Staaten hcrgcstclltcn Drucke zu treffen. Die Gebühren betragen sür jedes Blatt 2 Dollar und 3 Reichsmark. 13. Erneuerung Der Copyright-Schutz währt 28 Jahre von der ersten Ver öffentlichung an; er kann um weitere 28 Jahre vcAüngert werden. Anträge auf Erneuerung oder Verlängernng des Ur heberschutzes werden vom Copyright-Amt nur während des letz ten (28.) Jahres der Schutzfrist entgegengenommcn, d. h. weder vor Ablauf des 27. Jahres noch nach Ablauf des 28. Jahres. Maßgebend ist das aus der ursprünglichen Copyright-Ein tragung ersichtliche Datum der ersten Veröffentlichung. Es emp fiehlt sich, Erneuerungsanträge möglichst frühzeitig im 28. Jahre der Schutzfrist zu stellen, da durch Beanstandung oder Rück fragen seitens des Copyright-Amtes häufig viel Zeit verloren geht, wobei es Vorkommen kann, daß die gesetzlich bestimmte Zeitgrenze überschritten und mithin die Verlängerung der Schutzfrist unmöglich wird. Der Besitz des Copyright während der ersten, achtundzwan- zigjährigen Schutzfrist verleiht nicht ohne weiteres das Anrecht auf Copyright-Besitz auch während der zweiten Schutzfrist. Denn, abgesehen von wenigen besonderen Fällen, steht das Recht aus Erneuerung des Copyright nur dem Urheber selbst zu, oder nach dessen Tode: der Witwe des Urhebers oder dem Witwer der Urheberin, den Kindern, dem Testamentsvollstrecker oder dem nächsten Anverwandten, und zwar in der genannten Reihenfolge. Die Gebühr für Erneuerungen beträgt 1 Dollar je Werk. 14. Neuauslagen Neuauflagen, ganz gleich, ob eine frühere Auflage desselben Werkes bereits geschützt ist oder nicht, werden zum Copyright- Schutz nur dann eingetragen, wenn sie eine beträchtliche Menge neuen Materials enthalten. Darum ist der Anmeldung eine kurze, lcichtverständliche Angabe beizusügcn, aus der hervor geht, daß das neue Material von solcher Art und Menge ist, daß es an sich genügen würde, einen Anspruch auf Copyright zu be gründen. Es genügt nicht, einfach anzugeben, das Werk sei »revidiert«, »durchgesehen«, »berichtigt», »umgearbeitet«, »er weitert« oder ähnliches. Das Gesetz verweigert ausdrücklich das Copyright an dem Originaltext aller derjenigen Werke, die vor dem 1. Juli 1909 erschienen und damals nicht geschützt wor den sind. Diese Bestimmungen finden ganz besonders Anwendung auf klassische Musik. Die bereits freien Werke können durch Um- nrheitung und Hinzusügung einiger Erklärungen nicht schutz fähig gemacht werden, weil die genügende Basis fehlt, auf Grund deren nach dem Gesetz eine Registrierung vorgenoinmen werden kann. Besonders zu beachten: a) Bei unveränderten Neuauflagen eines bereits geschützten Werkes ist im Copyright-Vermerk die Jahreszahl der ursprünglichen Copyright-Eintragung anzugeben. d) Bei Neuauflagen, in denen so viel neues Material nachgewiesen wird, daß ihnen neuer Copyright-Schutz ge währt wird, ist im Copyright-Vermerk die ursprüngliche und die neue Jahreszahl anzugcben. 15. Übertragung (Zession) Der Inhaber des Copyright kann dieses Recht gemäß Art. 42—46 des Copyright-Gesetzes vom 4. März 1909 an eine andere Person oder Firma übertragen, und zwar mittels einer schriftlichen, von ihm Unterzeichneten Urkunde. Wird eine solche Übertragungsurkunde in einem anderen Lande als den Ver einigten Staaten ausgestellt, so muß sie von einem amerika nischen Konsulatsbeamten beglaubigt werden; sie ist innerhalb von sechs Monaten beim Copyright-Amt in Washington, D. C., zur Eintragung anzumeldcn. Die Gebühr für die Eintragung einer solchen Urkunde beträgt 2 Dollar für jede dabei benutzte Seite im Urkundenbuch des amerikanischen Copyright-Amtes. «0« Nr. >88 Dienstag, den 15. August 1939
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