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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1930
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- Deutsch
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39. 15. Februar 1930. Redaktioneller Teil. Börsen,blott f. b. Dtschn Buchhandel. hat das Reichsgericht, ll. Zivilsenat, auf die mündliche Verhand lung vom 10. Januar 1030 unter Mitwirkung des Senatspräsi denten l)r. Mansfeld und der Neichsgerichtsräte Veltman, Kolb, vr. Weipert, vr. Pinzger für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. November 1028 aufgehoben. In der Sache selbst wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts in Hamburg, Kammer 3 für Handelssachen, vom 9. Mäxz 1928 dahin abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Zeitungs anzeigen, wie die dem Urteil beigefügten, oder Rundschreiben, wie das dem Urteil beigefügtc, mit der Angabe, das; Schillers Werke gratis geliefert werden, zu veröffentlichen und zu verbreiten oder Gratiskarten, wie die dem Urteil beigefügtc, zu verwenden. Ter Kläger hat die Befugnis, diesen Spruch auf Kosten der Be klagten in den Hamburger Nachrichten, dem Hamburger Fremden- blatt, dem Hamburger Echo, dem Berliner Lokalanzeiger, der Rassi schen Zeitung, dem Berliner Tageblatt, den Münchner Neuesten Nachrichten, dem Berliner Vorwärts, der Frankfurter Zeitung und im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel auf Kosten der Be klagten zu veröffentlichen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen. T a t b e st a n d. Tie Beklagte, eine Verlagsbuchhandlung in Hamburg, hat in den letzten 5 Jahren in zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften An kündigungen über den Vertrieb gewisser Werke der deutschen und ausländischen Literatur, für die urheberrechtliche Schutzrechte nicht mehr bestehen, veröffentlicht. Im vorliegenden Falle handelt es sich um ihre in den Jahren 1925 und 1926 erschienenen Ankündigungen einer Ausgabe der Werke Friedrich von Schillers in 16 Bänden. Diese Anzeigen tragen die Überschrift »Gratis« in Gros;- und Fettdruck und beginnen mit dem kleiner gedruckten Satze: »Zum An denken unseres großen Dichters, seit dessen Hinscheiden nunmehr — am 0. Mat 1925 — hundertundzwanzig Jahre verstrichen waren, gewähren wir jedem Leser dieses Blattes, und zwar unentgelt lich ein vollständiges Exemplar unserer Gedächtnis-Ausgabe von Friedrich von Schillers Werken in 16 Bänden von ungefähr 2500 dicht gedruckten Seiten, sowie sie erscheinen«. Weiter heißt es nach einem Hinweis auf die Bedeutung der Werke in dieser Anzeige in gleichem Druck: »Die Werke erscheinen schön gedruckt und in ge wöhnlichem Buchformat. Der Versand erfolgt der Reihe nach, wie die Aufträge eingehen, und nur Verpackung und Annoncen-Spesen (in einer Anzeige heißt es statt dessen: nur die Verpackung und die mit der Expedition verbundenen Spesen) erheischen eine Vergütung von 20 Pfennig pro Band«. Der Anzeige ist ein »Coupon« beigefügt, der ausgeschnitten und. nach Ausfüllung an die Beklagte, deren Firma und Sitz neben dem Coupon angegeben ist, gesandt werden soll. Er enthält außer dem Vordruck: »Name, Stand, Wohnort, Adresse« ferner die gedruckte Erklärung: »Unterzeichneter wünscht sich gratis Schillers Werke« und den Vermerk: »Anbei 10 Pfennig in Briefmarken für Empfangs bestätigung«. Teils neben, teils über diesem Coupon steht in den An zeigen der Vermerk: »Das Angebot gilt nur für Coupons, die inner halb 8 Tagen eingesandt werden«. Ter Einsender eines solchen, von ihm ausgesüllten Coupons er hält darauf von der Beklagten eine sogenannte »Gratiskarte«. Auf dieser sind 2 Ausgaben (^ und 6) von Schillers Werken angeboten, nämlich eine eingebundene Prachtausgabe (^) und eine uneingebun dene Ausgabe (6). Die Kosten dieser beiden Ausgaben sind auf der Rückseite der Karte angegeben. Jede von ihnen besteht, wie dort be merkt wird, aus etwa 20 Bänden, von denen jedesmal 2 (bis 3) in einem Buche vereinigt sind. Die Prachtausgabe (Ausgabe ^) enthält, wie cs dort weiter heißt, etwa 20 Bände, eingebunden in 8 Pracht- bändcn, ausgeführt in Ganzleinen niit Golddekorationen und gepräg tem Verfasserbild auf der Vorderseite, auf gutem weißem Papier ge druckt, besser als die andere Ausgabe, 4—5 Bände der Prachtausgabe werden jedesmal in 2 Büchern vereinigt. Bei dieser Ausgabe hat der Leser, wie dort gesagt ist, nur die Kosten des Einbindens des Werkes zu bezahlen, die für jedes Buch 1.65 NM., für jede Serie 2 Bücher also 3.30 RM. betragen. Da es sich um 4 Serien handelt, beträgt hier der Gesamtpreis des Werkes (Ausgabe 13.20 NM. Die Über sendung je einer »Serie« ^ 2 Bücher erfolgt unter Nachnahme des Betrages jeden zweiten Monat. Welche Kosten durch diese Über sendung entstehen und zu den obigen 13.20 NM. hinzutreten, ist bei d/eser Ausgabe auf der Gratiskarte nicht angegeben. Von der 162 u n eingebundenen Ausgabe (6) wird dort gesagt, daß sie ebenfalls aus etwa 20 Bänden besteht, wovon in jedem Monat 4 Bünde zu gesandt werden. Als Preis für diese Ausgabe wird »nur die Bezah lung der Versand- und Verpackungsspesen in Höhe von 1.10 NM. für jede Serie« verlangt, also bei 5 Serien hier insgesamt 5.50 NM. Der Betrag von 1.10 RM. ist an jedem Monatsersten in Briefmarken im Voraus cinzusenden. Die »Gratiskarte« enthält auf der Vorderseite den Vordruck für die Bestellung der Ausgabe ^ oder 8, die durch Ankreuzen zu ge schehen hat. Ist letzteres unterblieben, so gilt die »Prachtausgabe« als bestellt, wie dort ausdrücklich erklärt ist. Der klagende Buchhändlerverband erblickt in den Zeitungsanzei gen und in den sogenannten »Gratiskarten« einen Verstoß der Be klagten gegen §8 3 und 1 UnlWG. Dieser Standpunkt gründet sich bezüglich der Zeitungsanzeigen allein auf das groß und fett gedruckte Wort »Gratis« am Kopf der Anzeige, das in jedem Leser die Auffassung erwecken müsse, er bekomme das Werk völlig unent geltlich. In dieser Überzeugung werde er noch durch die 8tägige Be fristung für Bestellungen bestärkt. Sollte ein — geringer — Teil der Leser aber auch trotz des in die Augen fallenden Gratisangebots den Wortlaut der betr. Zeitungsanzeige genauer durchlesen und daraus ersehen, daß er für Verpackung und Annoncenspesen—.20 NM. für den einzelnen Band (richtiger »Teil« eines Bandes) des Werkes zu zahlen habe, so entnehme er aus dem Worte »Gratis« am Kopse der Anzeigen in Verbindung mit der Befristung auf alle Fälle, daß er das Werk zu einem billigeren Preise erhalte als andere Personen, die diese Frist nicht einhalten und sich erst später zum Ankauf des Werkes im regulären Handel entschließen würden: außerdem erwarte er in diesem Falle ein gebundenes, nicht aber ein nur broschiertes Werk, zumal die Zeitungsanzeige ausdrücklich von einer »Gedächtnis-Aus gabe von Schillers Werken« spreche. Die auf geringwertigem Pa pier gedruckte Ausgabe sei nicht einmal als billig zu bezeichnen gegenüber anderen Ausgaben von Schillers Werken. Im übrigen sei aber auch die Preisangabe von 0.20 RM. je Band in der Zei tungsanzeige nicht richtig, ebensowenig die mit 16 angegebene Zahl der Bände, diese belaufe sich nach der Angabe auf der »Gratiskarte« vielmehr auf etwa 20, und der Preis von je 4 Bänden ^ 2 Büchern betrage nach der Mitteilung auf der »Gratiskarte« für Verpackung und Versendung 1.10 RM. (nicht nur 0.80 NM.). Weiter erblickt der klagende Verband in den Zeitungs anzeigen und in den »G r a t i s k a r t e n« insofern einen Verstoß gegen 88 3 und 1 UnlWG., als die in erstcren enthaltenen Angaben der Beklagten über die eigenen Unkosten für Verpackung und Annoncenspcscn und die in letzteren enthaltenen Angaben, daß die Bezieher der sogenannten Prachtausgabe mit 1.65 NM. abgesehen von den Portokosten für jedes Buch nur das Einbinden zu bezahlen hätten, bewußt unrichtig geschehen und geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufcn. Ferner betont der klagende Verband, daß es der Beklagten, wie ihre sogenannte »Gratiskarte« ergebe, gar nicht um die Lieferung der ungebundenen Ausgabe (8) zu tun gewesen sei, sondern um die Verschaffung einer Kundenlistc, die sie durch die verlockenden, übrigens auch bewußt unwahren Angaben der »Gratiskarte« zum Bezüge der sogenannten Prachtausgabe habe verführen wollen. Dieses Ziel habe sie auch erreicht und sich dadurch sehr bedeutende Gewinne verschafft. Denn der für die Prachtausgabe geforderte Preis decke keineswegs nur die Kosten des Einbindens, sondern alle für die Herstellung beider Ausgaben aufgewcndeten Kosten und lasse der Beklagten darüber hinaus noch einen großen Unternehmergeminn. Der klagende Verband beantragt daher mit der vorliegenden Klage, der Beklagten die Verbreitung von Inseraten der genannten Art mit der Angabe, daß Schillers Werke gratis geliefert werden, oder von Graliskartcn der genannten Art zu verbieten: hilfs- weise: Der Beklagten die Veröffentlichung von Inseraten mit der Angabe, daß Schillers Werke von ihr demjenigen gratis geliefert werden, der innerhalb der in dem Inserat angegebenen Zeit den Zeitungsausschnitt einsendct, zu verbieten. Ferner beantragt der klagende Verband die Veröffentlichungsbefugnis. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet jeden Verstoß gegen 8 3 oder 8 1 UnlWG. Während das Landgericht, Kammer für Handelssachen, in Ham burg durch Urteil vom 9. März 1928 die Klage wegeü mangelnder Wiederholungsgefahr abgewicscn hat, hat das Hanseatische Obcr- landesgericht durch Urteil vom 27. November 1928 unter Zurück weisung der Berufung des klagenden Verbandes im übrigen der Beklagten nur verboten, auf ihren Bcstcllkartcn zu behaupten, daß die Besteller der Prachtausgabe von Schillers Werken nur den Ein band zu bezahlen hätten. In diesem Umfange hat es dem klagen den Verbände die Veröffcntlichungsbefugnis zugesprochen.
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